BGH bestätigt: Surcharging-Verbot des 270a BGB gilt nicht für PayPal und Sofort

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Die BGH-Entscheidung ist der Schlusspunkt eines langen Rechtsstreits zwischen FlixMobility und der Wettbewerbszentrale, ob es erlaubt ist, für die Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung einen Aufschlag (Surcharging) zu nehmen. Der BGH hat nun entschieden, dass § 270a BGB das Surcharging nicht verbietet.

Die BGH-Entscheidung kam nicht überraschend, denn schon die Vorinstanz, das OLG München (Urteil v. 10.10.2019 – 29 U 4666/18) hatte entschieden, dass das Surcharging-Verbot des § 270a BGB keine Anwendung auf Zahlungen per PayPal oder Sofortüberweisung findet. Überraschend war eher die Entscheidung des LG München I (Urteil v. 13.12.2018 – 17 HK O 7439/18), das in der ersten Instanz befand, dass PayPal- und Sofort-Zahlungen letztlich mittels SEPA-Lastschrift oder Überweisung getätigt würden und daher vom Anwendungsbereich des § 270a BGB umfasst seien. Das ist weder auf tatsächlicher Ebene richtig, noch berücksichtigt diese Argumentation, dass es sich bei PayPal und Sofortüberweisung um anders geartete Zahlungsdienste handelt.

Worum geht es im Detail?

Mit dem § 270a BGB haben wir uns auf PayTechLaw schon vor einiger Zeit ganz ausführlich auseinandergesetzt. Daher an dieser Stelle nur eine kurze Wiederholung: § 270a BGB verbietet es einem Gläubiger, bei Zahlungen des Schuldners einen Aufschlag für bestimmte Zahlungsmethoden zu nehmen, wenn es sich dabei um Zahlungen handelt, die der SEPA-Verordnung (d. h. SEPA-Lastschrift oder -Überweisung) oder der Interchange-Fee-Verordnung unterliegen (d. h. Zahlungen mit Verbraucherkreditkarten von VISA und MasterCard).

Warum fällt PayPal nicht unter das Surcharging-Verbot?

Bei PayPal handelt es sich um E-Geld, das von einem PayPal-Konto (dem des Zahlers) zu dem PayPal-Konto des Empfängers (des Händlers) gesandt wird. Die PayPal-Zahlung selbst ist daher keine SEPA-Zahlung und auch keine Kartenzahlung. Die Tatsache, dass ich bei PayPal das E-Geld vorher per SEPA-Lastschrift oder -Überweisung sowie Kreditkarte erwerben kann, ist von der Zahlung mit PayPal zu unterscheiden. PayPal würde durch § 270a BGB bei diesen Zahlungsmethoden untersagt, Surcharging zu betreiben, nicht aber dem Händler. Hinzu kommt, dass E-Geld bei PayPal nicht nur durch Zahlungen per Kreditkarte und Lastschrift entstehen kann, sondern dass ein Kontoinhaber auch PayPal-Zahlungen von anderen erhalten kann und dadurch ein E-Geld-Guthaben auf dem PayPal-Konto entsteht.

Eine große praktische Auswirkung hat die Feststellung des BGH, dass für Zahlungen per PayPal Surcharging erlaubt ist, allerdings nicht. Denn PayPal verbietet Surcharging explizit in den AGB und nur Händler, die möglicherweise Altverträge haben, sind davon ausgenommen.

Warum fällt Sofortüberweisung nicht in den Anwendungsbereich?

Bei Sofortüberweisung handelt es sich um einen Zahlungsauslösedienst. Dies bedeutet, dass über Sofort zwar eine SEPA-Überweisung ausgelöst wird, aber diese nicht durch Sofort durchgeführt wird. Der Zahlungsdienst, den Sofort (bzw. heute Klarna) anbietet, ist die Auslösung einer Zahlung (Übermittlung eines Zahlungsauftrags), nicht jedoch die Überweisung selbst. Diese wird durch die Bank des Zahlers ausgeführt. Auch hier hat der BGH wie die Vorinstanz entschieden, dass ein solcher Dienst tatbestandlich nicht vom § 270a BGB erfasst ist, weil die Dienstleistung eine andere ist als eine SEPA-Zahlung.

Fazit: Rechtlich richtig, rechtspolitisch falsch, doch vom Gesetzgeber so gewollt

Das Urteil des BGH ist rechtlich richtig. Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, so ist davon auszugehen, dass der BGH der Argumentation des OLG München gefolgt ist. Es ist richtig und wichtig, dass klargestellt wird, dass es sich um unterschiedliche Zahlungsdienste handelt.

Rechtspolitisch kann man natürlich mit der Wettbewerbszentrale finden, dass es besser wäre, wenn das Surcharging-Verbot für alle Zahlungsarten gelten würde. Nur hat dies der Gesetzgeber explizit nicht gewollt, auch wenn er damals im Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit dazu gehabt hätte.

§ 270a BGB beruht auf Art. 62 Abs. 4 PSD2, nach dem die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass zumindest für Zahlungsmittel, die der SEPA-VO bzw. IF-VO unterliegen, keine Entgelte verlangt werden dürfen. Dies ist jedoch nur eine Mindestforderung. Es wäre auch möglich gewesen, dass der deutsche Gesetzgeber Surcharging gänzlich untersagt, wie es in anderen EU-Ländern passiert ist. Die Gesetzesmaterialien, insbesondere die Diskussionen im Finanzausschuss zeigen jedoch, dass sich der Gesetzgeber bewusst dagegen entschieden hat:

Im Hinblick auf das Surcharging-Verbot habe man nach intensiven Beratungen beschlossen, dass man den Gesetzentwurf diesbezüglich nicht verändern und auch keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle. Nach Aussagen der Bundesregierung sei es aber sowohl zivil- als auch wettbewerbsrechtlich möglich, ein solches Surcharging-Verbot auch vertraglich mit den jeweiligen Händlern zu vereinbaren. Das Ziel sei es, dass am Ende möglichst keine Surcharges verlangt werden könnten.“ (BT Drs. 18/12568, S. 152)

Dass es den Zahlungsdienstleistern wie PayPal und Klarna für Sofortüberweisung nicht immer gelingt, dies mit allen Händlern zu vereinbaren, zeigt der Rechtstreit, der nun sein Ende mit der BGH-Entscheidung findet.

 

 

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