PayTechTalk 40 – IBAN-Diskriminierung auch durch Differenzierung nach Wohnsitz des Zahlers

PayTechTalk 40 | Differenzierung nach Wohnort des Zahlers | PayTechLaw
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Dürfen Kunden bei Buchungen über das Internet unterschiedliche Bezahlmethoden je nach Wohnort angeboten werden? Mein heutiger Podcast-Partner Matthäus hat zu dieser Thematik erst kürzlich einen Blogbeitrag (Neues zur IBAN-Diskriminierung) verfasst, den ich Euch hiermit sehr ans Herz legen möchte. Dieser vorliegende Fall, den wir im heutigen Podcast näher betrachten wollen, behandelt einen Rechtstreit (Az.: C-28/18) zwischen einem Verbraucherschutzverein aus Österreich und der Deutsche Bahn vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Frage, die sich stellt, ist: Liegt eine IBAN-Diskriminierung auch durch Differenzierung nach Wohnsitz des Zahlers vor?

Welcher  Sachverhalt liegt dem Rechtstreit zugrunde?

Stellen Sie sich vor, Sie haben Ihren Wohnort in Österreich und möchten bei der Deutschen Bahn online ein Ticket buchen. Sie durchlaufen das Buchungsprozedere und stellen bei der Bezahlung fest, dass Ihnen – anders als Kunden aus Deutschland – keine SEPA-Lastschrift als Bezahlmethode angeboten wird. So ist es geschehen. Denn die Deutsche Bahn bietet nur ihren Kunden aus Deutschland das SEPA-Lastschriftverfahren an, Kunden aus dem Ausland müssen auf andere Zahlungsmethoden, z.B. die Kreditkarte, zurückgreifen.

Differenzierung nach Wohnsitz des Zahlers auch IBAN-Diskriminierung?

Bei der IBAN-Diskriminierung geht es um Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung. Danach gibt ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto erreichbar ist.

In seinen Schlussanträgen vertritt der Generalanwalt die Meinung, dass eine unzulässige IBAN-Diskriminierung auch dann vorliegt, wenn ein Händler Zahlungen mittels SEPA-Lastschrift nur bei Kunden mit Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat akzeptiert. Immerhin würde ein Konto zumeist in dem Land unterhalten, in dem sich auch der Wohnort des Zahlers befindet. Auch Bonitätsüberlegungen seien im Ergebnis nicht geeignet, eine Differenzierung nach Wohnsitz des Zahlers zu rechtfertigen.

Wo führt das Ganze hin?

Wie ist das Diskriminierungsverbot in Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung auszulegen? Gibt es Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot und welche Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung könnten Zahlungsempfänger aufführen? Sind Bonitätserwägungen nicht legitim? Wie soll jeder Kunde in der EU gleich behandelt werden, wenn nicht überall in Europa die gleiche Infrastruktur für Bonitätsprüfungen vorliegt? Und wie verhält sich das ganze zur Geoblocking-VO? Welche Rolle spielt der Generalanwalt und wie wahrscheinlich ist es, dass der EuGH seinen Schlussanträgen folgen wird? Und welche Möglichkeiten bleiben den Händlern, sollte der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen? Welche Konsequenzen hätte dies für (nationale) Zahlungsmethoden – und am Ende auch für die Kunden?

Dies und mehr diskutieren Matthäus und ich in der 40. Episode von PayTechTalk. Viel Spaß!

 

 

Cover picture: Copyright © PayTechLaw

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