Die Wiedereinführung des Namensabgleichs unter der PSR

Die Wiedereinführung des Namensabgleichs unter der PSR | von Annerton Anwalt Joerg Streissle
Die Wiedereinführung des Namensabgleichs unter der PSR | von Annerton Anwalt Joerg Streissle

Die erste Zahlungsdiensterichtlinie (PSD1) bescherte dem deutschen Zahlungsverkehr einen Paradigmenwechsel. Bis 2009 oblag es dem Zahlungsdienstleister (PSP) des Zahlungsempfängers zu prüfen, ob das vom Zahler angegebene Empfängerkonto tatsächlich auf den ebenfalls namentlich angegebenen Zahlungsempfänger lautete. In Zweifelsfällen war der Empfängername ausschlaggebend. Mit Überführung der PSD1 in deutsches Recht wurde die nummerische Kundenkennung, heute mithin die IBAN, allein maßgeblich. Die früher obligatorische Kontoanprüfung durch den PSP des Zahlungsempfängers, auch als Kontonummer-Namens-Abgleich bezeichnet, entfiel. Ziel war eine die Vollautomatisierung von Zahlungsvorgängen und deren beschleunigte Abwicklung.

IBAN-Namens-Abgleich

Die PSR dreht nun das Rad der Zeit ein Stück zurück.

Ihr Entwurf sieht vor, dass der PSP des Zahlungsempfängers bei einer entsprechenden Anfrage des PSP des Zahlers einen IBAN-Namens-Abgleich durchführt. Bei fehlender Übereinstimmung informiert der PSP des Zahlers diesen sowohl über den Umstand der Abweichung als solchen als auch über den Grad der Abweichung. Lautet das per IBAN bezeichnete Empfängerkonto auf einen Herrn Max Meier, gibt der Zahler jedoch Fritz Huber als Empfängername an, dürfte die Abweichung bei 100% liegen, während sie bei einer Namensangabe „M. Meyer“ wohl erheblich geringer ausfällt.

Beim Online- und Telefonbanking, aber wohl auch am Schalter

Anzubieten ist dieser Service im elektronischen Überweisungsverkehr, sprich dem Online-Banking, und bei Überweisungen, „die eine Echtzeit-Interaktion zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister beinhalten.“ Unter dieser eher kryptisch anmutenden Umschreibung dürfte vornehmlich das Telefonbanking zu verstehen sein, wohl aber auch der klassische Fall der Übergabe eines Überweisungsträgers am Bankschalter.

Maßgeblich bleibt allein IBAN-Kennung

Entscheidet sich der Zahler ungeachtet einer IBAN-Namens-Diskrepanz zur Beauftragung seines PSP mit der Überweisung, greift wieder das Regime der Zahlungsdiensterichtlinie: Die Überweisung ist allein anhand der IBAN auszuführen; der angegebene Name des Zahlungsempfängers ist dann von keiner weiteren Relevanz. Entsprechend sind die PSPs verpflichtet, ihre Zahlungsdienstenutzer im Fall einer auftretenden Diskrepanz vor Ausführung der Überweisung darauf hinzuweisen, dass die Überweisung an den falschen Empfänger gehen kann. Das Risiko trägt – soweit der PSP seinen Informationspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist – allein der Zahler. Wegen der aufgetretenen Diskrepanz von der Erteilung des Überweisungsauftrages abhalten dürfen die PSP ihre Kunden jedoch nicht.

Opt-Out-Möglichkeit

Wem das alles zu bunt und vor allem zu aufwendig ist, kann – aber natürlich erst nach einer entsprechenden Risikoaufklärung – auf diesen Service verzichten. Ein Wieder-Opt-In ist jederzeit möglich.

Auch für Echtzeitüberweisungen

Die Möglichkeit des IBAN-Namens-Abgleichs soll auch Nutzern von Echtzeitüberweisungen eingeräumt werden. Rechtsgrundlage ist hierfür jedoch nicht die PSR sondern die sich ebenfalls noch im Entwurfsstadium befindliche Verordnung betreffend Echtzeitüberweisungen (Instant Payment Regulation – IPR).

2 comments
  1. Bitte macht euch die Mühe und unterscheidet textlich korrekt zwischen Sofortüberweisung – einem Bezahldienst von Klarna – und der Echtzeitüberweisung (IP), einem Service des PSP bzw. der kontoführenden Bank.

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