Am 03.01.2025 veröffentlichte die BaFin das Merkblatt Kryptowerte-Dienstleistungen MiCAR („Merkblatt). Das Merkblatt enthält neben Auslegungshinweisen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, die bereits im Blogbeitrag vom 08.01.2025 behandelt wurden, auch Informationen zur Zulassungspflichtigkeit bzgl. der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen und zum Notifizierungsverfahren, die Gegenstand dieses Beitrags sind.
1. Zulassungspflichtigkeit von Kryptowerte-Dienstleistungen
Kryptowerte-Dienstleistungen sind in Deutschland erlaubnispflichtig, wenn diese gewerbsmäßig und in Deutschland betrieben werden.
Der Betrieb einer Kryptowerte-Dienstleistung ist gewerbsmäßig, wenn diese auf eine gewisse Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Diese im Merkblatt verwendete Definition der Gewerbsmäßigkeit entspricht der Gewerbsmäßigkeits-Definition, die von der BaFin auch im Rahmen anderer regulierter Geschäfte verwendet wird.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Kryptowerte-Dienstleistungen und anderen regulierten Geschäften (z.B. Zahlungsdienste nach § 10 ZAG und Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen nach § 32 KWG) besteht darin, dass eine Zulassungspflichtigkeit nicht damit begründet werden kann, dass die Kryptowerte-Dienstleistung in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, betrieben wird bzw. betrieben werden soll. Hintergrund ist, dass die MiCAR einzig die Gewerbsmäßigkeit als Erheblichkeitsschwelle vorsieht, so dass das Merkblatt richtigerweise kein Wort zu dem Umfang des Betriebs, der in eine Zulassungspflichtigkeit resultieren kann, verliert.
Hinsichtlich des Betriebs im Inland bzw. des Inlandsbezugs gibt es keine Neuerung zu anderen regulierten Geschäften, da die BaFin auf das BaFin Merkblatt „Hinweise zur Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG von grenzüberschreitend betriebenen Bankgeschäften und/oder grenzüberschreitend erbrachten Finanzdienstleistungen“ verweist. Zusammengefasst sind gewerbsmäßige Kryptowerte-Dienstleistungen in Deutschland zulassungspflichtig, wenn das betroffene Unternehmen
- in Deutschland sitzt oder eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung errichtet oder eine andere physische Präsenz unterhält, von der aus es die Geschäfte – und sei es auch nur gezielt mit Nicht-Gebietsansässigen – betreibt oder
- sein Angebot aus dem Ausland unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln ausschließlich im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, ohne den Unterhalt eines Vermittlernetzes oder einer physischen Präsenz auch und gerade an juristische oder natürliche Personen richtet, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (d.h. sein Angebot aktiv an den deutschen Markt richtet).
Des Weiteren weist die Bafin darauf hin, dass Unternehmen gemäß Art. 65 MiCAR ihre MiCAR-Erlaubnis in andere EWR-Staaten „passporten“ können.
2. Ausnahmen von der Zulassungspflichtigkeit
Die Bafin weist zudem in dem Merkblatt auf die Ausnahmefälle von der Zulassungspflichtigkeit hin. Unternehmen, die ausschließlich Kryptowerte-Dienstleistungen im Konzern, für Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen erbringen, sind nicht zulassungspflichtig (sog. „Konzernprivileg“). Ebenfalls benötigen die in Art. 2 Abs. 2 lit. b bis f MiCAR genannten Personen, Unternehmen und Organisationen keine Erlaubnis (z.B. EZB, Insolvenzverwalter, die im Laufe eines Insolvenzverfahrens handeln, internationale Organisationen des öffentlichen Recht etc.).
3. Notifizierungsverfahren
Gemäß Art. 59 Abs. 1 MiCAR i.V.m. Art. 60 MiCAR können bestimmte Unternehmen, die bereits anderweitig lizenziert sind, Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, wenn diese Unternehmen dies spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistungen der BaFin anzeigen und die gemäß Art. 60 Abs. 7 MiCAR geforderten Informationen vollständig vorlegen (sog. „Notifizierungsverfahren“). Leider beschränkt sich das Merkblatt überwiegend auf die Wiedergabe der jeweiligen MiCAR-Vorschriften und weist nicht auf die technischer Regulierungsstandards der ESMA hin, die aktuell als finale Entwurfsversion vorliegen und das Notifizierungsverfahren konkretisieren. Einzig zu Betreibern geregelter Märkte empfiehlt die BaFin, dass die für das Notifizierungsverfahren erforderlichen Informationen ebenfalls der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde übermittelt werden.
Auf Grundlage des Notifizierungsverfahrens können die nachfolgenden Unternehmen die nachfolgenden Kryptowerte-Dienstleistungen ohne zusätzliche Erlaubnis erbringen:
- CRR-Kreditinstitute alle Kryptowerte-Dienstleistungen, die sie jeweils anzeigen
- Wertpapierinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kreditinstitute mit der Erlaubnis für das Emissionsgeschäft und/oder das Finanzkommissionsgeschäft Kryptowerte-Dienstleistungen, die den jeweiligen Wertpapier(neben)- und Finanzdienstleistungen bzw. Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4, 10 KWG gleichwertig sind und für die sie eine Erlaubnis nach KWG oder WpIG haben, erbringen (Hinweis: Art. 60 Abs. 3 MiCAR führt aus, welche der regulierten Dienstleistungen mit den jeweiligen Kryptowerte-Dienstleistung gleichwertig ist)
- E-Geld-Institute die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten im Namen von Kunden und Transferdienstleistungen für Kryptowerte im Namen von Kunden hinsichtlich der vom E-Geld-Institut ausgegebenen E-Geld-Token
- Kapitalverwaltungsgesellschaften die Kryptowerte-Dienstleistungen Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden, Beratung zu Kryptowerten und Portfolioverwaltung von Kryptowerten, wenn sie gemäß § 20 Abs. 2 bzw. Abs. 3 KAGB die Erlaubnis für das Erbringen der Anlagevermittlung, der Anlageberatung und der Finanzportfolioverwaltung haben
- Betreiber geregelter Märkte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 MiFID II dürfen Handelsplattformen für Kryptowerte betreiben