Mit dem Thema Erlaubnistypen für Zahlungsdienstleister habe ich mich auf PayTechLaw erst kürzlich beschäftigt. In meinem Blogbeitrag „Darf ich oder darf ich nicht? Die Erlaubnistypen für Zahlungsdienstleister“ hatte ich bereits die verschiedenen Erlaubnistypen vorgestellt – und auch für all diejenigen, die nicht so gerne lesen, sondern lieber schauen, eine Infografik erstellt. Oftmals aber kann man im Gespräch ein Thema noch intensiver beleuchten und von einem zusätzlichen Gesichtspunkt aus betrachten. Darüber hinaus gibt es auch viele Menschen, die weder gerne lesen, noch schauen, dafür aber gerne hören.
Die verschiedenen Erlaubnistypen für Zahlungsdienstleister. Eine Matroschka
Für alle diejenigen, die das Thema Erlaubnistypen für Zahlungsdienstleister interessiert und wissen wollen, wann man welche Erlaubnis für Zahlungsdienste braucht – UND die gerne zuhören, habe ich mich mit meiner Kollegin Susanne noch einmal dieses Themas angenommen.
Von klein zu groß – von Zahlungs- zu Kreditinstitut: In der 34. Episode von PayTechTalk entpacken wir für unsere Zuhörer die Erlaubnistypen-Matroschka und erläutern unter anderem die Unterschiede zwischen der Erlaubnis für ein Zahlungsinstitut, ein E-Geld-Institut und ein CRR-Kreditinstitut. Wir besprechen auch, wann man welche Erlaubnis braucht und wann es Sinn macht, die Mutter- oder lieber die kleine Matroschka-Puppe der Erlaubnistypen anzustreben.
Ich wünsche viel Spaß mit PayTechTalk 34 – und freue mich über Feedback, Anregungen, Kommentare und Diskussionen zum Thema, gerne auch direkt hier in der Kommentarzeile.
Weiterführende Informationen und Links zum Thema Erlaubnistypen für Zahlungsdienstleister:
- „ Was ist was?“ und Infografik „Zahlungsdienste. Was ist was?“
- „Darf ich oder darf ich nicht? Die Erlaubnistypen für Zahlungsdienstleister“ und Infografik „Erlaubnistypen für Zahlungsdienstleister“
- Die Erlaubnis als Zahlungsinstitut ist in 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) geregelt, die Registrierung finden Sie in § 34 ZAG
- EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)
- Die Erlaubnis für ein E-Geld Institut ist ist in 11 ZAG geregelt
- Die Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut ist in 32 des Kreditwesengesetzes und Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 geregelt
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