Am 20. Mai 2019 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seinen Entwurf zur Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie vorgelegt. Die Mitgliedstaaten müssen die 5. Geldwäscherichtlinie (5AMLD) bis zum 10. Januar 2020 umsetzen. Das Gesetz soll jedoch schon zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Interessant für PayTechLaw sind vor allem die von der 5AMLD vorgesehenen Änderungen, die das Geldwäsche- und Kreditwesengesetz betreffen. Hier ein kleiner Überblick über einige der geplanten Regelungen:
Die 5. Geldwäscherichtlinie erweitert den Kreis der Verpflichteten um folgende Neuzugänge:
- Umtauschplattformen für virtuelle Währungen
- Wallet Provider
- Zahlungs- und E-Geld-Institute mit Sitz im Ausland, die im Inland über Vertriebshelfer („Agenten“) tätig werden
- „Mietmakler“ bei der Vermittlung von Mietverträgen, wenn die monatliche Miete mindestens 10.000 Euro betrifft oder bei Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente
- Kunstlagerhalter (nur in Freihäfen) ab einem Transaktionswert von 10.000 Euro
- alle wesentlichen Dienstleister in Steuerangelegenheiten
Für noch mehr Transparenz sorgt die Regelung der 5. Geldwäscherichtlinie zum Transparenzregister: Unter Beibehaltung des bisherigen Einsichtnahmeverfahrens dürfen zukünftig „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ einen Blick ins Transparenzregister werfen. Außerdem ist die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten anzugeben.
Und wo wir gerade bei Verzeichnissen sind: Die 5AMLD verpflichtetet die Mitgliedstaaten, bis zum 10. Januar 2020 Listen mit konkreten Funktionen und Ämtern zu erstellen, die den Status einer politisch exponierten Person (PEP) begründen und diese der Kommission vorzulegen. Daraus soll anschließend eine EU-weite Liste erstellt werden.
Daneben erfahren die verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern durch die 5. Geldwäscherichtlinie eine Vereinheitlichung.
Wer sich einen detaillierten Gesamtüberblick über die Neuregelungen der 5AMLD verschaffen möchte, für den hat PayTechLaw alle Änderungen in den aktuellen Gesetzestext des Geldwäschegesetzes (GwG) und Kreditwesengesetzes (KWG) eingearbeitet und mit der jeweiligen Begründung des BMF versehen.
Die 5. Geldwäscherichtlinie: Was kommt, was bleibt? Steht alles hier.
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