Eckpunktepapier zur geldwäscherechtlichen Meldepflicht – Willkommene Klarstellungen

Eckpunktepapier zur geldwäscherechtlichen Meldepflicht – Willkommene Klarstellungen
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Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) hat am 30. Mai 2023 in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Eckpunktepapier zur Bestimmung solcher Sachverhalte entwickelt, die grundsätzlich nicht die Meldepflicht des § 43 Abs. 1 GwG auslösen veröffentlicht.

Das Papier enthält eine (derzeit, vorbehaltlich künftiger Ergänzungen) abschließende Aufzählung von Sachverhalten, bei denen aus Sicht der Aufsicht grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 GwG nicht vorliegen und eine Verdachtsmeldung damit nicht abgegeben werden muss. Intention des Dokuments ist die Verbesserung der Qualität der Verdachtsmeldungen sowie der damit (idealerweise) einhergehenden Fokussierung auf relevante, d.h. risikobehaftete Vorgänge.

Behandelte Sachverhaltskonstellationen

FIU und BaFin definieren drei Konstellationen, in denen von einer Meldung abgesehen werden kann, da aus Sicht der Aufsicht regelmäßig kein Vermögensgegenstand und/oder keine Transaktion vorliege. Außerdem enthält das Eckpunktepapier vier Konstellationen in denen regelmäßig keine Meldung abzugeben sein soll, da keine Tatsachen vorlägen, die eine Meldung notwendig machten.

Konsequenzen für die Praxis

Die Veröffentlichung des Eckpunktepapiers stellt willkommene Leitplanken dar, anhand derer Verpflichtete (des Finanzsektors) ihre Meldepraxis ausrichten können. Sofern eine der genannten Konstellationen vorliegt, wird eine Meldung regelmäßig entfallen können, außer, es liegen aus Sicht des Verpflichteten Anhaltspunkte vor, dass der Sachverhalt sich gegenüber den in den Eckpunktepapier genannten unterscheidet und ausnahmsweise doch eine Meldung erforderlich ist. Das wird bei der Meldung dann einen Schwerpunkt bilden müssen. Verpflichtete sollten sich in der Dokumentation, weswegen eine Meldung nicht abgegeben wurde, auf das Eckpunktepapier stützen und ebenfalls feststellen, dass das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte geprüft wurde und solche nicht vorlagen. Zu beachten ist, dass es auch unter Berücksichtigung des Eckpunktepapiers einer Einzelfallbetrachtung bedarf und eine Meldepflicht durch das Eckpunktepapier nicht schematisch ausgeschlossen ist. Die Verpflichteten haben für Die Entscheidung im Einzelfall immer eine Dokumentation vorzuhalten.

Hinweis:

Das Eckpunktepapier ist im geschützten Bereich der FIU abrufbar. Einzelne Fallgruppen werden hier aus Vertraulichkeitsgründen nicht im Detail behandelt.



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