Europäische Kommission veröffentlicht einen Vorschlag für eine Verordnung über die Einführung des Digitalen Euro

Europäische Kommission veröffentlicht einen Vorschlag für eine Verordnung über die Einführung des Digitalen Euro

Die Europäische Kommission hat am 28.06.2023 einen Vorschlag für eine Verordnung („dEUR-Verordnung“) über die Einführung des Digitalen Euro („dEUR“) vorgelegt. Damit hat die Europäische Kommission das Gesetzgebungsverfahren gestartet, an dessen Ende die Verabschiedung durch das Europäische Parlament und den Rat steht. Der Digitale Euro ist aus der Sicht von Fabio Panetta, Mitglied des Direktoriums der EZB, und Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident der Europäischen Kommission, erforderlich, um das Euro-Währungssystem fit für den digitalen Wandel zu machen.

Eine Einordnung der dEUR-Verordnung in die bestehende Regulatorik haben wir bereits in unserem PayTechLaw BeitragDie neue EU-Payment Service Regulierung – Der Beginn unserer Reihe PSD3 & Co.“ vom 3.7.2023 vorgenommen. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die wesentlichen Inhalte des Entwurfs der dEUR-Verordnung geben:

Ausgabe des dEUR durch die EZB und rechtlicher Rahmen

Wenig überraschend ist, dass die EZB den dEUR herausgeben soll. Das ist insofern logisch, als auch die Ausgabe des Euro von der EZB genehmigt wird. Zahlungen mit dem dEUR sollen im Wesentlichen den Zahlungen mit Bargeld und dem Giralgeld gleichgestellt werden. Daher sollen beispielsweise auch die Regelungen zu den Zahlungsdiensten (z. B. der künftigen PSD3) auch für Zahlungen mit dem dEUR gelten. Auch die Vorgaben zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollen für Zahlungen mit dem dEUR entsprechend gelten.

dEUR als gesetzliches Zahlungsmittel

Wohl eine der wichtigsten Regelungen ist die Vorgabe, dass der dEUR bis auf wenige Ausnahmen als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiert werden muss. Die Akzeptanzpflicht gilt nicht nur für den Staat als Gläubiger einer Geldforderung (z. B. das Finanzamt), sondern auch für die Privatwirtschaft (z. B. den Einzelhandel). Die Akzeptanzpflicht soll auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden können.

Inverkehrbringen des dEUR

Banken und andere Zahlungsdienstleister sollen verpflichtet sein, die von ihnen jeweils angebotenen Produkte auch auf den dEUR zu erweitern. Damit soll erreicht werden, dass Nutzer des dEUR weitgehende Möglichkeiten zur Be- und Entladung von Konten haben, die in dEUR geführt werden. Faktisch soll damit das Inverkehrbringen des dEUR auf die Privatwirtschaft ausgelagert werden.

Nutzung des dEUR zur Wertaufbewahrung und als Zahlungsmittel

Die EZB soll das Recht bekommen, die Nutzung des dEUR als Wertaufbewahrungsmittel zu beschränken. Das ist einer der wesentlichen Unterschiede zum Euro-Bargeld, das grundsätzlich unbegrenzt gehalten werden darf. Nutzer des dEUR sollen ein Offline-Haltelimit vorgeben können. Zahlungsdienstleister dürfen Zahlungsdienste, die mit dem dEUR erbracht werden, nur mit bestimmten Einschränkungen bepreisen. Beispielsweise dürfen Entgelte für Zahlungen mit dem dEUR nicht teurer sein als Zahlungen mit digitalen Zahlungsmitteln. Zinsen werden im Anwendungsbereich der dEUR-Verordnung auf den dEUR nicht gewährt.

Nutzung des dEUR außerhalb des Euroraums

Das Inverkehrbringen des dEUR außerhalb der Eurozone soll nur nach einer vorherigen Freigabe zulässig sein. Diese Freigabe soll für EU-Mitgliedsstaaten außerhalb der Eurozone durch die EZB erfolgen. Für Drittstaaten ist sogar der vorherige Abschluss eines Währungsabkommens erforderlich. Sofern ein solches Währungsabkommen bereits besteht, ist die vorherige Einbeziehung des dEUR in dieses Abkommen erforderlich.

