Auf dem Weg zur PSD3 – diesen Anpassungsbedarf sieht die EBA

Auf dem Weg zur PSD3 – diesen Anpassungsbedarf sieht die EBA | PayTechLaw Christian Walz von Annerton

Derzeit findet mit etwas Verspätung der Review zur PSD2 statt. Im Rahmen dieses Reviews werden verschiedene Marktteilnehmer um ihr Feedback zu der Frage gebeten, welche Anpassungen an der PSD2 im Zuge einer eventuellen Überarbeitung vorgenommen werden sollten. Am 23. Juni 2022 hat die European Banking Authority (EBA) ihre Anmerkungen in Form einer Opinion an die Europäischen Kommission übermittelt. Auf insgesamt 126 Seiten nennt die EBA eine Vielzahl von Punkten, die ihr im Zusammenhang der PSD2 aufgefallen sind. Für einige Themen unterbreitet die EBA zudem Lösungsvorschläge. Einige dieser Vorschläge haben es in sich. Aber lesen Sie selbst:

 

Anwendungsbereich der PSD2

Die EBA schlägt eine Änderung des Katalogs der Zahlungsdienste vor. So soll beispielsweise der Tatbestand des Finanztransfergeschäfts klarer von anderen Zahlungsdiensten abgegrenzt werden. Das Issuing und das Akquisitionsgeschäft sollen in zwei unterschiedlichen Tatbeständen separiert werden, wohingegen, andere Tatbestände zusammengefasst werden sollen. Im Hinblick auf die in Artikel 3 der PSD2 geregelten Ausnahmetatbestände macht die EBA Ausführungen vor allem Hinblick auf das äußert praxisrelevante Handelsvertreterprivileg und die Ausnahmen für limited networks und limited ranges. Schließlich begrüßt die EBA die von vielen Marktteilnehmern erwartete Zusammenlegung der PSD2 mit der 2. E-Geld-Richtlinie (EMD2) vor.

 

Erlaubnisverfahren und Beaufsichtigung von Zahlungsdienstleistern

Neben eher technischen Änderungsvorschlägen im Hinblick auf die Unternehmensregister und das Passporting schlägt die EBA Änderungen in Bezug auf die Eigenkapitalanforderungen für Zahlungsdienstleister vor. Vermutlich in der Folge des Wirecard-Skandals sehen die Vorschläge der EBA zusätzliche Anforderungen an die Liquiditätssteuerung von Zahlungsdienstleistern sowie Regelungen zur geordneten Abwicklung systemrelevanter Zahlungsdienstleister vor. Im Übrigen erkennt die EBA das derzeit in Deutschland und anderen Mitgliedsstaaten bestehende Problem, dass Erlaubnisverfahren oftmals sehr lange dauern.

 

Haftung von Zahlungsdienstleistern

Bei der unterbliebenen Anwendung einer an sich gebotenen starken Kundenauthentifizierung (SCA) möchte die EBA die Haftungsverteilung zwischen den beteiligten Zahlungsdienstleistern klarer regeln. Zudem sollen einige unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B. „betrügerisches Handeln“ und „grobe Fahrlässigkeit“) konkretisiert werden.

 

Durchführung einer SCA

Im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Durchführung einer SCA sollen vor allem derzeit bestehende Unklarheiten (bessere Definition von Begriffen, Einbindung von Drittdienstleistern, Anwendung von Ausnahmen) beseitigt werden. Besondere Relevanz könnte die von der EBA angeregte Anpassung der Regelungen für Zahlungsvorgänge, die vom Händler initiiert werden, haben. Insbesondere bleibt abzuwarten, ob für die Erteilung von SEPA-Lastschriftmandaten künftig ggf. häufiger eine SCA erforderlich wird.

 

Open Banking / Open Finance

Erwartungsgemäß beschäftigt sich die EBA recht intensiv mit den Kontoinformations- und Zahlungsauslösediensten (KID und ZAD). Hier möchte die EBA vor allem die Idee einer standardisierten API aufgreifen. Zudem sollen kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, den Anbietern von KID und ZAD deutlich mehr Informationen zur Verfügung zu stellen als heute. So sollen beispielweise auch der Name des Kontoinhabers und weitere Daten (z. B. zu erteilten Daueraufträgen und zu Geldanlagen) übermittelt werden. Hierdurch könnten sich erhebliche Potenziale für Anbieter von KID und ZAD im Hinblick auf neue Produkte ergeben.

 

Weitere Themenbereiche

Die weiteren Kommentare der EBA betreffen insbesondere das Problem, dass Zahlungsdienstdienstleister zunehmend Probleme damit haben (Treuhand-)Konten zu bekommen und zu behalten. Zudem regt die EBA auch aufgrund der verzögerten Einführung der SCA an, dass in einer überarbeiten PSD mehr Anforderungen an nicht beaufsichtigte Unternehme (z. B. technische Dienstleister und Card Schemes) gestellt werden.

 

Auf dem Weg zur PSD3?

Die Opinion der EBA liefert wertvolle Hinweise darauf, in welche Richtungen die Aufsichtsbehörden denken. Bemerkenswert finde ich vor allem, dass die EBA nahezu alle Problempunkte anspricht, die auch wir im Hinblick auf die PSD2 sehen. Allein aufgrund der Vielzahl der Anmerkungen und der Detailtiefe in den Ausführungen wird die Europäische Kommission nicht umhinkommen, sich hiermit intensiv auseinanderzusetzen. Zugleich dürfte die Zahl der Personen, die bezweifeln, dass es in absehbarer Zukunft zu einer PSD3 kommt, durch die Kommentare der EBA geringer geworden sein.

 

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