Neues Jahr, neues Gesetz zur Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie

Am 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Auch die anderen Mitgliedstaaten müssen bis zum 10. Januar 2020 die fünfte Geldwäscherichtlinie (5AMLD) umsetzen. Einige der von der 5AMLD vorgesehenen Änderungen, die das Geldwäsche- und Kreditwesengesetz betreffen, hatten wir bereits in unserem Artikel „Referentenentwurf zur Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie – Was kommt, was bleibt?“ dargestellt. Danach hat sich jedoch noch ein bisschen was getan:

Fangen wir mit der wohl wichtigsten Nachricht an: Die Verbindung des Kryptoverwahrgeschäfts mit anderen erlaubnispflichtigen Tätigkeit bleibt zulässig, da es der im Nachgang zum Referentenentwurf vorgeschlagene und heiß diskutierte § 32 Absatz 1 g KWG neu nicht ins Gesetz zur Umsetzung der 5AMLD geschafft hat. Außerdem werden die bisher vorgesehenen Übergangsfristen für die nach Inkrafttreten des Gesetzes erlaubnispflichtigen, aber vor Inkrafttreten des Gesetzes erlaubnisfreien Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen verlängert.

Auch im Geldwäschegesetz gab es noch ein paar Änderungen: Neu hin zugekommen ist die Definition des „Mitglied der Leitungsebene“, was insbesondere im Zusammenhang mit der Verantwortung für das Risikomanagement von Bedeutung ist. Zudem wurde der bereits im Referentenentwurf enthaltene § 1 Absatz 23 GwG um die Definition der Kunstvermittler erweitert. Dies hat die Abgrenzung zwischen Güterhandel und Kunstvermittlung zur Folge und ist vor allem im Hinblick auf die jeweils unterschiedlichen Schwellenbeträge als Auslöser bestimmter Sorgfaltspflichten von Bedeutung.

Nach dem neuen § 43 Absatz 4 Satz 1 GwG soll eine Meldung nach Absatz 1 zugleich als Selbstanzeige im Sinne des § 261 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 StGB gelten, wenn der gemeldete Sachverhalt die hierfür erforderlichen Angaben enthält. Die Abgabe einer geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldung gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen führt unter diesen Voraussetzungen die strafbefreiende Wirkung des § 261 Absatz 9 StGB herbei.

Während der Referentenentwurf die Unterscheidung zwischen Leichtfertigkeit und Fahrlässigkeit aufgeben und den Verschuldensmaßstab der Fahrlässigkeit für alle Bußgeldtatbestände einführen wollte, werden im Gesetz zur Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie nur Verstöße gegen einige ausgewählte geldwäscherechtliche Grundpflichten in § 56 Absatz 2 GwG gesondert aufgegriffen und für eine Sanktionierung an den Verschuldensmaßstab der normalen Fahrlässigkeit geknüpft.

Für einen kompletten Überblick über alle Änderungen haben wir das Gesetz zur Umsetzung der 5AMLD in den Text des alten Geldwäschegesetzes und Kreditwesengesetzes eingearbeitet. Zusätzlich haben wir noch die Änderungen der Abgabenordnung mit aufgenommen. Die Änderungen sind jeweils mit der Begründung des Regierungsentwurfs bzw. des Finanzausschusses versehen und entsprechend kenntlich gemacht. Anmerkungen von unserer Seite sind kursiv markiert.

Die Überarbeitung finden Sie hier.

Änderungen im ZAG (wie das schon vielfach diskutierte „Lex ApplePay“, siehe hier oder auch hier) sind in dieser Vergleichsfassung nicht aufgenommen.

 

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