Die Lastschrift ist tot. Es lebe die Lastschrift! – Was das EuGH-Urteil zur Lastschrift für Onlinehändler bedeutet

In einem aufsehenerregenden Urteil hat der EuGH vor kurzem entschieden, dass ein Händler die Bezahlung mittels Lastschrift nicht nur Kunden mit Wohnsitz in einem bestimmten EU-Mitgliedstaat anbieten darf. Pikant dabei: Auch Bonitätsüberlegungen seien nicht geeignet, eine Differenzierung nach Wohnsitz des Zahlers zu rechtfertigen. Seitdem sind Abgesänge auf die Lastschrift vielerorts zu hören. Aber ist die Lastschrift im Onlinehandel damit wirklich am Ende? Hier lohnt sich ein genauerer Blick.

Die Lastschrift vor dem EuGH

In einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucherschutzverein und der Deutschen Bahn (Rechtssache C-28/18) ist am 5. September 2019 das Urteil gefallen. Nach Ansicht des EuGH verstößt die Zahlungspraxis der Deutschen Bahn, wonach ein Kunde seinen Wohnsitz in Deutschland haben muss, um das SEPA-Lastschriftverfahren zu nutzen, gegen das Diskriminierungsverbot der SEPA-Verordnung.

Um welche Vorschrift geht es bei dem Diskriminierungsverbot?

Das Diskriminierungsverbot ist in Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung verankert. Diese Vorschrift besagt im Kern, dass ein Händler, der mittels Lastschrift Geldbeträge von einem Kunden einziehen möchte, dem Kunden nicht vorschreiben darf, in welchem EU-Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist. Nach dem Wortlaut geht es zunächst um den Ort der Kontoführung. Demnach ist es unzulässig, wenn Händler ihren Kunden anbieten, per Lastschrift zu bezahlen, diese Möglichkeit aber auf deutsche Zahlungskonten beschränken. Solche Fälle der sog. IBAN-Diskriminierung sind verboten und können abgemahnt werden. Das ist alles andere als neu.

Was hat sich mit dem EuGH-Urteil zur Lastschrift geändert?

Eine Diskriminierung nach Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung liegt nach Ansicht des EuGH nunmehr auch dann vor, wenn ein Unternehmen Kunden das Lastschriftverfahren anbietet, diese Möglichkeit aber auf Kunden mit einem bestimmten Wohnsitz beschränkt. Denn damit wird zwar nicht explizit ein Zahlungskonto in einem bestimmten Mitgliedstaat vorgeschrieben. Allerdings erfolgt dies implizit, da die kontoführende Bank in aller Regel aus dem Land stammt, in dem der Kunde seinen Wohnort hat.

Lässt sich eine Diskriminierung durch Bonitätsgesichtspunkte rechtfertigen?

Der EuGH nimmt in seinem Urteil auch zu einer möglichen Rechtfertigung Stellung. Es stellt sich in der Tat die Frage, ob es Händlern erlaubt ist, aus Bonitätsgesichtspunkten Kunden aus dem Ausland abzulehnen, etwa weil für bestimmte Länder keine zuverlässigen Bonitätsauskünfte vorliegen. Eine legitime Überlegung, möchte man meinen. Gleichwohl vertritt der EuGH die Ansicht, dass Bonitätsgesichtspunkte keine Rechtfertigung für eine Differenzierung nach dem Wohnort der Kunden darstellen können.

Ist die Lastschrift im Onlinehandel damit am Ende?

Ist die Lastschrift im Onlinehandel angesichts der Rechtsprechung des EuGH am Ende? Der Verweis des EuGH, dass es dem Händler unbenommen sei, mit der Versendung der Ware zu warten, bis der Kaufpreis auf dem Konto des Händlers eingegangen ist, ist wenig hilfreich. Diese Vorgehensweise bietet nämlich für den Händler keinen hinreichenden Schutz. Der Kunde hat die Möglichkeit, trotz Erteilung eines Lastschriftmandats die Lastschrift acht Wochen lang rückgängig zu machen. Im Fall eines Identitätsbetrugs hat der wahre Kontoinhaber sogar 13 Monate Zeit, sich das Geld wiederzuholen.

Für die weitere Nutzung der Lastschrift im Onlinehandel dürfte es entscheidend sein, ob dem Händler unter dem geltenden Rechtsrahmen noch ein effektives Risikomanagement möglich ist. Dies ist nach unserer Auffassung der Fall. Zwar ist zuzugeben, dass das Diskriminierungsverbot – so wie es vom EuGH nun interpretiert wird – den Händler in seinem Risikomanagement einschränkt. Auch ist nicht vorhersehbar, ob die Gerichte künftig die Diskriminierungsverbote noch extensiver auslegen werden.

Auf der anderen Seite gibt es keine Vorschrift (einschließlich der Diskriminierungsverbote), die dem Händler ein Risikomanagement in Bezug auf Bezahlverfahren verbietet. Nach wie vor dürften deswegen Entscheidungslogiken zur Betrugs- und Bonitätsprüfung, die auf der Analyse der Kaufparameter (wie z.B. Neukunde, Erscheinen des Kunden auf Sperrliste, Höhe des Kaufpreises, Adressvalidierung) sowie ggf. auf Bonitätsauskünften fußen, gesetzeskonform gestaltbar sein.

Was ist zu tun?

Will ein Händler auf die Lastschrift nicht verzichten, so hat der Händler die Lastschrift im Grundsatz Kunden aus allen EU-Mitgliedstaaten anzubieten, um dem Urteil des EuGH Rechnung zu tragen. Gleichzeitig sollten Händler ihr Risikomanagement so nachjustieren, dass es auf der einen Seite ausreichenden Schutz bietet und auf der anderen Seite den gesetzlichen Anforderungen genügt. Zu beachtende Leitplanken sind neben der Datenschutz-Grundverordnung  insbesondere die Diskriminierungsverbote nach der Geoblocking-Verordnung und der SEPA-Verordnung. Die SEPA-Verordnung verbietet auch im Kontext des Risikomanagements, die Lastschrift nur Kunden mit einem Zahlungskonto in einem bestimmten EU-Mitgliedstaat anzubieten.

Aus der EuGH-Entscheidung lässt sich zudem für das Risikomanagement ableiten, dass ein Händler sich nicht darauf beschränken darf, Kunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten die Bezahlmethode Lastschrift generell vorzuenthalten. Ansonsten gilt für die Ausgestaltung des Risikomanagements: Je weniger diskriminierende Wirkung die Entscheidungslogik zur Betrugs- und Bonitätsprüfung entfaltet (etwa, weil verschiedene Parameter kombiniert werden), desto weniger angreifbar sind Entscheidungen, einem Kunden aus Risikogesichtspunkten die Bezahlung mit der Lastschrift zu verweigern.

 

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