Interchange Fee Regulation: Gendergerechte Universal Cards

Die aktuelle Frage der genderpolitischen Korrektheit zeigt, dass es zwischen Weiblein und Männlein eine Vielzahl ungeahnter Varianten gibt. Eine Variante ist die umstände- oder zeitpunktabhängige Dominanz des jeweiligen Geschlechts eines Menschen. Man nennt es bigender, genderfluid oder einfach genderqueer. Derartige Chamäleons gibt es auch in der Bezahlkartenwelt (Queer Cards / Universal Cards).

Mit der gleichen Karte kann der Inhaber nach Lust und Laune Debit- und Kreditkartentransaktionen auslösen. Gemäß der europäischen Interchange Fee Verordnung (IF-VO bzw. EU/2015/751 oder IFR) darf die Kreditkartentransaktion mit einer Issuer-Vergütung in Höhe von maximal 0,3% bepreist werden, die Debitkartentransaktion dagegen nur mit max. 0,2%. Was bedeutet das in der Praxis?

Queer Cards

Nennen wir solche Karten, die keine Debit- aber auch keine Kreditkarte sind, einfach “Queer Cards”, oder etwas altmodisch “Hybridkarten”. Es gibt zahlreiche Beispiele für solche Karten. In Finnland gibt z.B. die Nordea Bank eine Karte („combination card“) heraus, mit der der Inhaber per Knopfdruck am Terminal entscheiden kann, ob die Transaktion direkt von seinem Konto abgebucht wird (debit) oder als ein Kredit seiner Bank behandelt wird (credit). Für den Acquirer ist der Fall klar. Die eine Transaktion wird mit der Debitcard-IF gelabelt, die andere Transaktion mit der Creditcard-IF.

In Deutschland gibt es eine innovative Hybridkarte der deutschen Fidor Bank. Die Karte hat zwei Brands: eine Brand für Kreditkartentransaktionen (Mastercard), die andere (Maestro) für Debitkartentransaktionen. Auch in diesem Fall könnte jede Transaktion – bedingt durch die Auswahl der jeweiligen Marke am POS – mit der korrekten IF gekennzeichnet werden. Das einzige Problem für den Issuer ist die richtige optische Bezeichnung der Karte (Debit oder Credit?), da die IFR in Art. 10 Nr. 5 diese Art von Karten eigentlich nicht vorsieht. Die Fidor Bank hat das Problem mit dem Kartenaufdruck „credit/debit“ elegant gelöst.

Universal Cards

Es ist allerdings nicht immer möglich, am POS die Art der Transaktion (debit oder credit) zu erkennen. Der Karteninhaber könnte z. B. erst nach erfolgter Transaktion seinem Issuer (z. B. per App) mitteilen, wie die Transaktion zu verbuchen sei: direkte oder verzögerte Abbuchung, oder als Kredit. Mit welcher IF soll nun die Transaktion im Clearing geflagged werden? Und wie kann ein Händler diese Transaktionen ablehnen, wenn er nur eine der beiden Kategorien akzeptiert? In der IFR wurde kurz vor Torschluss auf Initiative von Frankreich im Artikel 16 unter der Bezeichnung „Universal Cards“ eine Regelung für solche Transaktionen eingeführt:

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für inländische Zahlungsvorgänge, die durch das Kartenzahlverfahren nicht eindeutig der Kategorie Debitkarten- oder Kreditkartentransaktion zugeordnet werden können, die Bestimmungen für Debitkarten oder Debitkartentransaktionen.

Im Erwägungsgrund 25 heißt es dazu:

Da die Entscheidungen des Karteninhabers dem Kartenzahlverfahren und dem Acquirer nicht bekannt sind, ist es den Kartenzahlverfahren nicht möglich, die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen unterschiedlichen Obergrenzen für Debit- bzw. Kreditkartentransaktionen, die sich nach dem Zeitpunkt richten, der für die Abbuchung eines Zahlungsvorgangs vereinbart wurde, anzuwenden.

Also in der Kategorie Queer Cards gibt es eine Unterkategorie „Universal Cards“, deren sämtliche inländischen Kauftransaktionen IF-technisch als Debitkartentransaktionen (max. 0,2% IF) zu werten sind. Bei genauer Betrachtung des Artikels stellen sich einige Fragen:

  • Warum nur inländische Transaktionen? Warum hat der Issuer gegebenenfalls die Wahl, die grenzüberschreitenden Transaktionen mit einer credit-IF zu kennzeichnen, auch wenn die Transaktion direkt vom Konto abgebucht wird (debit)?
  • Warum ist das jeweilige Card Scheme auf einmal zuständig für die Einhaltung der korrekten IF? In der IFR sind gemäß Artikel 3 und 4 (in denen die jeweiligen Obergrenzen festgelegt werden) die „Zahlungsdienstleister“ und nicht die „Schemes“ die Verpflichteten.

