Bitcoin & Co.: Anfrage im Bundestag zum Entwurf des BMF-Schreibens zur Besteuerung von Kryptowährungen und Token

Anfrage BMF-Schreiben Besteuerung von Kryptowährungen und Token | PayTechLaw | Adobe Stock/kitipol

Ausgangssituation

In unseren letzten beiden Beiträgen (siehe Teil 1 & Teil 2) haben wir dargestellt, wie die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen nach einem Entwurf eines Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder (nachfolgend: „BMF-Schreiben“) erfolgen soll.

Nun haben einige Abgeordnete und die Fraktion der FDP (nachfolgend: „die Anfragenden“) eine Anfrage zur Besteuerung von Kryptowährungen und Token gestellt, die die Bundesregierung bereits durch eine veröffentlichte Vorabfassung beantwortet hat (siehe Vorabfassung der Bundestags Drucksache 19/32192 vom 01.09.2021).

 

Noch nicht abgeschlossene Meinungsfindung

Hinsichtlich folgender Punkte in dem Entwurf des BMF-Schreibens laufen derzeit noch Erörterungen, so dass es insoweit noch zu Änderungen kommen kann. Das gilt z. B. für die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte.

Die Definition der Kryptowährungen, die nach dem Entwurf des BMF-Schreibens nicht den Status einer gesetzlichen Währung haben, wird ebenfalls anhand des Entwurfs zur Verordnung von Markets in Crypto Assets (MiCAR) überprüft.

 

Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre beim Lending, Staking etc.

Am meisten ist auf Kritik gestoßen, dass die aus dem Lending, Staking etc. erzielten Einnahmen, zur Anwendung einer zehnjährigen Spekulationsfrist für die Veräußerung der Kryptowährung führen soll (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG). Die Anfragenden wollten wissen, ob die Verlängerung der Haltefrist auch für den Bereich des Dezentralized Finance, z.B. beim Liquiditiy Mining oder Yield Farming gilt. Nach der Einschätzung der Bundesregierung liegt eine Nutzung der virtuellen Währung zur Einkunftserzielung sehr nahe, sodass abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Smart Contracts eine Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre in Betracht kommt. Die Aussage der Bundesregierung zu diesem Punkt ist eher unpräzise, aber sie lässt zumindest offen, dass es auf die Ausgestaltung ankommt.

Zur Anwendung der zehnjährigen Spekulationsfrist beim Staking und Lending hat die Bundesregierung hat die Bundesregierung angemerkt, dass dieser Punkt derzeit noch erörtert wird. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung in diesem sehr wichtigen Punkt nach der Auswertung der Anhörungen noch ihre Meinung ändert.

 

Derzeit sind keine Erweiterungen des BMF-Schreibens geplant

Die Bundesregierung möchte das BMF-Schreiben möglichst schnell veröffentlichen. Um eine möglichst schnelle Veröffentlichung zu ermöglichen, plant die Bundesregierung in dem BMF-Schreiben keine weiteren Fälle, z. B. Off-Chain-Aktionen oder Non-Fungible-Token, und deren Besteuerung aufzunehmen.

Dennoch werden nach der Auswertung der Verbandsanhörung das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder prüfen, inwieweit Änderungs- oder Ergänzungsbedarf besteht.

Nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens wird zudem eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe neue Sachverhalte prüfen und ggf. deren Aufnahme in das BMF-Schreiben veranlassen.

 

Zeitliche Anwendung des BMF-Schreibens

Nach den Aussagen der Bundesregierung ist keine zeitliche Beschränkung der Anwendbarkeit des BMF-Schreibens geplant, so dass die Ausführungen auf alle noch offenen Fälle anzuwenden ist.

 

Konsequenzen nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens

Wenn das BMF-Schreiben veröffentlicht ist, hat das Konsequenzen für die Angaben in den Steuererklärungen. Mit dem BMF-Schreiben legt die Finanzverwaltung fest, wie nach ihrer Ansicht die Erträge aus den Kryptowährungen und Tokens zu besteuern sind. Die berechtigten Zweifel hinsichtlich bestimmter Punkte des BMF-Schreibens können erst durch die Finanzgerichtsbarkeit abschließend geklärt werden.

Was müssen Steuerpflichtige also beachten, wenn sie in ihrer Steuererklärung von der im BMF-Schreiben dargestellten Besteuerung abweichen möchten? Insoweit ist leider Vorsicht geboten. Steuerpflichtige müssen im Rahmen ihrer Einkommensteuer ihre abweichende Ansicht dem Finanzamt mitteilen. Andernfalls besteht das Risiko, dass ein Steuerstrafverfahren eröffnet wird. Zu diesem Dilemma haben wir in zwei anderen Blogbeiträgen bereits berichtet.

 

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