Das ZAG-Zulassungsverfahren | FinTech-Onlinekurs #17

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Wenn man Bankgeschäfte oder E-Geld-Geschäfte betreiben, Zahlungsdienste oder Finanzdienstleistungen erbringen möchte, braucht man dafür grundsätzlich eine Erlaubnis. Je nach geplanter Tätigkeit leitet sich die Erlaubnispflicht aus unterschiedlichen Gesetzen her. Zum Beispiel ergibt sich die Erlaubnispflicht für die Erbringung von Bankgeschäften aus dem Kreditwesengesetz („KWG“) und für E-Geld-Geschäfte und Zahlungsdienste aus dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG“). Dieser Beitrag gibt am Beispiel des ZAG-Zulassungsverfahrens eine kurze Übersicht über die Anforderungen, die bei einem Zulassungsverfahren zu beachten sind.

Gesetzliche Grundlagen für ein ZAG-Zulassungsverfahren

Im ZAG werden folgende Zulassungsverfahren geregelt:

  • 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG regelt die Erlaubnispflicht für die Erbringung von Zahlungsdiensten, und § 10 Abs. 2 ZAG legt fest, welche Angaben und Nachweise der dazugehörige Erlaubnisantrag beinhalten muss.
  • 11 Abs. 1 Satz 1 ZAG regelt die Erlaubnispflicht für das Betreiben von E-Geld-Geschäften, und § 11 Abs. 2 ZAG legt die Angaben und Nachweise für den dazugehörigen Erlaubnisantrag fest.
  • Sofern ein Unternehmen ausschließlich Kontoinformationsdienste im Sinne des § 1 Abs. 34 ZAG  erbringen möchte, legt § 34 Abs. 1 Satz 1 ZAG fest, dass eine Registrierung ausreicht. § 34 Abs. 2 S. 2 ZAG regelt dann, welche Angaben und Nachweise für die Registrierung erforderlich sind.

Die genannten gesetzlichen Grundlagen werden durch Verordnungen ergänzt. Insbesondere macht die ZAG-Anzeigenverordnung („ZAGAnzV“) nähere Angaben zu den Anforderungen, die im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen sind. Zudem wendet die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“)  neben den nationalen Verordnungen die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Zulassung und Eintragung (EBA/GL/2017/09) („EBA-Leitlinien“) an. Die EBA-Leitlinien konkretisieren, welche Informationen, Unterlagen und Nachweise im Rahmen des Zulassungsverfahrens als Zahlungs- oder E-Geld-Institut einzureichen sind. Tabellarische Übersichten über die jeweils einschlägigen Gesetze, die dazugehörigen Verordnungen und die EBA-Leitlinien stellt die BaFin unter folgendem Link zur Verfügung.

Planung eines Erlaubnisantrags

Wer einen Blick in die oben genannten Gesetze, Verordnungen und EBA-Leitlinien wirft, stellt fest, dass für die Erteilung einer Erlaubnis dezidierte Anforderungen an die Organisation und an die Finanzen des Unternehmens gestellt werden. Diese Anforderungen müssen nicht nur umgesetzt, sondern auch in geeigneter Form dokumentiert werden. Daher ist es zu empfehlen, dass Unternehmen, welche die Erbringung von Zahlungsdiensten oder das Betreiben eines E-Geld-Geschäftes anstreben, genügend Zeit und Kapazitäten für die Ermittlung und für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sowie für die Erstellung der Unterlagen, die für einen Erlaubnisantrag erforderlich sind, einplanen.

Bei der Planung und Organisation des Erlaubnisantrags sind aus unserer Sicht unter anderem folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Welches Geschäftsmodell ist geplant? Sind ggf. Erweiterungen des Geschäftsmodells in naher Zukunft beabsichtigt?
  • Welche Erlaubnis/Erlaubnisse sind für die Umsetzung des Geschäftsmodells erforderlich?
  • Welche gesetzlichen Anforderungen werden an die Erbringung der geplanten Tätigkeit gestellt? Hierzu gehören unter anderem Anforderungen an Risikosteuerungsprozesse und das Compliance-Management, Kapital-Anforderungen und persönliche Anforderungen, die zum Beispiel die Geschäftsleiter erfüllen müssen.
  • Sollte das Geschäftsmodell von einem bereits bestehenden Unternehmen umgesetzt werden, sollte basierend auf den gesetzlichen Anforderungen überprüft werden, welche der gesetzlichen Anforderungen das bestehende Unternehmen bereits erfüllt bzw. welche Lücken dort noch bestehen. Kann das Unternehmen in der bestehenden Struktur die gesetzlichen Anforderungen erfüllen?

Nach dieser Konzipierungsphase können dann geeignete Umsetzungsmaßnahmen ergriffen werden. Zu diesen gehören unter anderem Maßnahmen zur Anpassung der organisatorischen und prozessualen Strukturen, aber auch die Erstellung von Vertragsmustern, Prozessbeschreibungen und unternehmensinternen Handlungsanweisungen.

Erstellung und Einreichung der Erlaubnisantragsunterlagen

Der Erlaubnisantrag stellt eine Dokumentation und einen Nachweis dafür dar, dass das Unternehmen, welches den Erlaubnisantrag stellt („Antragsteller“), die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllen wird. Die von den Antragstellern bereitgestellten Unterlagen und Nachweise müssen wahrheitsgetreu, vollständig, präzise und aktuell sein. Die Detailgenauigkeit der Unterlagen sollte hierbei in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und internen Organisation des Antragstellers sowie zu Art, Umfang, Komplexität und Risikobehaftung des bzw. der beabsichtigten erlaubnispflichtigen Tätigkeit/en stehen.

Diese erstellten Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der BaFin einzureichen. Die BaFin wird innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen oder bei Unvollständigkeit nach Übermittlung aller für die Entscheidung erforderlichen Angaben entscheiden, ob die Erlaubnis erteilt oder versagt wird.

Die Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Rechtsgrundlage für die Gebühren ist das Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („FinDAG“) in Verbindung mit der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz („FinDAGKostV“).

 

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