In einer Last-Minute-Aktion machen sogar Gesetzgeber handwerkliche Fehler. Vermutlich wurde der Textvorschlag des Mitgliedstaats Frankreich einfach übernommen. Aus dessen Perspektive wird der Text wieder verständlich. Im französischen Card Scheme „Cartes Bancaires“ gab es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der IFR eine einheitliche IF (ohne Differenzierung nach debit und credit), die vom Scheme CB festgelegt wurde. Die grenzüberschreitenden Transaktionen mit der CB-Karte erfolgen über die co-badged Brands (Visa oder Mastercard). Das Adjektiv „inländische“ ist demnach unsinnig, da die französischen Banken die cross-border Transaktionen, die bislang immer mit der internationalen Brand erfolgen, eindeutig als debit oder credit festlegen können. Damit CB die technischen Voraussetzungen für eine IF-Differenzierung schaffen konnte, gab es gemäß Art. 16 Nr. 2 eine zusätzliche Jahresfrist (bis zum 9. Dezember 2016) als Übergangsregelung für die französischen Universal Card-Herausgeber. Mittlerweile gibt es in Frankreich nach Aussage von CB keine Universal Cards mehr.

Universal Cards in Deutschland

Ist damit das Thema vom Tisch? Kann Artikel 16 der IFR als Lex France bei der bevorstehenden Überarbeitung (die „Review Analysis“ gemäß Art. 17 läuft bereits) ersatzlos gestrichen werden?

Nein, wir brauchen weiterhin eine Regelung für Transaktionen, die am POS aufgrund der legalen Definition nicht eindeutig einer IF-Kategorie zugeordnet werden können. Sonst haben wir entweder ein Schlupfloch oder eine Innovationsbremse.

Nun gab es nicht nur in Frankreich Kartentransaktionen, bei denen der Händler und der Acquirer am POS nicht erkennen konnten, ob das von der IFR verordnete Preisschild richtig ist. Bis heute sind Universal Cards in Deutschland weit verbreitet. Viele Kartenemittenten bieten dem Karteninhaber neben der monatlichen Abrechnung (IF-technisch: „credit“) die Option der Guthabenbildung auf das Kartenkonto an. Diese Prepaid-Variante ist vor allem bei co-branding Karten und bei Karten der „monoline“ Herausgeber beliebt, da der Karteninhaber in der Regel bei einem anderen Kreditinstitut sein Girokonto führt. Mit der Guthabenbildung kann er attraktive Zinsen erzielen, oder sein Verfügungslimit erhöhen.

Verstoßen deutsche Kartenemittenten gegen die IFR?

Wenn der Karteninhaber auf das Kartenkonto eingezahlt hat (prepaid), wird die Transaktion direkt von diesem Konto abgebucht (IF-technisch: „debit“). Der jeweilige Kontostand entscheidet, ob die Transaktion gemäß der IFR-Definition eine Kreditkarten- oder eine Debitkartentransaktion ist. Woher soll der Händler bzw. Acquirer wissen, ob ich als Karteninhaber gestern auf mein Kartenkonto ein entsprechendes Guthaben gebildet habe („debit“), oder ob die Transaktion beim Fehlen eines Guthabens in die monatliche Abbuchung („credit“) einfließt?

Gemäß Art. 16 Nr. 1 gelten für die Transaktionen (zumindest für die inländischen) dieser Universal Cards „die Bestimmungen für Debitkarten oder Debitkartentransaktionen“. Soweit bekannt werden aber in Deutschland sämtliche Transaktionen dieser Karten mit der IF für Kreditkarten (0,3%) verrechnet. In diesem Fall würde meines Erachtens ein Verstoß deutscher Kreditinstitute gegen die IFR vorliegen. Hier ist die BaFin als zuständige Behörde zur Sicherstellung der Einhaltung der IF-Verordnung gefragt.

Es wäre sicherlich hilfreich, wenn die BaFin gleich weitere Fragen klären könnte:

  • Wie müssen diese Universal Cards bei der Ausgabe optisch gekennzeichnet werden? Als „debit“ oder als „debit/credit“? Gemäß Art. 16 gelten die Bestimmungen für Debitkarten.
  • Wie sollen die grenzüberschreitenden Transaktionen IF-technisch bewertet werden? Wenn diese Transaktionen auch direkt gegen das Guthabenkonto verrechnet werden, sind es trotzdem de jure Debitkartentransaktionen, auch wenn Art. 16 Nr. 1 der IFR mangels handwerklicher Präzisionsarbeit diesen Fall nicht vorsieht. Eine schwer verdauliche Lösung: Man könnte als Issuer die grenzüberschreitenden Transaktionen nicht gegen das Guthaben laufen lassen, sondern nur monatlich abrechnen.

Wenn die Kommission die IF-Differenzierung zwischen Debit und Credit bei der anstehenden Überarbeitung der IFR aufheben würde, wäre die Existenz der Universal Cards natürlich obsolet und das Problem gelöst. Da die Differenzierung und auch die Obergrenzen bislang systemtheoretisch (Stichwort „Merchant Indifferent Test“) schwer zu begründen sind, wäre es ein konsequenter Schritt.

Aber das ist ein anderes Thema. Bis dahin brauchen wir auf jeden Fall eine Regelung.

 

Titelbild / Cover picture: Copyright © fotolia



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