Prepaidkarten: closed loop, open loop, restricted open loop, semi closed loop?

Unterhält man sich mit Insidern aus der Paymentbranche über Prepaidkartensysteme, fallen unweigerlich Begriffe wie closed loop, open loop und restricted open loop bzw. semi closed loop. Eine direkte Übersetzung ins Deutsche hilft dem Laien hier nicht weiter. Es erschließt sich nicht unmittelbar, was Prepaidkarten mit geschlossenen, offenen oder beschränkt offenen bzw. halb geschlossenen Kreisläufen zu tun haben sollen.

Was bedeuten closed loop, open loop, restricted open loop und semi closed loop?

Die Begriffe closed loop, open loop, restricted open loop bzw. semi closed loop werden in der Praxis alles andere als einheitlich verwendet. Umgangssprachlich sollen damit Kartensysteme in Bezug auf die Kartenakzeptanz näher beschrieben werden. Unter „closed loop Karten“ versteht man solche Karten, die nur bei dem Händler eingelöst werden können, der die Karten auch ausgegeben hat.

Im Gegensatz dazu sollen „open loop Karten“ solche Zahlungsinstrumente sein, die bei einer Vielzahl von unterschiedlichen Händlern eingelöst werden können. Bei „open loop Karten“ gibt es also den Aussteller der Karte und daneben eine Vielzahl von Akzeptanzstellen. Beispiel hierfür sind Prepaid-Kreditkarten der großen Kreditkartenorganisationen Visa und Mastercard.

„Semi closed loop Karten“ oder „restricted open loop Karten“ liegen irgendwo dazwischen. Es handelt sich also um Karten, die nur bei einer mehr oder weniger begrenzten Zahl von Händlern eingelöst werden können. Beispiel sind etwa Shopping-Center-Karten, die ausschließlich bei den Händlern im Shopping-Center eingelöst werden können.

Was bedeuten closed loop, open  loop, restricted open loop bzw. semi closed loop nicht?

Jetzt kommt allerdings das große ABER. Die Begriffe sollte man – wie es leider oft passiert – nicht dazu verwenden, Aussagen über die Zulässigkeit solcher Karten zu treffen. Im aufsichtsrechtlichen Kontext stiften die Begriffe regelmäßig mehr Verwirrung als sie nützen. Das liegt vor allem daran, dass die Frage der Kartenakzeptanz aufsichtsrechtlich zwar durchaus eine Rolle spielen kann, das Aufsichtsrecht, genauer das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), leider dann aber doch etwas komplizierter ist.

Bei der Zulässigkeit der Ausgabe von Prepaidkarten geht es rechtlich im Kern um die Frage, ob die Karten E-Geld darstellen. Die Ausgabe von Prepaidkarten ist dann erlaubnisfrei möglich, wenn eine Prepaidkarte entweder schon nicht die Tatbestandsmerkmale von E-Geld erfüllt oder aber eine Ausnahmevorschrift greift.

  • Was unter E-Geld zu verstehen ist, ist im ZAG geregelt. E-Geld ist demnach jeder elektronisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Gerade das letzte Merkmal zeigt, dass es für die Frage, ob E-Geld vorliegt, auch darauf ankommt, bei wem die Karten eingelöst werden können. Ist bei einer Karte jegliche Drittakzeptanz ausgeschlossen, liegt tatbestandlich kein E-Geld vor.
  • Sind dagegen die Tatbestandsmerkmale von E-Geld einschließlich der Drittakzeptanz gegeben, ist die Ausgabe der Prepaidkarten nur dann erlaubnisfrei möglich, wenn der Emittent eine der gesetzlichen Ausnahmetatbestände für sich in Anspruch nehmen kann. Hier sind in der Praxis vor allem die limited network-Ausnahme und die limited range-Ausnahme von besonderer Relevanz. Die Einsetzbarkeit der Prepaidkarten muss entweder so beschränkt sein, dass damit nur der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern möglich ist (limited network-Ausnahme). Die Beschränkung der Einsetzbarkeit kann sich aber auch auf das Waren- oder Dienstleistungsspektrum beziehen (limited range-Ausnahme). Die genauen Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände hat die BaFin in dem Merkblatt – Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (Stand November 2017) näher spezifiziert.

