P2B-Verordnung oder „Plattform, sei lieb zu Deinen Händlern“

P2B-Verordnung | PayTechLaw

Mit der P2B-Verordnung, (EU) 2019/1150, macht die EU nun den Online-Plattformen und Online-Marktplätzen (nachfolgend die „Online-Plattform(en)“) Vorgaben, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Online-Plattform mit ihren Händlern auf der Online-Plattform ausgestaltet sein müssen. Richtig gelesen, es geht nicht um Vorgaben für die Online-Plattform, die sie gegenüber den Endkunden auf der Online-Plattform einhalten muss. Die P2B-Verordnung reguliert das Verhältnis zwischen Online-Plattform und Händler. Damit hat die EU nicht den Verbraucher als zu schützenden Teilnehmer ausgemacht. Dieses Mal benötigt der Händler Schutz vor den Online-Plattformen.

Hintergrund der P2B-Verordnung

Im E-Commerce gibt es eine Vielzahl von Plattformen, auf denen Händler Endkunden ihre Waren und Dienstleistungen anbieten. Bekanntermaßen haben die großen Plattformen wie Amazon und eBay eine große Reichweite und sind für Händler als Vertriebskanal wichtig, wenn nicht gar überlebenswichtig. Die AGB der Online-Plattformen sehen zurzeit teilweise sehr einseitige Bedingungen zu Lasten der Händler vor, insbesondere im Hinblick auf die Sperrung des Zugangs zur Online-Plattform.

Die P2B-Verordnung möchte das Gewicht der Online-Plattformen begrenzen, um zu verhindern, dass Online-Plattformen den Händlern grob unfaire und intransparente Geschäftspraktiken aufzwingen.

Für wen gilt die P2B-Verordnung?

Betroffen von der P2B-Verordnung sind Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen, wobei ich mich in diesem Beitrag auf die Online-Plattformen beschränke.

Online-Plattformen sind nach der P2B-Verordnung Dienste, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Der Service der Online-Plattform muss elektronisch im Fernabsatz erfolgen;
  • Die Online-Plattform ermöglicht den Händlern, Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten, indem sie die Einleitung direkter Transaktionen zwischen den Händlern und Verbrauchern vermittelt, unabhängig davon, wo diese Transaktionen letztlich abgeschlossen werden;
  • Die Dienste der Online-Plattform werden auf Grundlage eines Vertragsverhältnisses mit den Händlern angeboten.

Für den Anwendungsbereich der P2B-Verordnung ist der Sitz der jeweiligen Online-Plattform nicht maßgeblich.

Vielmehr findet die P2B-Verordnung auf die Online-Plattform Anwendung, wenn

  • sie sich an gewerbliche Nutzer wendet,
  • sie sich an die Händler wendet, die in der EU ihren Sitz haben; und
  • diese Händler ihre Waren und Dienstleistungen Verbrauchern anbieten, die sich in der europäischen Union befinden.

Durch diesen Anwendungsbereich der P2B-Verordnung soll verhindert werden, dass sich Betreiber von Online-Plattformen den Regelungen der P2B-Verordnung mit dem einfachen Hinweis entziehen können, die jeweilige Online-Plattform habe keinen Sitz bzw. Niederlassung in der Europäischen Union.

Ab wann gilt die P2B-Verordnung?

Die P2B-Verordnung tritt am 12. Juli 2020 in Kraft. Die P2B-Veordnung ist eine EU-Verordnung und findet daher unmittelbar Anwendung. Sie bedarf nicht, wie bei einer EU-Richtlinie, einer Umsetzung ins deutsche Recht durch den deutschen Gesetzgeber.

Welche Vorgaben macht die P2B-Verordnung?

Die P2B-Verordnung setzt bei den AGB an, die zwischen der Online-Plattform und dem Händler abgeschlossen werden. Nach der P2B-Verordnung müssen die AGB der Online-Plattformen gewisse Regelungen enthalten und gewisse Anforderungen erfüllen.

Nach der P2B-Verordnung müssen u.a. AGB

  • klar und verständlich formuliert sein;
  • zu jeder Zeit leicht verfügbar sein;
  • Gründe benennen, bei deren Vorliegen entschieden werden kann, die Bereitstellung der Online-Plattform auszusetzen oder zu beenden;
  • Informationen enthalten über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme, über die die Online-Plattform die Waren oder Dienstleistungen des Händler vermarkten könnte;
  • allgemeine Informationen zu den Auswirkungen der AGB auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums des Händlers enthalten.

Nachfolgend möchten wir einzelne Anforderungen der P2B-Verordnung kurz darstellen.

Beendigung der Nutzung der Online-Plattform nach der P2B-Verordnung

Nach der P2B-Verordnung müssen die AGB der Online-Plattform für die Beendigung der Bereitstellung der Plattform eine Mindestfrist und Gründe für die Beendigung nennen.

Die AGB der Online-Plattform müssen eine Mindestfrist von 30 Tagen vorsehen. Von dieser Frist kann abgewichen werden, wenn gesetzliche oder behördliche Verpflichtungen bestehen und der Händler wiederholt gegen die AGB verstößt.

