Bezahlen per Lastschrift ist vor allem in Deutschland eine sehr beliebte Zahlungsmethode. Jeder hat sie schon genutzt. Dennoch haben nur wenige eine konkrete Vorstellung davon, wie eine SEPA-Lastschrift aus rechtlicher Sicht funktioniert. Grund genug also, um hier Klarheit zu schaffen. Dabei soll es im Folgenden ausschließlich um die SEPA-Basislastschrift gehen und nicht um die SEPA-Firmenlastschrift, die dem B2B-Geschäftsverkehr vorbehalten ist.
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Was ist die SEPA-Basislastschrift?
Juristisch korrekt beschrieben ist die SEPA-Basislastschrift ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers auf Grundlage seiner Zustimmung zu dem Zahlungsvorgang. Anders als bei einer Überweisung veranlasst bei der SEPA-Basislastschrift der Zahlungsempfänger die Zahlung. Es handelt sich damit um eine sog. Pull-Zahlung.
Mit der SEPA-Basislastschrift kann ein Zahler sowohl im stationären Handel als auch online Zahlungen in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums bewirken. Hierzu zählen im Wesentlichen die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie die Schweiz.
Wer ist bei einer SEPA-Basislastschrift beteiligt?
An einer SEPA-Basislastschrift sind immer mehrere Stellen beteiligt. Nachfolgende Rechtsverhältnisse sind zu unterscheiden:
Verhältnis Kunde – Händler
Die Rechtsbeziehung zwischen Kunde und Händler bezeichnet man als Valutaverhältnis. Kunde und Händler schließen ein Grundgeschäft ab (z.B. einen Kaufvertrag über eine Ware). Bietet der Händler die Lastschrift als Bezahlmethode an und möchte der Kunde dieses Bezahlverfahren nutzen, erteilt der Kunde dem Händler ein SEPA-Lastschriftmandat.
Verhältnis Händler – Händlerbank
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Händler und dem Institut des Händlers („Händlerbank“) wird Inkassoverhältnis genannt. Geregelt wird diese Rechtsbeziehung durch die Inkassovereinbarung in Form der Bedingungen für den Lastschrifteinzug. Die Inkassovereinbarung enthält unter anderem Regelungen zur Einholung des SEPA-Lastschriftmandats sowie zur Art und Weise, wie der Händler die Lastschriftdaten an die Händlerbank zu übermitteln hat. Zudem enthält die Inkassovereinbarung die Pflicht der Händlerbank zur ordnungsgemäßen Vorlage der Lastschrift bei dem Institut des Kunden.
Verhältnis Kunde – Kundenbank
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Institut des Kunden („Kundenbank“) wird als Deckungsverhältnis bezeichnet. In der Praxis wird dieses Verhältnis durch die Lastschriftbedingungen geregelt. Die Lastschriftbedingungen enthalten unter anderem Regelungen zum SEPA-Lastschriftmandat, zum Zahlungsvorgang und zum Erstattungsanspruch.
Verhältnis Händlerbank – Kundenbank
Das Interbankenverhältnis zwischen der Händlerbank und der Kundenbank ist im Wesentlichen in dem SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook des European Payments Council („EPC Regelwerk“) näher geregelt. Hierbei handelt es sich um einen multilateralen Vertrag zwischen den teilnehmenden Instituten und dem European Payments Council. Das EPC Regelwerg enthält insbesondere detaillierte Verfahrensregeln zur Lastschriftabwicklung.
Wie funktioniert eine Transaktion mittels SEPA-Basislastschrift?
Eine SEPA-Basislastschrift-Transaktion erfolgt in mehreren Schritten:
Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats
Bietet der Händler die Bezahlmethode SEPA-Basislastschrift an und will der Kunde so bezahlen, erteilt der Kunde dem Händler ein SEPA-Lastschriftmandat. Dieses enthält neben der Ermächtigung des Händlers, den Lastschrifteinzug vorzunehmen, auch die Weisung an die Kundenbank, die Einlösung der Lastschrift vorzunehmen.
