Neues Aufsichtsregime für Wertpapierfirmen durch das WpIG

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Gemäß dem Regierungsentwurf unterliegen Wertpapierfirmen ab dem 26.6.2021 einem vollständig neuen Aufsichtsregime – dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Das Regime für Kreditinstitute findet damit keine Anwendung mehr auf Wertpapierfirmen – mit Ausnahme der bankähnlichen großen Wertpapierfirmen; für diese gelten weiterhin die Regeln der CRR-Kreditinstitute.

 

1. Was und wen reguliert das neue WpIG?

Mit dem aktuellen Regierungsentwurf des neuen Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) werden europäische Vorgaben (Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten) in nationales Recht umgesetzt. Bei dem Gesetzesentwurf steht das Proportionalitätsprinzip im Vordergrund: Proportional zur Größe der Wertpapierfirmen und der Risikoanfälligkeit von bestimmten Geschäftsmodellen soll es zu einer intensiveren Beaufsichtigung durch die BaFin kommen. Das dahinterstehende Ziel wiederum ist die Stärkung der Finanzstabilität sowie der Finanzmarktaufsicht.

Das WpIG enthält proportional zur Größe und Bedeutung der Wertpapierinstitute im Wesentlichen Anforderungen in Bezug auf das Anfangskapital und weitere Kapitalanforderungen, die Geschäftsorganisation sowie den Vorstand und die Vergütungspolitik.

Bislang sind die Aufsichtsanforderungen für Wertpapierfirmen bereits Bestandteil europäischer Regulierungen und deren nationaler Umsetzung – in Deutschland finden sich die Regelungen vor allem im Kreditwesengesetz (KWG). Im Gegensatz zu Kreditinstituten haben Wertpapierfirmen aber ein Geschäftsmodell mit einem anderen Risikoprofil. Denn Wertpapierfirmen sind Finanzunternehmen, die eine auf Wertpapiere bezogene Finanzdienstleistung anbieten und – anders als ein Kreditinstitut – keine Einlagen annehmen.

 

2. Welche Wertpapierfirmen sind vom WpIG betroffen?

Das WpIG sieht – dem Proportionalitätsprinzip folgend – unterschiedliche Anforderungen für unterschiedlich große Wertpapierfirmen vor.

Im Ergebnis wurden drei Größenklassen (große, mittlere und kleine Wertpapierfirmen) für Wertpapierfirmen gebildet:

  • Klasse 1 bankähnliche – Große Wertpapierfirma (Bilanzsumme 15 Mrd. EUR oder mehr oder Bilanzsumme liegt unter dieser Schwelle, die Wertpapierfirma gehört aber zu einer Gruppe und die Bilanzsumme aller gruppenangehörigen Unternehmen beträgt zusammen 15 Mrd. EUR oder mehr),
  • Klasse 2 Mittlere Wertpapierfirmen,
  • Klasse 3 Kleine Wertpapierfirmen, die nur Aktivitäten betreiben, die keine Verflechtung begründen.

Zur Abgrenzung der Klassen 2 und 3 dienen insbesondere die folgenden Kriterien. Ist eines der Kriterien nicht erfüllt, fällt ein Wertpapierinstitut in Klasse 2:

  1. Die Bilanzsumme des Wertpapierinstituts beträgt weniger als 100 Mio. EUR.
  2. Die jährlichen Bruttogesamteinkünfte aus Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten der Wertpapierinstitute betragen weniger als 30 Mio. EUR.
  3. Der Betrag der verwalteten Vermögenswerte liegt unter 1,2 Mrd. EUR.
  4. Der Betrag der bearbeiteten Kundenaufträge liegt unter
    a) 100 Mio. EUR/Tag für Kassageschäfte oder
    b) 1 Mrd. EUR/Tag für Derivate.
  5. Der Betrag der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte ist gleich Null.
  6. Der Betrag der gehaltenen Kundengelder ist gleich Null.
  7. Der Betrag des täglichen Transaktionswerts aus dem Handelsgeschäft ist gleich Null.

Auf große Wertpapierfirmen der Klasse 1 werden im Wesentlichen bankaufsichtsrechtliche Anforderungen angewendet. Ihre Geschäftsmodelle und Risikoprofile seien mit denen bedeutender Kreditinstitute vergleichbar. Darüber hinaus können Große Wertpapierinstitute angesichts ihrer Größe, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer Risikoprofile eine Gefahr für das stabile und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte darstellen. So unterliegen Große Wertpapierinstitute also den Vorschriften der CRR.

