Das E-Geldgeschäft | FinTech-Onlinekurs #4

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Das E-Geldgeschäft ist definiert als die Ausgabe von E-Geld. Wesentlich ist daher zu wissen, was E-Geld ist. Dafür hat der europäische Gesetzgeber eine eigene Richtlinie geschaffen, nämlich die (zweite) E-Geld-Richtlinie (Richtlinie 2009/110/EG), auch EMLD2 genannt. Im ZAG findet sich die Definition von E-Geld in § 1 Abs. 2 Satz 3.

Was ist E-Geld?

Sehen wir uns die Definition von E-Geld einmal im Einzelnen an:

E-Geld ist zunächst ein monetärer Wert. Das bedeutet, es muss wie Giralgeld die Funktion von Geld aufweisen, d. h. als Zahlungs- oder Tauschmittel dienen.

Der monetäre Wert muss elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeichert sein. Das bedeutet, E-Geld ist immer irgendwo gespeichert. Das allein sagt noch nicht viel aus, denn E-Geld kann z. B. auf einer Karte (Chipkarte wie die Geldkarte) gespeichert sein, aber eben auch auf einem Konto – und bei Letzterem ist der Unterschied zu einem Nicht-E-Geld Konto, auf dem auch Guthaben gespeichert sein kann, nicht wirklich zu erkennen.

Weiterhin muss der monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten vorliegen. Das bedeutet, dass das E-Geld mich dazu berechtigt, eine Forderung gegenüber dem Emittenten, nämlich auf Rücktausch in Fiat-Geld, geltend zu machen. Allerdings kann der Emittent nicht einfach den Rücktauschanspruch ausschließen und damit der Klassifizierung als E-Geld entgehen, sondern es liegt auch dann E-Geld vor, wenn nur irgendjemandem gegenüber die Forderung zu erfüllen ist (z. B. gegenüber einer Akzeptanzstelle).

Das E-Geld muss zudem gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgegeben werden. Dabei muss es sich um eine gesetzliche Währung handeln. Dadurch fallen Konstellationen, bei denen z. B. ein monetärer Wert mit Bitcoin bezahlt wird, aus dem E-Geld-Begriff raus.

„Gegen Zahlung“ eines Geldbetrags muss die Ausgabe erfolgen, d. h., dass E-Geld im Vorhinein bezahlt ist, also „prepaid“ ist. Allerdings wird in der Regel auch die Zahlung per Kreditkarte oder Lastschrift zugelassen, auch wenn dann das Geld nicht unmittelbar beim Emittenten ankommt.

Zudem muss das E-Geld für die Durchführung von Zahlungsvorgängen dienen, wobei ein einziger schon ausreichend sein soll.

Sehr wesentlich ist, dass neben dem Emittenten noch ein Dritter das E-Geld akzeptiert. Aufgrund des Kriteriums der sogenannten Drittakzeptanz liegt bei Gutscheinkarten, die nur in dem Geschäft desjenigen, der sie herausgegeben hat, eingelöst werden können, tatbestandlich kein E-Geld vor.

Warum ist die E-Geld-Definition so wichtig?

Die E-Geld-Definition gut zu verstehen, ist wichtig, um E-Geld von anderen Sachverhalten abgrenzen zu können. So grenzt § 1 Abs. 11 Satz 5 Nr. 1 KWG Kryptowerte von E-Geld ab, d. h., diese schließen sich denklogisch aus. Allerdings muss genau hingesehen werden: Viele Stablecoins dürften E-Geld und kein Kryptowert sein, denn sie werden von einem Emittenten gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgegeben.

Wer darf E-Geld ausgeben?

Zunächst einmal E-Geld-Institute, denn für das E-Geld-Geschäft gibt es eine eigene Erlaubnis gem. § 11 ZAG. Neben den E-Geld-Instituten dürfen jedoch auch CRR-Institute, die Zentralbanken, die EZB, der Bund, Städte und Gemeinden sowie einige Verwaltungsträger E-Geld ausgeben.

Ausnahmen vom E-Geld-Tatbestand

Das ZAG sieht in § 1 Abs. 2 Satz 4 ZAG Rückausnahmen für E-Geld vor. Dieses liegt nämlich dann nicht vor, wenn es sich um bestimmte, auch für Zahlungsdienste geltende Ausnahmen handelt. Dabei geht es vor allem um Zahlungsinstrumente, die nur für eine sehr begrenzte Produktpalette eingesetzt werden können oder nur in einem begrenzten Netzwerk. Da diese Ausnahmen sehr praxisrelevant sind, bleiben ihnen eigene Beiträge in unserem FinTech-Onlinekurs vorbehalten.

 

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