PSD3/PSR und das mögliche Aus für die Ausnahme für Zentralregulierer

PSD3/PSR und das mögliche Aus für die Ausnahme für Zentralregulierer

Die bereits in der PSD2 enthaltene Handelsvertreterausnahme hat der deutsche Gesetzgeber nicht nur für Handelsvertreter, sondern auch für Zentralregulierer anwendbar gemacht. Die PSR verengt, die Ausnahme weiter, so dass die Anwendbarkeit auf Zentralregulierer zukünftig in Frage steht.

Die Zentralregulierung ist eine im Handel verbreitete Art des Zahlungsverkehrs. Der Zentralregulierer (in der Regel eine Einkaufsgemeinschaft/Verbundgruppe) handelt für seine Mitglieder, die Anschlusshäuser, Einkaufsbedingungen mit Lieferanten aus. Der Vertragsschluss zwischen Lieferanten und Anschlusshäusern erfolgt direkt, ebenso die Warenlieferung. Die Bezahlung der Kaufpreise übernimmt der Zentralregulierer für alle Anschlusshäuser gesammelt an die Lieferanten zu bestimmten Fälligkeitsterminen (Dekaden).

Status quo: Ausnahme für Zentralregulierer

Aufgrund der Ähnlichkeit mit dem Handelsvertreter, der ebenfalls für seinen Geschäftsherrn verhandelt, hatte der deutsche Gesetzgeber den Zentralregulierer neben dem Handelsvertreter in § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZAG von einer Erlaubnispflicht ausgenommen. So heißt es in § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZAG:

Als Zahlungsdienste gelten nicht, Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Zentralregulierer oder Handelsvertreter, der aufgrund einer Vereinbarung befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen nur im Namen des Zahlers oder nur im Namen des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen.

PSR engt die Definition des Handelsvertreters ein

Zukünftig sieht die PSR, in der sämtliche Ausnahmetatbestände geregelt sind, jedoch eine engere Interpretation der Handelsvertreterausnahme vor: Erwägungsgrund 11 der PSR sieht vor, dass zur Auslegung des Begriffs des Handelsvertreters auf Richtlinie 86/653/EWG verwiesen werden soll. In dieser „Handelsvertreterrichtlinie“ wird der Handelsvertreter definiert „wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für eine andere Person (im folgenden Unternehmer genannt) den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen.“

Zwar handelt der Zentralregulierer Rahmenverträge mit den Lieferanten aus, danach schließt der Zentralregulierer jedoch keine Geschäfte im Namen der Anschlusshäuser ab und auch eine Vermittlung durfte nach der erstmaligen Aufnahme eines Lieferanten in die Zentralregulierung nicht mehr stattfinden. Artikel 2 (b) PSR engt die Ausnahme dann wie folgt ein:

Zahlungsvorgänge, die über einen Handelsvertreter im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 86/653/EWG zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger abgewickelt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) der Handelsvertreter ist aufgrund einer Vereinbarung befugt, den Verkauf oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur im Namen des Zahlers oder nur im Namen des Zahlungsempfängers, nicht aber beider, auszuhandeln oder abzuschließen, unabhängig davon, ob er im Besitz des Kundengeldes ist oder nicht, und ii) eine solche Vereinbarung verschafft dem Zahler oder Zahlungsempfänger eine echte Marge, um mit dem Handelsvertreter zu verhandeln oder den Verkauf oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen abzuschließen

Es wird daher etwas guten Willens bedürfen, die Zentralregulierung noch unter die Definition des Handelsvertreters zu fassen. Einen Spielraum des deutschen Gesetzgebers gibt es nicht mehr, denn die PSR ist als Verordnung unmittelbar anzuwendendes Recht und bedarf keiner Umsetzung in das nationale Recht.

Wie zukünftig die Ausnahme auszulegen sein wird, wird sich im Detail erst zeigen, wenn die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) Leitlinien zu Auslegung der Handelsvertreterausnahme erlassen wird. Diese sollen nach Erwägungsgrund 11 der PSR dann auch ein Verzeichnis der Anwendungsfälle umfassen, die typischerweise unter die Ausnahme für Handelsvertreter fallen. Erst dann wird sich zeigen, ob diese deutsche Besonderheit für Zentralregulierer zukünftig erhalten bleibt.

Es wird dann auch die Frage zu stellen sein, ob in der Zentralregulierung die Qualifikation als Handelsvertreter überhaupt gewünscht ist, denn mit der Stellung als „echter“ Handelsvertreter i.S.d. Handelsvertreterrichtlinie ist auch der vertraglich nicht ausschließbare Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters verbunden, eine Regelung, die für die Zentralregulierung nicht passt.

Auswirkungen in der Praxis

Tatsächlich dürften jedoch die Auswirkungen in der Praxis auf die Zentralregulierung nur gering sein. Denn die meisten Zentralregulierer bieten eine Zentralregulierung mit Delkrederübernahme an, d.h. sie rechnen nicht nur die Zahlungen der Anschlusshäuser an die Lieferanten ab, sondern übernehmen auch den Zahlungsausfall eines Anschlusshauses, entweder durch den Ankauf der Kaufpreisforderungen (Factoring) oder durch eine Garantie. Weder das Factoring-Geschäft noch das Garantiegeschäft sind jedoch von der zahlungsrechtlichen Ausnahme im ZAG bzw. zukünftig in der Zahlungsdiensteverordnung nicht umfasst. In der Praxis übernehmen daher spezialisierte Institute die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit Delkredereübernahme; diese sind auf die Ausnahmevorschrift nicht angewiesen.

Allerdings gibt es in der Praxis auch Konstellationen, die nicht der klassischen Zentralregulierung zuzuordnen sind, bei denen jedoch die zentrale Partei mit Vermittlungsvollmacht ausgestattet ist, so dass die BaFin den Zentralregulierungstatbestand für erfüllt ansah. Für diese Sonderkonstellationen dürfte es schwieriger werden, sich auf den Ausnahmetatbestand zu berufen.



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