Verlängerung für Open-Loop-Karten beim Sachbezug und Aufstockung des Sachbezugswerts

Verlängerung für Open-Loop-Karten beim Sachbezug_Andrey Popov

Status quo

Neuregelung beim Sachbezug für Gutscheine und Geldkarten

In meinem Beitrag „Schlussendlich: Gutscheine und Geldkarten können unter Beachtung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) Sachbezug bleiben“ habe ich zu der ab dem 01.01.2020 geltenden Gesetzesänderung berichtet, unter welchen Voraussetzungen Gutscheine & Co. noch Sachbezug sind, die unter die 44-Euro-Freigrenze fallen. Nach dem neuen § 8 Abs. 1 S. 2 EStG sind Gutscheine und Geldkarten kein Sachbezug mehr. Es gibt jedoch eine Ausnahmeregelung (§ 8 Abs. 1 S. 3 EStG). Danach sind Gutscheine und Geldkarten weiterhin Sachbezug,

wenn sie „… ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“

In meinem o. a. Beitrag habe ich auf die zahlreichen offenen Fragen hingewiesen, die sich durch die Neuregelung für die Anwender ergeben.

Entwurf eines BMF-Schreibens im Juni 2020

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte den Verbänden am 12. Juni 2020 einen Entwurf für ein BMF-Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (§ 8 Abs. 1 S. 2 und 3 und Abs. 2 S. 11 HS 2 EStG) zugeleitet und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Einer der wesentlichen Punkte in dem Entwurf eines BMF-Schreibens ist die Interpretation der neuen Regelungen dahingehend, dass Prepaid-Kreditkarten kein Sachbezug mehr sind.

Die Verbände, z. B. der Prepaid Verband Deutschland e.V. (http://mobile.dgap.de/dgap/News/dgap_media/prepaid-verband-deutschland-bmfschreiben-droht-einzelhandelsgutscheine-schwaechen-news-mit-zusatzmaterial/?newsID=1363053), gaben zum Teil auch mehrfach Stellungnahmen ab und haben insbesondere die Auslegung des Anwendungsbereichs der Neuregelung durch das BMF auch in Bezug auf Prepaid-Kreditkarten kritisiert.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses

Anwendung der Neuregelung für bis zum 31.12.2020 in den Verkehr gebrachte Open-Loop-Karten erst ab dem 01.01.2022

In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zum Jahressteuergesetz 2020 (BT Drs. 19/25160) wird an die Bundesregierung und die Bundesländer appelliert, das geplante BMF-Schreiben erst zum 01.01.2022 in Kraft treten zu lassen und eine Verfügung der Finanzverwaltung zu erlassen, die vorsieht, dass bis zum 31.12.2020 in Verkehr gebrachte Open-Loop-Karten bis zum 31.12.2021 weiterhin als Sachbezug gelten.

Im Weiteren heißt es in der Beschlussempfehlung, dass den Kartenanbietern Zeit zur Umstellung gegeben werden soll und die seit Anfang Januar 2020 bestehende Rechtsunsicherheit damit beendet werden soll. Ein entsprechender Vorschlag des BMF für eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung sei Teil der Vereinbarungen der Koalitionsfraktionen.

Damit soll im Wege einer Verwaltungsanweisung ein bestehendes Gesetz entgegen der in dem geplanten BMF-Schreiben geäußerten Ansicht der Finanzverwaltung nicht angewendet werden. Aus Sicht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist diese Regelung besser als ein im Dezember 2020 veröffentlichtes BMF-Schreiben, das „rückwirkend“ zum 01.01.2020 die Interpretation der Neuregelung zu Lasten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch das BMF enthält.

Der Gesetzgeber verwendet auch in den bisherigen Gesetzesmaterialien in der Beschlussempfehlung den Begriff der Open-Loop-Karte. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert und kann daher zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Es bleibt abzuwarten, ob die angekündigte Nichtbeanstandungsregelung des BMF konkretere Ausführungen dazu enthalten wird.

Erhöhung der Sachbezugsgrenze von 44 Euro auf 50 Euro ab dem 01.01.2022

Ab dem 1. Januar 2022 wird nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 Euro auf 50 Euro erhöht. Der Bundestag hat die entsprechende Gesetzesänderung beschlossen, wobei die Bundesländer noch zustimmen müssen.

 

 

Cover picture: Copyright © Adobe Stock / Andrey Popov

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

You May Also Like