Die Zahl der gemäß §§ 43 Abs. 1, 44 GwG an die Financial Intelligence Unit (FIU) übermittelten Verdachtsmeldungen ist kontinuierlich (zu) hoch. Um der damit verbundenen Belastung und der zunehmenden Heterogenität der Meldungen entgegenzuwirken, soll zum 1. Oktober 2025 die neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) in Kraft treten. Sie konkretisiert die in § 45 Abs. 1 GwG verankerten Anforderungen an den Inhalt von Verdachtsmeldungen. Das BMF hatte den Entwurf der GwGMeldV Ende April 2025 für eine kurze Zeit den Verbänden der geldwäscherechtlich Verpflichteten zur Konsultation gestellt (und damit teilweise kritische Reaktionen hervorgebracht). In Kürze wird die Veröffentlichung des finalen Verordnungstextes erwartet.
Die GwGMeldV ergänzt u. a. die am 29. November 2024 veröffentlichte gemeinsame Orientierungshilfe der BaFin und der FIU. Diese Orientierungshilfe konkretisiert insbesondere die Merkmale „unverzüglich“ und „vollständig“ des Tatbestands von § 43 Abs. 1 GwG. Ziel des Verordnungsentwurfs ist es, die eingehenden Verdachtsmeldungen zur Vereinfachung der operativen Analyse zu standardisieren. Damit soll insbesondere auch die Zahl inhaltlich unzureichender Meldungen deutlichreduziert werden. Dabei ist dem Verordnungsgeber bewusst, dass die Umsetzung kurzfristig einen gewissen Mehraufwand für die Verpflichteten mitsich bringt – dies wird jedoch als notwendiger Zwischenschritt hin zu einem effizienteren Meldewesen verstanden.
Elektronische Übermittlung von Verdachtsmeldungen und inhaltliche Mindestanforderungen
Verdachtsmeldungen sind ausschließlich über das von der FIU zur Verfügung gestellte IT-Verfahren in elektronischer Form und in maschinenlesbarem Format zu übermitteln. Neben der Festlegung des technischen Übermittlungsformats werden durch die Verordnung verbindliche Mindeststandards eingeführt. Hierbei wird zwischen allgemeinen (§§ 2 Abs. 2 – 3 GwGMeldV) und besonderen inhaltlichen Anforderungen (§§ 4 – 5 GwGMeldV) differenziert. Erfüllt eine Verdachtsmeldung die inhaltlichen Anforderungen nicht, kann die FIU diese gemäß § 6 Abs. 2 GwGMeldV zurückweisen.
Allgemeine Anforderungen
Die allgemeinen Anforderungen sind bei jeder Meldung zwingend zu beachten. Relevant ist insbesondere § 3 der GwGMeldV, welcher den zu beschreibenden Sachverhalt konkretisiert. § 3 GwG listet hier Mindestangaben auf, die für jede Meldung erforderlich sind. Besonders relevant ist § 3 Abs. 1, wonach unter anderem:
- der dem Verdacht zugrunde liegende Sachverhalt (Nr. 1),
- die betroffene Geschäftsbeziehung (Nr. 2),
- der wirtschaftlich Berechtigte (§ 11 Abs. 5 GwG) (Nr. 3),
- Kontoeröffnungsunterlagen, einschließlich der zugehörigen Identifikationsunterlagen (Nr. 6) sowie
- Vertragsdokumentationen (Nr. 7)
zu übermitteln bzw. anzugeben sind.
Besondere Anforderungen
Der Verordnungsentwurf sieht wesentlich erweiterte Angaben bei Meldungen vor, die im anlässlich einer Transaktion abgegeben werden. Bei solchen Meldungen sind unter anderem
- die Transaktionsnummer
- das zugrunde liegende Verfahren,
- Art, Datum und Betrag der Transaktion, sowie
- Art des Vermögenswertes, welcher Gegenstand der Transaktion ist oder mit ihr im Zusammenhang steht,
anzugeben (§ 4 GwGMeldV). Geht es um Kryptowerte im Sinne des § 1 Abs. 29 GwG, sind ergänzende Angaben zum Anbieter von Kryptodienstleistungen, dem Inhaber bzw. Bevollmächtigten des Kryptowertekontos sowie zur eindeutigen Identifikation des betroffenen Kontos erforderlich (§ 5 GwGMeldV).
Anpassung der Compliance Systeme
Mit dem Inkrafttreten der GwGMeldV stehen die Verpflichteten insbesondere vor der Herausforderung, die erforderlichen Daten kurzfristig abrufen zu können, um bei einem bestehenden Geldwäscheverdacht das Merkmal der Unverzüglichkeit zu wahren. Nach der Orientierungshilfe der BaFin und der FIU bedeutet unverzüglich, dass die Verdachtsmeldung bei klaren Sachverhalten regelmäßig am selben, spätestens jedoch am folgenden Werktag zu erstatten ist. Zur Einhaltung dieser Vorgabe ist ein geordneter Datenhaushalt erforderlich, welcher eine entsprechende Anpassung der unternehmensinternen Compliance-Systeme bis zum Inkrafttreten der Verordnung am 01.10.2025 voraussetzt.
Um Verdachtsmeldungen effektiv abgeben zu können, werden Verpflichtete ihr Verdachtsmeldewesen so aufstellen müssen, dass die nach der GwGMeldV erforderlichen Daten und Unterlagen automatisiert in die Verdachtsmeldung eingespeist bzw. mit wenigen Mausklicks hinzugefügt werden können.
Fazit
Die neuen inhaltlichen Anforderungen an Verdachtsmeldungen sind grundsätzlich zu begrüßen, fördern nämlich eine bessere Vergleichbarkeit und Verwertbarkeit der übermittelten Inhalte und können zur Entlastung der Verwaltung durch effizientere Prozesse beitragen. Für die Verpflichteten ergeben sich daraus jedoch Herausforderungen. Insbesondere ist es erforderlich, die bestehenden Compliance-Systeme so anzupassen, dass relevante Daten zeitnah und zuverlässig abrufbar sind. Die Verantwortung für die Abgabe von Verdachtsmeldungen verbleibt auch zukünftig bei den Verpflichteten. Wenn die Vorgaben der GwGMeldV aber automatisiert umgesetzt werden, dürfte dies im Ergebnis zu einer Entlastung bei der Abgabe einzelner Verdachtsmeldungen führen.