AML-Paket (1) – Geldwäsche versus Sanktionen

AML-Paket (1) – Geldwäsche versus Sanktionen | von Annerton Anwälten Sebstian Glaab und Till Christopher Otto

Mit Veröffentlichung des Kompromisstextes zur neuen Geldwäscheverordnung („AML-R“) und der sogenannten sechsten Geldwäscherichtlinie („AML-D“) am 12.2.2024 sind viele regulatorische Neuerungen zumindest indikativ kommuniziert bzw. lang existente Diskussionen/Unklarheiten beendet und beseitigt worden. Auch wenn das sog. „AML-Paket“ noch im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden muss und die Mitgliedsstaaten Zeit zur Umsetzung haben, ist bereits jetzt klar: „Die langersehnte Symbiose der Regulatorik in Sachen Geldwäsche und Sanktionen hat stattgefunden“.

Aktuelle Regulatorik

Bei einem Blick auf die geltenden regulatorischen Anforderungen in Sachen Geldwäscheprävention und Maßnahmen zur Einhaltung von Sanktionen gelangt man derzeit schnell zum Ergebnis, dass diese Themenblöcke noch nicht zielführend miteinander verknüpft sind. Denn der Themenkomplex der Geldwäscheprävention (einschließlich der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung) ist im Geldwäschegesetz geregelt, Regelungen zu Sanktionen (einschließlich Embargo) finden sich insbesondere im Außenwirtschaftsgesetz bzw. in der Außenwirtschaftsverordnung wieder. Eine Trennung der Themenkomplexe ist für die Verpflichteten/Anwender im Tagesgeschäft schwer möglich und aus regulatorischer Sicht zudem nicht zielführend.

Neue Regulatorik (Geldwäsche und Sanktionen)

Die regulatorische Stoßrichtung des AML-Paketes einschließlich der erhofften Effektivität zur Bekämpfung von Geldwäsche beschränkt sich nicht mehr auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sondern umfasst auch Maßnahmen in Sachen Finanzsanktionen. Diese Stoßrichtung und Erweiterung des „scopes“ der regulatorischen Anforderungen ist in Erwägungsgrund 21 der AML-R dargelegt. Hier wird hervorgehoben, dass die Verpflichteten neben der Ermittlung des inhärenten Risikos bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch die Nicht-Einhaltung von Finanzsanktionen zu beachten haben.

Konkreter Maßnahmenkatalog

Was konkret durch die Verpflichteten zu beachten bzw. umzusetzen ist, regelt insbesondere Art. 7 AML-R, der den Umfang der internen Prozesse, das Risikomanagement und die personelle Ausstattung definiert. Die regulatorischen Anforderungen umfassen explizit auch das Thema der Finanzsanktionen. Demnach sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  • Durchführung und Aktualisierung einer Risikoanalyse
  • Risikomanagement und schriftlich fixierte Ordnung
  • Kundensorgfaltspflichten
  • Meldepflichten
  • Auslagerung
  • Aufzeichnung und Aufbewahrung
  • Überwachung der Einhaltung der schriftlich fixierten Ordnung
  • Zuverlässigkeit der Mitarbeiter
  • Interne Berichtspflichten
  • Schulungswesen

Die Einhaltung der zuvor genannten regulatorischen Anforderungen ist regelmäßig durch interne oder externe Personen zu kontrollieren. Die Kontrollen sind risiko-orientiert durchzuführen und bedürfen entsprechender Dokumentation.

Umsetzung und Projekte

Die neuen regulatorischen Anforderungen bündeln die Themenfelder Geldwäscheprävention und Sanktionen. Diese Bündelung dürfte auch bei den Verpflichteten aufbau-organisatorischen Anpassungen erfordern. Es dürfte insbesondere zu eruieren und – sofern erforderlich – anzupassen sein, welcher Mitarbeiter für die Themengebiete zuständig ist. Sicherzustellen ist zudem, dass die Informationen bei der zuständigen Führungsperson auch ankommen und entsprechende Berichtswege implementiert sind. Der Geldwäschebeauftragte ist in diesen Prozess einzubinden und es muss sichergestellt sein, dass er auch die Einhaltung der Finanzsanktionen überwacht und kontrolliert.

Gap-Analyse unumgänglich

Aufgrund der wesentlichen inhaltlichen Änderungen im Bereich der Geldwäscheprävention einschließlich des Umfangs der Neuerungen durch das AML-Paket (571 Seiten) dürfte die Durchführung einer sog. Gap-Analyse unumgänglich sein. In dieser Analyse ist eine Ist-Soll-Erhebung vorzunehmen und der Handlungsbedarf zur Anpassung der derzeit existenten Arbeitsabläufe und Prozesse vorzunehmen. Diese Gap-Analyse dürfte, wenn nicht bereits jetzt, zumindest zeitnah von Prüfern eingefordert werden.

Nächste Schritte

Mit der Verabschiedung der Kompromisstexte erfolgt eine Bündelung der regulatorischen Themenfelder „Geldwäscheprävention“ und „Sanktionen“. Zur Sicherstellung, dass die Verpflichteten diese Bündelung erkannt und entsprechende organisatorische Schritte einleiten, dürfte eine Gap-Analyse zur derzeitigen regulatorischen und organisatorischen Situation (Ist-Zustand) und der zukünftigen Situation (Soll-Zustand) durchzuführen sein. Auch wenn die Umsetzung des AML-Paketes in den jeweiligen Mitgliedsstaaten noch etwas dauern wird (3 Jahre), sind bereits jetzt Maßnahmen zur Umsetzung zu ergreifen. Diese Maßnahmen – wie bspw. die Durchführung einer Gap-Analyse – sind unerlässlich für eine zukünftig zielführende Präventionsarbeit (in Sachen Geldwäsche und Sanktionen).

Die Verknüpfung der Themenkomplexe im AML-Paket ist ein Meilenstein der Geldwäscheprävention; erfordert jedoch nicht zu unterschätzende aufbau-organisatorische Anpassungen in den Unternehmen.

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