Aufgaben der Hinweisgeberstelle
In ihrem aktuellen Journal 15. Juni 2016 kündigt die BaFin an, zum 2. Juli 2016 eine Hinweisgeberstelle einzurichten, bei der sog. Whistleblower mutmaßliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen melden können. Die BaFin betont, dass der Begriff des Aufsichtsrechts weit zu verstehen ist. Einbezogen sind alle Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der BaFin ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden. Die rechtliche Grundlage für die Einrichtung der Hinweisgeberstelle ist § 4d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG).
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Wer darf “Whistleblower” sein?
Die Hinweisgeberstelle soll Personen vorbehalten sein, die über ein besonderes Wissen zu Unternehmensinterna verfügen (z. B. Angestellte oder Personen mit einem sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu dem Unternehmen). Verbraucher sollen sich dagegen weiterhin an das „Verbrauchertelefon“ wenden.
Wie ist der Whistleblower geschützt?
Whistleblower können Hinweise anonym erteilen. Falls Whistleblower nicht anonoym bleiben (wollen), sollen im Regelfall weder die Daten des Meldenden noch der von Meldungen betroffenen Personen preisgegeben werden. Die BaFin stellt jedoch klar, dass personenbezogene Daten weitergegeben werden, wenn dies für weitere Ermittlungen oder nachfolgende Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist oder wenn ein Gericht die Offenlegung anordnet.
Was verspricht sich die BaFin von der Hinweisgeberstelle?
Die BaFin verspricht sich von der Weitergabe entsprechender Informationen einen wertvollen Beitrag dazu, etwaiges Fehlverhalten einzelner Personen oder Unternehmen innerhalb des Finanzsektors aufzudecken und etwaigen negativen Folgen für den Finanzsektor rechtzeitig entgegenwirken zu können.
Welche Auswirkungen hat die Hinweisgeberstelle auf den Finanzsektor?
Durch die Einrichtung der Hinweisgeberstelle wird das Netz der Aufsichtsbehörde engmaschiger, da nicht nur mehr die Angestellten der BaFin ein Auge auf den Finanzsektor werfen, sondern künftige auch „externe Aufseher“. Potentielle Whistleblower können nicht nur „unzufriedene“ Mitarbeiter sein. Der boomende FinTech-Markt und der wachsende Konkurrenzdruck birgt naturgemäß eine gewisse Motivation dafür, einen unliebsamen Wettbewerber bei der BaFin „anzuschwärzen“.
Deshalb sollten nicht nur bereits regulierte Unternehmen penibel darauf achten, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen (insbesondere im Hinblick auf die Geldwäscheprävention, Interne Revision, Risikomanagement, Kundengeldsicherung, wesentliche Auslagerungen, etc.) zu wahren. Auch und insbesondere Start-ups sollten sich rechtzeitig über die regulatorischen Anforderungen zu ihrem Geschäftsmodells erkundigen, um auf der Grundlage einer fundierten rechtlichen Beratung abwägen zu können, ob das Geschäftsmodell einer Erlaubnis der BaFin nach § 8 Abs. 1 ZAG, § 8a Abs. 1 ZAG oder § 32 Abs. 1 KWG bedarf und falls ja, ob es Alternativen zur Beantragung einer Erlaubnis gibt (z. B. White-Label Lösungen).
Die BaFin wird weitere Einzelheiten zur Hinweisgeberstelle in ihrem nächsten Journal im Juli 2016 bekanntgeben.