Speziell im Online-Handel stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob das SEPA-Lastschriftmandat zwingend vom Kunden zu unterschreiben ist. Da das EPC Regelwert in dieser Frage nicht eindeutig ist, stellte der European Payments Council 2013 in einer Stellungnahme klar, dass eine Unterschrift nicht zwingend notwendig ist. Allerdings besteht bei online erteilten SEPA-Lastschriftmandaten die Gefahr, dass ein Kunde mit dem Einwand, er habe das SEPA-Lastschriftmandat nicht erteilt, über die Kundenbank eine Rücklastschrift auslöst und der Händler die Mandatserteilung nicht beweisen kann. Dieses Risiko trägt der Händler 13 Monate lang.
Zudem stellt sich im online-Handel die Frage, ob bei Einholung eines online Lastschriftmandats eine starke Kundenauthentifizierung notwendig ist. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sieht in Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) seit dem 14.09.2019 eine sog. starke Kundenauthentifizierung für online-Zahlungen vor. Die Starke Kundenauthentifizierung verlangt einen Identitätsnachweis aus mindestens zwei der drei Kategorien Wissen (z.B. PIN), Besitz (z.B. TAN auf Handy) und Inhärenz (z.B. Fingerabdruck). Dieses Mehr an Sicherheit bedeutet im Online-Handel aber auch eine höhere Abbruchquote. Sowohl die BaFin als auch die Europäische Bankaufsichtsbehörde stellten diesbezüglich klar, dass eine starke Kundenauthentifizierung bei der Einholung eines online Lastschriftmandats – so wie dies in Deutschland praktiziert wird – nicht notwendig ist.
Ankündigung des SEPA-Basislastschrift-Einzugs
Um dem Kunden Zeit zu geben, für ausreichende Deckung auf seinem Konto zu sorgen, hat der Händler den Kunden vorab über die Kontobelastung zu informieren. Der Händler teilt dem Kunden das Belastungsdatum und den einzuziehenden Betrag unter Angabe der Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz mit. Diese Ankündigung hat 14 Tage vor dem Belastungsdatum zu erfolgen, soweit nichts anderes – etwa in den AGB des Händlers – vereinbart wurde.
Lastschrifteinreichung und Transaktionsdurchführung
Der Händler reicht die Lastschrift bei der Händlerbank ein, indem er ihr die Lastschriftdaten übermittelt. Das vom Kunden erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Händler. Die Händlerbank legt dann die Lastschrift der Kundenbank zur Verrechnung vor. Alle Zahlungsvorgänge werden am Fälligkeitstag bewirkt. Das bedeutet, dass die Kundenbank den Betrag an die Händlerbank übermittelt und das Konto des Kunden entsprechend belastet. Die Händlerbank schreibt dem Zahlungsempfänger den Betrag gut.
Möglichkeit der Rückbelastung innerhalb 8 Wochen
Auch wenn der Kunde dem Händler wirksam ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, kann der Kunde binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Kundenbank ohne Angaben von Gründen die Erstattung de belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Die Kundenbank bringt dann das Konto des Kunden wieder auf den ursprünglichen Stand und gibt die Lastschrift zurück. Erteilte der Kunde kein SEPA-Lastschriftmandat, kann der Kunde von seiner Bank 13 Monate Erstattung des mit einer SEPA-Basislastschrift abgebuchten Betrags verlangen.
Was haben Händler zu beachten?
Für den Händler stellt die SEPA-Basislastschrift zwar eine vergleichsweise günstige Bezahlmethode dar, was die Transaktionskosten angeht. Allerdings trägt der Händler grundsätzlich das Bonitätsrisiko des Kunden. Damit ist das Risiko gemeint, dass der Kunde die Kaufpreisforderung des Händlers nicht bezahlen kann oder will. Ist das Konto des Kunden nicht ausreichend gedeckt oder verlangt er binnen 8 Wochen die Erstattung des belasteten Betrags, kommt es beim Händler zu einer Rücklastschrift.
Um dieses Risiko zu minimieren, führen Händler vor allem im Online-Handel regelmäßig Bonitätsprüfungen durch, bevor sie einem Kunden das Bezahlverfahren SEPA-Basislastschrift anbieten. Bei der Ausgestaltung des Risikomanagements sind die Händler nicht frei. Vielmehr haben sie die Diskriminierungsverbote zu beachten. Diese Verbote ergeben sich zum einen aus Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung sowie aus Art. 5 der Geoblocking-Verordnung.
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