Wer hat’s erfunden? FinTech-Regulierung in der Schweiz

Die Schweiz möchte die regulatorischen Anforderungen für Fintechs erleichtern. Zu diesem Zweck ziehen die Regierung und die Finma an einem Strang. Download / Print

Interessante Neuigkeiten für alle FinTechs, die genug haben von Club Mate, kalter Pizza und Kickern. Die Kollegen von PwC in der Schweiz beschäftigen sich in einem aktuellen Beitrag über die Pläne der schweizerischen Bundesregierung zur FinTech-Regulierung in der Schweiz, also im Land von Heidi und Lindt-Schokolade. Und dabei wird deutlich, dass unsere Nachbarn im Süden mehr zu bieten haben als nur Rivella, Käse-Fondue und Alphörner.

De Gschider git na, de Esel blibt sta – Sandboxes und Erlaubnis light

Wenig überraschend ist zunächst, dass sich auch in der Schweiz die FinTechs mit Fragen nach Erlaubnispflichten und Regulierung herumschlagen müssen. Anders als viele Aufsichtsbehörden und Behörden im Rest Europas hat man in der Schweiz aber erkannt, dass die traditionellen regulatorischen Ansätze auf viele neue Geschäftsmodelle nicht passen. Daher wurden in der Schweiz von der dortigen Aufsichtsbehörde (!) Finma Reforminitiativen angestoßen, die von der schweizerischen Bundesregierung, dem Bundesrat, aufgegriffen wurden. Erste Überlegungen gehen in die folgenden Richtungen:

  • Für FinTechs, die weniger als 200.000 Franken an Publikumseinlagen entgegennehmen, sollen erlaubnisfreie „Sandboxes” geschaffen werden. Dadurch sollen FinTechs die Möglichkeit erhalten, ohne größeren Aufwand sich und ihre Geschäftsmodelle ausprobieren und potenziellen Investoren einen proof of concept liefern zu können.
  • Darüber hinaus sollen Erlaubnisse „light“ erteilt werden, bei denen FinTechs unter erleichterten Voraussetzungen (z. B. reduzierte Eigenkapitalanforderungen) in einem begrenzten Umfang erlaubnispflichtiges Geschäft machen können.

D’r schnäller isch d’r gschwinder – Digital Onboarding per Video- und Online-Identifizierung

Ebenfalls hat die Finma in der Schweiz erkannt, dass in Zeiten, in denen Kunden über das Internet und mobil angesprochen werden, auch die Kundenidentifizierung mit der Zeit gehen muss. Aus diesem Grund sind in der Schweiz aufgrund eines Rundschreibens der Finma unter bestimmten Voraussetzungen Video- und Online-Identifizierung von Kunden zugelassen worden. Anders als das deutsche Bundesinnenministerium ist man in der Schweiz offenbar der Auffassung, dass moderne Verfahren zur Kundenidentifizierung keine Terrorgefahren schaffen oder erhöhen. Manchmal ist es so einfach, vernünftig zu sein…

Wänns nüt nützt, schadts au nöd – Behandlung virtueller Währungen in der Schweiz

Interessant ist es auch, wie die Schweiz mit der Regulierung virtueller Währungen umgeht. Dort versucht man gar nicht erst, mithilfe von dogmatischen Klimmzügen Marktteilnehmer, die mit Bitcoin & Co. zu tun haben, unter die traditionellen Erlaubnistatbestände zu fassen. Vielmehr werden in der Schweiz alle Unternehmen, die virtuelle Währungen weiterleiten oder in andere Währungen tauschen, dem dortigen Geldwäsche(rei)gesetz zugeordnet. Dort gehört das auch hin.

Jedes Problemli het zwöi siite: die fauschi ond üsi – Das Fazit

Was bedeutet das alles nun für deutsche FinTechs?

  • Zum einen ist es schön zu sehen, dass nicht nur Unternehmen im Wettbewerb stehen, sondern auch Aufsichtsregimes. Das hat übrigens auch die BaFin erkannt und im Juni 2016 mit der BaFin-Tech eine Veranstaltung ins Leben gerufen, die sich gezielt an FinTechs richten soll. Schade nur, dass die meisten Teilnehmer Berater und etablierte Banken waren…
  • Zum anderen kann die Schweiz ein interessanter „Spielplatz“ für FinTechs werden, die ihr Geschäftsmodell mit wenig Aufwand ausprobieren wollen. Möchte man dann jedoch den europäischen Markt insgesamt angehen, kommt man früher oder später nicht umhin, sich doch wieder für einen Mitgliedsstaat der EU und einen dortigen Kooperationspartner oder eine Erlaubnis vor Ort zu kümmern. Als Unternehmen aus der Schweiz bekommt man nach wie vor keinen EU-Passport. Oder wie es unsere Nachbarn ausdrücken würden: Chasch nit z’Zehni und z’Weggli ha.
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