Technische Features des dEUR

Der dEUR soll sowohl für stationäre Zahlungen als auch für Online-Zahlungen eingesetzt werden können. Darüber hinaus sollen bedingte Zahlungen möglich sein, bei denen eine Zahlung erst dann bewirkt wird, wenn eine bestimmte Bedingung eingetreten ist. Beim Inverkehrbringen solle eine technische Interoperabilität mit europäischen Digital Identity Wallet (EUDIW) bestehen. Zahlungen mit dem dEUR sollen sofort („instant“) ausgeführt und bewirkt werden. Anbieter von Mobilgeräten müssen Anbietern von Frontends für dEUR-Zahlungen eine angemessene und nicht-diskriminierende Zugangsmöglichkeit eröffnen.

Datenschutz und Vertraulichkeit

Zahlungsdienstleister dürfen bei der Abwicklung von stationären dEUR-Zahlungen nur sehr eingeschränkt personenbezogene Daten verarbeiten. Für Online-Zahlungen mit dem dEUR soll es weniger Beschränkungen geben. Das bedeutet, dass der dEUR offenbar nicht als Bargeldersatz für Online-Zahlungen gesehen wird. Insoweit besteht ein Gleichklang mit den geldwäscherechtlichen Vorgaben zum E-Geld, die ebenfalls zwischen Online-Zahlungen und sonstigen Zahlungen differenzieren.

Geldwäscheprävention

Für die Zwecke der Geldwäscheprävention sollen bei der Abwicklung von dEUR-Zahlungen künftig Aufzeichnungspflichten für Zahlungsdienstleister geschaffen werden. Das soll auch für stationäre Zahlungen gelten. Entsprechende Aufzeichnungspflichten gibt es bei Zahlungen mit Euro-Bargeld nicht. Auch insoweit soll der dEUR nach den Plänen der Europäischen Kommission nicht als elektronisches Surrogat für Bargeld dienen.

2 comments
  1. Hallo Christian,

    danke für den Artikel.

    Zwei Punkte sind mir beim Lesen aufgefallen:
    1. “Nutzer des dEUR sollen ein Offline-Haltelimit vorgeben können.”
    Das Offline-Haltelimit wird – so mein Verständnis – nicht vom Nutzer vorgegeben, sondern vom Regulator. Oder ist hier gemeint, der Nutzer kann sich selber ein “niedrigere” selber vergeben? (P.S. Ich denke am Besten ist das Modell zu verstehen, wenn man schreibt: “Es funktioniert wie PayPal, aber nur mit dEUR. Sprich ein Staged-Wallet.”

    2. “Darüber hinaus sollen bedingte Zahlungen möglich sein, bei denen eine Zahlung erst dann bewirkt wird, wenn eine bestimmte Bedingung eingetreten ist.”
    Das erzeugt den den Eindruck der Programmierbarkeit des dEUR. Mein Verständnis ist, diese wird es nicht geben.

  2. Hallo Christian,

    vielen Dank für Dein Feedback.

    zu 1.: Bezüglich des Haltelimits liegst Du vollkommen richtig. Es soll von der EZB vorgegeben werden und für den Online-dEUR und den Offline-dEUR gelten. Darüber hinaus soll der Nutzer für den Offline-dEUR (innerhalb der von der EZB vorgegebenen Limits) ein eigenes Limit setzen können. Das lese ich aus Art. 16 Abs. 4 des Entwurfs heraus.

    zu 2.: Ich finde das Begriffspaar “bedingt” und “programmierbar” auch nicht so richtig klar. Nach meinem Verständnis ist mit der bedingten Zahlung z. B. die Situation gemeint, in der zwei Maschinen miteinander kommunizieren (z. B. Kühlschrank bestellt online Butter) und allein die Bestellung (ohne weiteres Zutun eines Menschen) einen Zahlungsvorgang auslösen soll. Mit der Programmierbarkeit ist nach meinem Verständnis etwas gemeint, das sich auf die Einsetzbarkeit des dEUR als Währung auswirkt (z. B. Sperrung der Einsetzbarkeit für den Erwerb bestimmter Gegenstände wie z. B. Alkohol oder Zigaretten oder automatischer Wertverfall, wenn ein Guthaben für einen bestimmten Zeitraum nicht eingesetzt wird – “Schwundgeld”). Diese Differenzierung leite ich aus Art. 2 Nr. 17 und 18 des Entwurfes ab.

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