Zudem muss für die Beendigung ein Grund vorliegen, der zuvor in den AGB benannt wurde.

In der Diskussion ist, ob für eine wirksame Kündigung materielle Kündigungsgründe vorliegen müssen und gerichtlich überprüft werden.

Ranking der Angebote nach der P2B-Verordnung

Die Online-Plattformen müssen die bestimmenden Parameter für das Ranking des Angebots der Händler auf der Online-Plattform und deren relative Gewichtung zueinander in den AGB darstellen.

Internes Beschwerdeverfahren nach der P2B-Verordnung

Die P2B-Verordnung verlangt von der Online-Plattform, ein internes Beschwerdeverfahren für die Händler aufzubauen.

Innerhalb des internen Beschwerdeverfahren muss die Online-Plattform nach der P2B-Verordnung folgende Pflichten erfüllen:

  • Sorgfältige Prüfung der Beschwerden und möglicherweise notwendige Bearbeitung der Beschwerde für eine angemessene Lösung;
  • Zügige und wirksame Bearbeitung der Beschwerden;
  • Individuelle, klar und verständlich formulierte Unterrichtung des Händlers über das Ergebnis des internen Beschwerdeverfahrens.

Für Online-Plattformen sind die derzeitigen Prozesse für Händlerbeschwerden dementsprechend anzupassen. Nochmal zu Klarstellung: Bei der P2B-Verordnung geht es nicht um ein Beschwerdeverfahren für den Endkunden, sondern um eine Beschwerdeverfahren des Händlers für Beschwerden gegenüber der Online-Plattform.

Des Weiteren muss die Online-Plattform anonymisierte Ergebnisse der Beschwerden veröffentlichen. Die P2B-Verordnung spricht von „veröffentlichen“, so dass es nach dem Wortlaut nicht ausreicht, diese Ergebnisse den Händlern zur Verfügung zu stellen. Stattdessen müssen diese Ergebnisse insgesamt veröffentlicht werden.

Hierbei sind die Anzahl der eingereichten Beschwerden, die wichtigsten Arten von Beschwerden, der durchschnittliche Zeitbedarf für die Bearbeitung der Beschwerden und aggregierte Informationen über das Ergebnis der Beschwerden anzugeben.

Mediation nach der P2B-Verordnung

Nach der P2B-Verordnung muss die Online-Plattform auch eine Mediation durchführen, wenn das interne Beschwerdeverfahren nicht zur Lösung der Beschwerde führt.

Dazu muss die Online-Plattform mindestens zwei Mediatoren in den AGB benennen. Dabei stellt die P2B-Verordnung Anforderungen an die Mediatoren auf.

So müssen die Mediatoren u.a. unparteiisch und unabhängig sein und ihre Mediationsdienste unverzüglich erbringen können. Zudem müssen die Mediationsdienste erschwinglich sein.

Hinsichtlich der Mediatoren hat sich noch kein Marktstandard entwickelt. Dies hat die P2B-Verordnung selbst bedacht und fordert die Mitgliedstaaten mit den Online-Plattformen sowie Organisationen und Verbänden auf, Organisationen zu gründen, die die Mediationsdienste anbieten können.

Dabei ist zu beachten: Die derzeitigen europäischen Beschwerdeverfahren, wie z.B. über die Europäische Plattform für Online Streitbeilegung, sind nur für Beschwerden von Verbrauchern und nicht gerade für Beschwerden von Händlern gedacht.

Notwendige Anpassung

Für Online-Plattformen bedeutet die P2B-Verordnung, dass sie ihre AGB überprüfen und im Sommer 2020 eine aktualisierte Version der AGB an ihre Händler verteilen müssen.

Die Auslegung und konkrete Anwendung der P2B-Verordnung wird sicherlich in Zukunft auch die Gerichte beschäftigen, da gewiss weiterhin die eine oder andere Plattform nicht so lieb zu ihren Händlern auch mit der P2B-Verordnung sein wird.

 

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2 comments
  1. Guten Tag,
    gilt diese Verordnung prinzipiell für jede Online Plattform?
    Ich baue zur Zeit einen Marktplatz für regionale Produkte auf, der nur in einem Umkreis von 100 km versendet. Die Marktplatzteilnehmer kommen auch aus diesem Gebiet. Muss ich diese Verordnung bei meinen AGBs berücksichtigen?

    1. Hallo Theresa,
      die P2B-Verordnung gilt für sämtliche Marktplätze, sofern sie die genannten Kriterien erfüllen.
      Dies sind, vereinfacht ausgedrückt, das Anbieten einer Online-Plattform für Unternehmer in Europa, die Produkte an Verbraucher in Europa über die Plattform vertreiben.
      Es spielt dabei keine Rolle, ob ein europäischer Bezug besteht oder die Plattform sich auf regionale Produkte fokussiert.
      Ohne Deinen Fall genau zu kennen, gehe ich davon aus, dass Du die P2B-Verordnung berücksichtigen musst.

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