City Cards als Lösung zur Stärkung des Einzelhandels?
Die zunehmende Verödung unserer Innenstädte beschäftigt zunehmend viele Politiker und Vertreter der Einzelhandelsbranche. Es mangelt nicht an Ideen, dieser Entwicklung entgegenzutreten. Manche halten die Erhebung einer Paketsteuer auf Warensendungen von Online-Shops für eine gute Lösung. Andere sind der Meinung, dass der Staat dem Einzelhandel vor Ort Geld in Form von Steuererleichterungen geben sollte. Wieder andere glauben, dass Zahlungskarten, die man nur beim ortsansässigen Einzelhandel einsetzen kann, ein Teil der Lösung sind. Diese Zahlungskarten, die auch als City Cards bezeichnet werden, haben den Charme, dass man dafür keine neue Steuer erfinden oder bestehende Steuern reduzieren muss. Allerdings stellt sich die Frage, welche rechtlichen Implikationen solche Produkte mit sich bringen. Immerhin funktionieren sie ähnlich wie (Prepaid-)Kreditkarten und unsere aufmerksame Leserschaft weiß, dass man für die Herausgabe solcher Karten in vielen Fällen eine Erlaubnis braucht. Grund genug also, dass wir uns in rechtlicher Sicht ansehen, wie das mit den City Cards läuft.
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City Card und City Pass – nicht alles ist zum Zahlen da
Da der Begriff „City Card“ nicht gesetzlich definiert ist, ist er nicht eindeutig. Manche verstehen unter einer City Card ein Instrument, mit dem man bei lokalen Einzelhändlern oder Dienstleistungsunternehmen einen bestimmten Rabatt bekommt (z. B. 10% auf alles in einer bestimmten Bäckerei). Solche Instrumente werden auch „City-Pass“ genannt. In diesem Beitrag beschäftigen wir uns aber ausschließlich mit Instrumenten, mit denen man lokal bezahlen kann. Mit dem Begriff „City Card“ sind in diesem Beitrag nur solche Instrumente gemeint, mit denen man bezahlen kann. Üblicherweise muss man dafür auf eine Plastikkarte oder eine App ein Guthaben aufladen. Wenn man dann mit der Karte oder der App bezahlt, reduziert sich das Guthaben um den Zahlungsbetrag. Weil man mit solchen City Cards bezahlen kann, werden sie auch als Zahlungsinstrumente bezeichnet.
Erlaubnispflicht – keine Regel ohne Ausnahmen
Für die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten braucht man in Deutschland eigentlich eine Erlaubnis der BaFin. Das liegt daran, dass es sich bei dieser Tätigkeit um einen Zahlungsdienst handelt. Wenn auf dem Zahlungsinstrument ein Guthaben gespeichert ist, kann es sich dabei sogar um E-Geld handeln. Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft sind in Deutschland erlaubnispflichtig. Da es recht viel Aufwand verursacht, eine solche Erlaubnis zu bekommen und zu behalten, wäre diese Anforderung für viele Emittenten von City Cards nicht sehr interessant. Da trifft es sich gut, dass für diese Fälle eine Ausnahme existiert. Diese Ausnahme wird im Gesetz zwar nur abstrakt beschrieben. Klarheit bringt aber ein Merkblatt der BaFin. In diesem Merkblatt sagt die BaFin, dass Zahlungsinstrumente, die nur in einem eng umgrenzten Postleitzahlenbereich eingesetzt werden können, unter die Ausnahme fallen können. Aus diesem Grund werden viele City Cards in Deutschland von Unternehmen herausgegeben, die keine Erlaubnis benötigen. Wenn ein Unternehmen von der Ausnahme Gebrauch macht, muss es dies aber unter bestimmten Voraussetzungen der BaFin mitteilen. Tut es das nicht, wird hierfür ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro fällig. Betroffene Unternehmen sollten wissen, dass die European Banking Authority (EBA) derzeit Leitlinien zu den Ausnahmen erarbeitet. Durch diese Leitlinien soll eine Angleichung der Rechtsmeinungen der Aufsichtsbehörden in der EU herbeigeführt werden. Zu diesem Zweck hat die EBA einen Entwurf vorgelegt. Dieser Entwurf enthält einige Hinweise in Bezug auf City Cards, die sich ein wenig von dem unterscheiden, was die BaFin hierzu veröffentlicht hat. Nicht nur aus diesem Grund, sollte man die weitere Entwicklung der EBA-Leitlinien im Auge behalten.
Sachbezug – City Cards als Steuersparmodell
Wenn eine City Card ohne eine Erlaubnis herausgegeben werden kann, hat das in vielen Fällen noch einen weiteren Vorteil. Viele City Cards werden steuerlich als ein sogenannter Sachbezug anerkannt. Das bedeutet, dass Unternehmen ihren Mitarbeitenden unter bestimmten Voraussetzungen City Cards im Gegenwert von bis zu 50 Euro zuwenden können, ohne dass hierfür Einkommensteuer anfällt. Leider wurde im Gesetzgebungsverfahren die Meinung vertreten, dass die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Erlaubnisfreiheit und die steuerrechtlichen Voraussetzungen an den Sachbezug nicht zwingend gleichlaufend sind. Diese Auffassung ist merkwürdig, weil beiden Rechtsfragen dieselbe Regelung im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zugrunde liegt. Noch merkwürdiger ist das, wenn man weiß, dass sowohl für das Aufsichtsrecht als auch für das Steuerrecht dieselbe Behörde zuständig ist: das Bundesfinanzministerium. Trotz dieser Interpretationsunsicherheiten bleibt es aber dabei, dass City Cards ein interessantes und vielseitiges Produkt sind. Welches Produkt kann sonst von sich behaupten, dass man mit ihm den lokalen Einzelhandel fördern und zugleich noch Steuern sparen kann?
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