Auf die Mittleren und Kleinen Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3 kommen künftig die Richtlinie (EU) 2019/2034 und deren nationale Umsetzung im WpIG zur Anwendung. Hierdurch soll insbesondere für ca. 750 Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute, die geringere Anforderungen als Kreditinstitute oder Große Wertpapierinstitute einhalten müssen, eine einfache, verständliche und übersichtliche Gesetzessystematik geschaffen werden, die vollständig aus dem KWG herausgelöst ist.

Wertpapierinstitute der Klasse 1 gibt es aktuell nicht, sondern nur zugelassene Wertpapierinstitute der Klassen 2 und 3. Im Ergebnis fallen maximal 70 Wertpapierinstitute und damit höchstens 10 % aller in Deutschland zugelassenen Wertpapierinstitute in Klasse 2, die Übrigen fallen in Klasse 3.

 

3. Wesentliche Regelungen

Die Einteilung in verschiedene Klassen hat in erster Linie Rückwirkungen auf die Kapitalanforderungen der Wertpapierinstitute:

Wertpapierinstitute der Klasse 1 unterliegen den geltenden Kapitalanforderungen der CRR. Eine weitere Besonderheit stellt eine Anzeigepflicht für Große Wertpapierfirmen für sog. Schlüsselfunktionen dar: Eine solche Anzeigepflicht sei erforderlich, da diesen Schlüsselfunktionen zunehmend neben den Geschäftsleitern eine herausragende Bedeutung zukomme. Inhaber von Schlüsselfunktionen sind Personen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Leitung einer Großen Wertpapierfirma haben, die jedoch nicht Geschäftsleiter sind. Zu ihnen zählen insbesondere die Leiter von internen Kontrollfunktionen. Zu sonstigen Inhabern von Schlüsselfunktionen können Leiter von wichtigen Geschäftszweigen, Zweigniederlassungen im Europäischen Wirtschaftsraum, von Tochtergesellschaften in Drittstaaten und sonstigen internen Funktionen zählen, sofern sie von Unternehmen mit einem risikobasierten Ansatz als Schlüsselfunktion ermittelt werden.

Für die Wertpapierinstitute der Klasse 2 wird ein neues System von Kapitalanforderungen eingeführt: Hierbei ist die Systematik für diese Kapitalanforderungen eine grundsätzlich andere als diejenige, die für Wertpapierinstitute zur Anwendung kommt, die dem Anwendungsbereich der CRR unterliegen. Im Kern wird stärker auf die Aktivitäten der Wertpapierinstitute abgestellt, und gerade nicht auf Bilanzwerte. Konsequenterweise knüpft die neue Systematik an andere Messgrößen als im Bereich der Bankenaufsicht an. Für die Bestimmung der Kapitalanforderungen kommen daher (anders als bei Adressenausfallrisiken im Bankenbereich) keine Risikogewichtungen zur Anwendung. Es geht dabei also um Risiken für das Wertpapierinstitut selbst, für seine Kunden und für den Markt. Die Kalibrierung der neuen Kapitalanforderungen für Wertpapierinstitute der Klasse 2 wurden daher so vorgenommen, dass die Gesamtkapitalanforderungen die Wertpapierinstitute der Klasse 2 entlasten.

Neben der Umsetzung dieser Grundsätze in Bezug auf die Kapitalanforderungen enthält das WpIG proportional zur Größe und Bedeutung der Wertpapierinstitute für die Finanzstabilität im Wesentlichen noch

  • Anforderungen an das Anfangskapital,
  • Anforderungen an die Geschäftsorganisation und bestimmte Anzeigepflichten,
  • Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörden (v. a.: im Hinblick auf die Solvenz der Wertpapierinstitute sowie die Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen),
  • Maßstäbe zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Kapitalanforderungen – das interne Kapital und die liquiden Aktiva von Mittleren Wertpapierinstituten müssen im Hinblick auf Quantität, Qualität und Verteilung angemessen sein, um die Risiken abzudecken, denen Mittlere Wertpapierinstitute ausgesetzt sind –,
  • Anforderung an den Vorstand und die Aufsichtsgremien der Wertpapierinstitute im Hinblick auf die interne Unternehmensführung und
  • Regelungen zur Vergütungspolitik gegenüber bestimmten Kategorien von Mitarbeitern der Wertpapierinstitute.

