Die umfassend überarbeiteten Auslegungs- und Anwendungshinweise Allgemeiner Teil (die „AuA AT“) zum Geldwäschegesetz sind da! Die BaFin hatte im Juli 2024 einen Konsultationsentwurf veröffentlicht, in dem sie eine umfassende Überarbeitung ihrer AuA AT in Aussicht gestellt hatte (PayTechLaw berichtete).
Am 29. November 2024 hat die BaFin nun die finale Fassung ihrer überarbeiteten AuA AT veröffentlicht. Ein Vergleich mit den vormaligen AuA (Stand: Oktober 2021) zeigt, dass die BaFin zwar die jüngeren regulatorischen Entwicklungen inklusive der sich in der Breite verschärfende Geldwäscheaufsichtspraxis berücksichtigt, jedoch sich nicht alle (allzu forschen) Vorstöße aus dem Konsultationsentwurf nun in der finalen Fassung wiederfinden.
Änderungen entsprechend dem Konsultationsentwurf
In Entsprechung des Konsultationsentwurfs sehen die final überarbeiteten AuA AT u.a. Konkretisierungen für Factoring-Anbieter vor. Hier stellen die AuA AT klar, dass sämtliche ein- und ausgehenden Zahlungen zu überwachen sind, unabhängig davon, ob eine Geschäftsbeziehung mit dem Zahlungssender besteht. Neu ist die Anforderung nicht (vgl. § 25k Abs. 2 KWG), wird aber entsprechend der Verwaltungspraxis konkretisiert.
Auch eine faktische Pflicht zum Advers Media Screening halten die AuA AT nun bereit. Die finale Fassung der AuA AT greift sinngemäß die Äußerungen zum Advers Media Screening in den Berichten der Financial Action Task Force (FATF) zur Prävention von Terrorismusfinanzierung (S. 47), den einschlägigen Leitlinien (The ML/TF Risk Factors Guidelines, GL. 9.21 lit. b) der European Banking Authority (EBA) und der eigenen Einlassung der BaFin zur Terrorismusfinanzierung von Anfang Februar 2024 auf und formuliert nun auch an prominenter Stelle in den AuA AT die Erwartungshaltung, dass “weitere Informationsquellen heranzuziehen” seien und “jeder Verpflichtete […] Erkenntnisse, die zur Bestimmung von für ihn relevanten Risikofaktoren wesentlich beitragen können, in angemessenem Umfang zu nutzen“ – als Paradebeispiel wird das im Unternehmen vorhandene bzw. zu gewinnendes Wissen “etwa aus Medienauswertungen” genannt.
Im Vergleich zu ihrer Konsultationsfassung ist die BaFin damit aber von der allzu apodiktischen Formulierung abgerückt, dass “jeder Verpflichtete […] vielmehr sämtliche ihm zugänglichen Erkenntnisse nutzen” müsse – Rechtssicherheit hätte eine solche Formulierung kaum geschaffen.
Keine Übernahme in finale Fassung
Einzelne Änderungsvorschläge, die die BaFin im Rahmen ihres Konsultationsentwurf vorgestellt hatte, haben es (dank erfolgreicher Verbandsarbeit und Gegenwind betroffener Unternehmen) nicht in die finale Fassung geschafft. Das betrifft insbesondere solche in der Konsultation noch vorgeschlagene Änderungen, die sich bei Licht betrachtet allein als ergebnisorientierte, allerdings kaum messbar noch vom gesetzgeberisch verfassten Wortlaut getragene Gesetzesauslegung begreifen ließen.
Darunter fielen z.B. die Vorgaben für die Untersuchung bestimmter Kryptotransfers mittels spezieller Blockchain-Analyse-Technik.
Für den Payment-Bereich besonders relevant: Anders als noch im Konsultationsentwurf vorgesehen ist die BaFin zurecht davon abgerückt, die Erbringung zwischengeschalteter, rein technischer Dienstleistungen (z.B. als Issuing oder Acquiring Processor) als Momentum für die Begründung einer Geschäftsbeziehung im geldwäscherechtlichen Sinne (und damit der Auslösung entsprechender KYC-Pflichten) anzusehen.
Das FKBG wirft keine Schatten mehr voraus
Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (FKBG) sollte der Effektivierung im Kampf gegen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung dienen, steht nach dem drohenden Ende der Ampel-Koalition aber ebenfalls (vorerst) auf dem gesetzgeberischen Abstellgleis.
Die BaFin ging zum Zeitpunkt ihrer Konsultation noch davon aus, dass das FKGB im Laufe des Jahres 2024 verabschiedet werden würde und hatte entsprechende Ergänzungen ihrer AuA AT (z.B. die Erweiterung des geldwäscherechtlichen Adressatenkreises im Versicherungssektor, PayTechLaw berichtete) in die Zukunft schauend bereits auf das FKGB zugeschnitten. Nachdem die überarbeiteten AuA AT nun ab Januar 2025 gelten sollen und damit das FKGB-Gesetzgebungsverfahren überholt haben, sind alle FKBG-bezogenen Änderungsvorschläge aus der finalen Fassung wieder herausgefallen.
Damit ist aber auch eines sicher: Sobald das FKGB (in der gegenwärtigen oder einer anderen Fassung) beschlossen ist, steht die nächste Überarbeitung der BaFin AuA AT ins Haus.