Überblick über die Rechtsprechung der Finanzgerichte
In einem der letzten Beiträge hat Steffen einen Überblick über die mittlerweile ergangene Rechtsprechung zur Besteuerung von Kryptowährungen gegeben.
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Neben den bestehenden Beschlüssen der Finanzgerichte gibt es einen Entwurf eines Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder (nachfolgend: „BMF-Schreiben“), worin erläutert wird, wie die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen erfolgen soll (vgl. auch Teil 1 und Teil 2 des PayTechLaw-Beitrags zum BMF-Entwurf).
In einer Pressemitteilung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist zu entnehmen, dass das Gericht in einem Verfahren zu der Frage Stellung genommen hat, ob Kryptowährungen, die im Privatvermögen gehalten werden, bei einer Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist einkommensteuerpflichtig sind (§ 22 Nr. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Neues Urteil des Finanzgericht Baden-Württemberg
Was ist neu?
In den Verfahren beim Finanzgericht Berlin und Nürnberg erfolgte nur eine grobe („summarische“) Prüfung, da es „lediglich“ darum geht, dass der Steuerpflichtige die streitige Einkommensteuer vorerst nicht zahlen muss (Aussetzung der Vollziehung).
In dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg geht es nun um die Beantwortung der eigentlichen (materiellen) steuerrechtlichen Frage, ob Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist einkommensteuerpflichtig sind. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist die Veräußerung von Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist einkommensteuerpflichtig sind (§ 22 Nr. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Das Finanzgericht stützt sich dabei im Wesentlichen auf folgende Argumente:
Krptowährungen sind Wirtschaftsgüter
Das Finanzgericht Baden-Württemberg folgt nicht der häufig in der steuerlichen Fachliteratur mit guten Gründen vorgetragenen Überlegung, dass Kryptowährungen keine „Wirtschaftsgüter“ seien und daher die Vorschrift zur Besteuerung innerhalb der Spekulationsfrist nicht anwendbar ist. Nach der Ansicht des Finanzgerichts ist der Begriff des „Wirtschaftsguts“ weit zu fassen und umfasse „sämtliche vermögenswerten Vorteile“, die einer „selbständige Bewertung zugänglich sind“.
Kein Vollzugsdefizit
Das Finanzgericht folgt auch nicht den fundierten Ausführungen in der steuerlichen Fachliteratur, wonach eine Besteuerung der Gewinne aus Kryptowährungen nicht erfolgen könne, da ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt – vereinfacht ausgedrückt – vor, wenn die mangelnde Durchsetzbarkeit des Steueranspruchs schon in den gesetzlichen Regelungen angelegt ist, zum Beispiel eine notwendige Datenerhebung an gesetzlichen Regelungen scheitert. Ein strukturelles Vollzugsdefizit kann zur Verfassungswidrigkeit einer ansonsten verfassungskonformen Regelung führen, wenn durch das Vollzugsdefizit zum Beispiel der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird. Insofern bemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht allerdings zu einem anderen Sachverhalt entschieden hat, dass die Regelung zur Besteuerung von Spekulationsgewinnen insoweit ein strukturelles Vollzugsdefizit haben.
Zur Ablehnung des strukturellen Vollzugsdefizit trägt das Finanzgericht vor, dass, wie in dem zu Grunde liegenden Fall, bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen besteht.
Ferner stützt das Finanzgericht Baden-Württemberg die Ablehnung eines strukturellen Vollzugsdefizit darauf, dass Betreiber von Kryptobörsen – diese sind nach deutschem Recht multilaterale Handelssysteme (sog. multilateral trading facilities – MTF‘s) – Finanzdienstleistungs- oder – wenn noch das Finanzkomissionsgeschäft betrieben wird – sogar Kreditinstitute seien. Finanzdienstleistungsinstitute seien zur Identifizierung verpflichtet (hiermit dürfte das Gericht die geldwäscherechtliche Identifizierungspflicht gemeint haben), Kreditinstitute unterlägen zusätzlich dem Kontenabruf. Schwierigkeiten bei der Aufdeckung von privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen – die es „erst seit ca. 8 Jahren gebe“ – würden für sich noch nicht ausreichen, um ein strukturelles Vollzugsdefizit zu begründen. Der Gesetzgeber könne nicht auf jede (technische) Neuerung sofort regulatorisch reagieren. Er dürfe zunächst deren Entwicklung abwarten und müsse „erst dann reagieren, wenn sich gravierende Missstände zeigen“. Solche habe es bis zum Streitjahr nicht gegeben.
Die Einstufung von Kryptobörsen als MTF‘s trifft zunächst einmal aber nur auf die in Deutschland ansässigen Kryptobörsen zu, da in Deutschland aufsichtsrechtlich Kryptowerte – einschließlich Kryptowährungen – als Finanzinstrumente qualifiziert werden. In zahlreichen anderen EU-Staaten sind die Kryptobörsen bzw. deren Betreiber jedoch keine aufsichtsrechtlich geregelten Finanzdienstleistungs- oder Kreditinstitute. Entsprechendes gilt erst recht für in Drittstaaten ansässige Kryptobörsen.
Und jetzt? –Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig
Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat die Überprüfung (Revision) seines Urteils durch den Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen und die Revision ist beim BFH anhängig. Das bedeutet, der BFH entscheidet, ob das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zutreffend ist.
Gegen bestehende Steuerbescheide kann daher Einspruch eingelegt werden und bis zu einer Entscheidung das Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO) beantragt werden. Bis zu einer Entscheidung des BFH braucht der Steuerpflichtige den Einspruch nicht zu begründen. In Anbetracht des anhängigen Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Finanzämter in dieser Frage positive Einspruchsentscheidungen ausfertigen.
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