 

4. Künftiges Erlaubnisverfahren

Das aufsichtsrechtliche Zulassungs- bzw. Erlaubnisverfahren war bisher einheitlich, auch für Wertpapierfirmen, in § 32 KWG geregelt.

Nach der zentralen Vorschrift des § 15 WpIG bedarf einer Erlaubnis nach dem WpIG insbesondere wer im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1-10 oder die Wertpapiernebendienstleistungen des § 2 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 erbringt, ohne die oben genannten Schwellen zu überschreiten. Wertpapierdienstleistungen sind hier z. B. das Finanzkommissionsgeschäft, das Emissionsgeschäft, die Anlagevermittlung, Anlageberatung, die Abschlussvermittlung, der Betrieb eines multilateralen Handelssystems, die Finanzportfolioverwaltung, der Eigenhandel oder das Platzierungsgeschäft. Zu den relevanten Nebendienstleistungen zählen die Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten (ohne Rechnungseinheiten und Kryptowerte) für andere (einschließlich Depotverwahrung), die Gewährung von Darlehen für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen und Devisengeschäfte.

§ 15 verzichtet auf eine Wiederholung der Formulierung „gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert“, da diese Formulierung bereits Bestandteil des Tatbestandes in § 2 Absatz 2 ist.

Eine Erlaubnis nach § 15 WpIG kann nicht mit einer Erlaubnis nach § 32 KWG, §§ 10 Absatz 1, 11 Absatz 1 ZAG, § 8 VAG oder § 20 KAGB verbunden werden.

Zu beachten sind aber die in § 32 Abs. 1 KWG vorgesehenen Schwellen. Ein Wertpapierinstitut kann danach im Laufe der Zeit die Schwelle zu einem KWG-Institut überschreiten und muss dann einen Erlaubnisantrag nach § 32 KWG stellen. Die Schwelle ist gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 KWG dann überschritten, wenn der über einen Zeitraum von 12 Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden EUR überschreitet und das Unternehmen das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt.

 

5. Übergangsvorschriften und Ausblick

Der aktuelle Entwurf der Übergangsvorschrift des WpIG enthält auch Übergangsvorschriften für bestehende Wertpapierinstitute. Diesen wurde bisher die Erlaubnis nach § 32 KWG erteilt. Damit diese Unternehmen nicht erneut eine Erlaubnis nach § 15 WpIG beantragen müssen, gilt für diese die Erlaubnis nach WpIG als erteilt. Eine Umschreibung des bisherigen Erlaubnisbescheides ist nicht vorgesehen.

Hinter der Erlaubnis nach WpIG soll der Erlaubnisvorbehalt nach § 32 KWG zurücktreten. Wachsen jedoch diese Kleinen und Mittleren Wertpapierinstitute später im Laufe ihrer geschäftlichen Entwicklung über die gesetzlich bestimmten Schwellenwerte und werden damit tendenziell systemisch relevant, sollen sie im Einklang mit den Bestimmungen wieder der Aufsicht nach dem KWG unterworfen werden.

Den Kreditinstituten wird die Erbringung des Wertpapiergeschäfts unbenommen bleiben. Für sie wird sich gegenüber dem bestehenden Rechtszustand nichts ändern; auf sie ist das WpIG nicht anzuwenden.

Das gleiche gilt für die Finanzdienstleistungsinstitute, die sich auf Finanzdienstleistungen spezialisieren, die nicht als Wertpapierdienstleistungen vom WpIG erfasst werden (z. B. Finanzierungsleasing, Factoring, Kryptoverwahrgeschäft, Anlageverwaltung).

 

Das WpIG wird es schließlich auch erforderlich machen, dass geltende Rundschreiben wie etwa die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk“ der BaFin anzupassen oder durch entsprechende neue Rundschreiben zu ersetzen sein werden; jedenfalls bzgl. der Bereiche, die für Wertpapierfirmen von Relevanz sind.

 

 

Cover picture: Copyright © Adobe Stock / Jo Panuwat D



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