Was bleibt …

Die Begriffe closed loop, open loop, restricted open loop bzw. semi closed loop haben durchaus ihre Berechtigung, da sie schlagwortartig helfen, Zahlungsinstrumente unter dem Gesichtspunkt der Akzeptanz grob einzuteilen. Im aufsichtsrechtlichen Kontext stiften die Begriffe allerdings mehr Verwirrung als sie nützen. Insofern sollte man bei der rechtlichen Terminologie bleiben.

 

Cover picture: Copyright © fotolia / pauchi



Indem Sie fortfahren, akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.
1 comment
  1. Lieber Herr Schindele, ich stimme Ihnen zu, aus juristischer Sicht sind die weltweit in der Prepaid Branche genutzten Begriffe unpräzise. Wäre nicht doch eine Kompromisslösung denkbar:

    Open-Loop: E-Geld
    Closed-Loop: kein E-Geld
    Restricted-open bzw. semi-open-Loop: Bitte genauer hinschauen, da möglicherweise E-Geld. Fragen Sie Ihren Anwalt!

    Viele Grüße
    Hugo Godschalk

Comments are closed.

You May Also Like
Buy Now Pay Later und der neue Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts The implementation deadline for CCD2 is approaching – and consumer credit law will soon apply to BNPL models
Weiterlesen

BNPL und der neue Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts

„Buy Now, Pay Later“ hat sich vom praktischen Zahlungsmodell zum bedeutenden Finanzierungstool im E-Commerce entwickelt – und steht nun im Fokus der Regulierung. Die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie und ihre Umsetzung in Deutschland definieren klare Rahmenbedingungen für BNPL-Angebote. Der Beitrag zeigt, welche Modelle künftig reguliert sind und wo die gesetzlichen Grenzen verlaufen.
Weiterlesen
Der EBA-Bericht zu White Labelling und was BaaS-Anbieter daraus lernen sollten
Weiterlesen

Der EBA-Bericht zu White Labelling und was BaaS-Anbieter daraus lernen sollten

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat einen Bericht zum Thema White Labelling veröffentlicht, der sich mit dem zunehmenden Einsatz von White Labelling als Geschäftsmodell im EU-Finanzsektor beschäftigt. Diese Art von Geschäftsmodell entwickelte sich schnell und zieht nun die Aufmerksamkeit der Aufsichtsbehörden auf sich. Die EBA hat bestimmte Risiken dieses Geschäftsmodells identifiziert.
Weiterlesen
Zwischen Swipe und Aufsicht Social Commerce boomt – doch rechtlich ist nicht alles erlaubt. Wann Plattformen Zahlungsdienste erbringen und welche Ausnahmen greifen, erklärt der Beitrag.
Weiterlesen

Zwischen Swipe und Aufsicht

Social Commerce verspricht eine Revolution im Onlinehandel – direkt über soziale Netzwerke wie TikTok. Doch während das Geschäftsmodell noch jung ist, stellen sich bereits alte aufsichtsrechtliche Fragen: Darf eine Plattform überhaupt Zahlungsströme koordinieren, ohne selbst Zahlungsdienstleister zu sein? Der Beitrag zeigt, warum kreative Vertragsgestaltung gefragt ist, um Innovation rechtssicher umzusetzen.
Weiterlesen
BaFin legt Turbo-Zertifikate an die Leine Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von Turbo-Zertifikaten an Kleinanleger von Rechtsanwalt Dr. Jörg Streißle Mit Allgemeinverfügung vom 15. Oktober 2025 ordnete die BaFin eine Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von Turbo-Zertifikaten an. Sie formuliert strenge Bedingungen für sämtliche Vertriebsaktivitäten von Turbo-Zertifikaten gegenüber Kleinanlegern.
Weiterlesen

BaFin legt Turbo-Zertifikate an die Leine

Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von Turbo-Zertifikaten an Kleinanleger Die BaFin ordnet eine Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von Turbo-Zertifikaten an. Sie formuliert strenge Bedingungen für sämtliche Vertriebsaktivitäten von Turbo-Zertifikaten gegenüber Kleinanlegern.
Weiterlesen