Influencer, die über Social Media Produktempfehlungen abgeben, betreiben damit ein längst allgegenwärtiges Geschäftsmodell. Immer aktiver sind dabei die sog. Finfluencer, also in Social Media tätige Influencer, die über Finanzthemen informieren und ihren Followern mal mehr und mal weniger fundierte Ratschläge zu Kapitalanlagen, Sparstrategien oder Altersvorsorge geben.
Auch der rechtliche Rahmen der Finfluencertätigkeit wird immer klarer konturiert: So kann ein deutscher Finfluencer zum Beispiel
- in einem mittelbaren Wettbewerbsverhältnis zum singapurischen Betreiber einer Kryptobörse stehen;
- mit ihrem Social-Media-Content den Werbevorgaben des Medienstaatsvertrags unterfallen (die Causa Cathy Hummels lässt grüßen); und womöglich bald
- einer strengeren Werbereglementierung unterliegen, für die die Verbraucherzentrale Bundesverband plädiert.
Die BaFin hat heute ihr überarbeitetes Merkblatt zum Tatbestand der Anlageberatung veröffentlicht und dabei vor allem die Frage beantwortet, inwiefern Finfluencer die erlaubnispflichtige Tätigkeit der Anlageberatung erbringen.
Anlageberatung nur mit entsprechender Erlaubnis
Anlageberatung erbringt, wer gegenüber Kunden persönliche Empfehlungen abgibt, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlungen auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt sind oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.
Eine solche Anlageberatung gilt als Finanzdienstleistung unter dem KWG oder als Wertpapierdienstleistung nach dem WpIG, sodass die Anlageberatung nur mit entsprechender BaFin-Erlaubnis bzw. als sog. Tied Agent unter dem Haftungsdach eines Instituts erbracht werden darf.
Finfluencer regelmäßig ohne „persönliche Empfehlung an Kunden“
Für Finfluencer hat die BaFin nun bestätigt, dass diese regelmäßig keine Anlageberatung erbringen und ihre Tätigkeit damit keiner Erlaubnispflicht unterliegt. Der Tatbestand der Anlageberatung wird durch den typischen Finfluencer, der sich über seine Social-Media-Kanäle mit einem Post/Video an die Gesamtheit oder eine Vielzahl seiner heterogenen Follower richtet, in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt.
Mangels unmittelbaren Kontakts zu den Followern gibt es schon keine „Abgabe von persönlichen Empfehlungen an den Kunden“. Wer allen/vielen seiner Followern bestimmte Finanzinstrumente empfiehlt, stützt dies nicht auf eine „Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers“ und wird das betreffende Produkt auch kaum „für ihn“ – also den jeweils einzelnen Follower – als „geeignet“ darstellen. Hinzu kommt, dass Finfluencer gerade als Paradebeispiel dafür herangezogen werden können, dass jemand Empfehlungen üblicherweise „ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit“ bekannt gibt.
Achtung: Werbung nur für erlaubte Geschäfte!
Mit ihrer Einordnung hat die BaFin nun Klarheit für der Frage nach der etwaigen Erlaubnispflicht geschaffen. Sie hat aber auch klargestellt, dass Finfluencer, die für unerlaubte/verbotene Geschäfte werben, dennoch Adressat von etwaigen BaFin-Maßnahmen sein können. Soweit Finfluencer durch ihre Empfehlungen für Produkte von Unternehmen werben, die wiederum ohne entsprechende Erlaubnis (für Bankgeschäft, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen) tätig sind, sind sie durch ihre Werbetätigkeit und damit verbundene Marktansprache regelmäßig in diese unerlaubte Tätigkeit miteinbezogen. Die BaFin kann dann insoweit auch gegen den jeweiligen Finfluencer vorgehen (Befugnisse der BaFin „gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist“, § 37 Abs. 1 Satz 3 KWG).
Ausblick – keine vollständige Entwarnung
Eine vollständige Entwarnung bezüglich der Erlaubnispflicht gibt die BaFin den Finfluencern mit dem überarbeiteten Merkblatt noch nicht – unter welchen Bedingungen Finfluencer die ebenfalls erlaubnispflichtige Anlagevermittlung betreiben, ist noch zu klären. Näheres hierzu in Teil 2.