In diesem Teil unserer Serie zum AML-Paket geht es um die Regelungen zum Outsourcing. Die eingeführte AML-Verordnung (AML-R) wird für Verpflichtete direkt anwendbar sein.
Table of Contents
Aktueller Stand
DasGeldwäschegesetz (GwG) sieht in § 6 Abs. 7 vor, dass interne Sicherungsmaßnahmen durch Dritte durchgeführt werden können, wenn sie zuvor der zuständigen Behörde angezeigt wurden. Die zuständige Behörde kann die Übertragung von Aufgaben untersagen, wenn die in Abs. 7 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 7 erfüllt sind.
Derzeit ist das Outsourcing in großem Umfang möglich. Einschränkungen gelten lediglich für die Verantwortung der Geschäftsführung, die nicht durch Outsourcing übertragen werden kann.
Auch im Falle einer Auslagerung ist der Verpflichtete weiterhin für die Erfüllung der Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich.
Was bleibt gleich?
Die neue AML-R sieht in Artikel 14a vor, dass Aufgaben weiterhin durch vertragliche Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Dienstleister an Dritte ausgelagert werden können. Die Aufsichtsbehörde ist auch über die geplante Übertragung zu informieren. Darüber hinaus bleibt der Verpflichtete in vollem Umfang haftbar für alle Maßnahmen, die vom Dienstleister durchgeführt werden.
Was ist neu?
Im Gegensatz zu § 6 Abs. 7 GwG sieht die AML-R strengere Anforderungen vor und führt Grenzen für die Auslagerung bestimmter Funktionen ein.
1. Verbot des Outsourcings von bestimmten Aufgaben
Die folgenden Aufgaben dürfen nicht ausgelagert werden:
- Der Vorschlag und die Genehmigung der unternehmensweiten Risikobewertung des Verpflichteten (Art. 8 AML-R),
- Die Genehmigung von Richtlinien, Kontrollen und Verfahren (Art. 7 AML-R),
- Die Entscheidung über das Risikoprofil von Kunden,
- Die Entscheidung, eine Geschäftsbeziehung mit Kunden einzugehen,
- Die Meldung von Verdachtsmeldungen an die FIU (Art. 50, 54a, 59 AML-R), und
- Die Genehmigung von Kriterien zur Identifizierung verdächtiger Transaktionen.
Insbesondere die Beschränkungen für die Meldung von Verdachtsmeldungen werden für die Verpflichteten Änderungen mit sich bringen, da sie die vollständige Übertragung der AML-Funktion an eine externe Partei einschränken. Externe Dienstleister werden daher in Zukunft eine erweiterte Unterstützungsfunktion haben, die Richtlinien, Anweisungen, Einzelentscheidungen und die Bearbeitung interner Verdachtsmeldungen vorbereiten kann. Die letzte Entscheidung und die externe Einreichung von Verdachtsmeldungen wird jedoch in der nicht übertragbaren Macht des Verpflichteten liegen.
2. Verpflichtung zur Sicherung der Qualität
Die Verpflichteten müssen sicherstellen, dass die Qualität des Dienstleisters ausreicht, um die ausgelagerten Aufgaben zu erfüllen. Darüber hinaus müssen die Verpflichteten sicherstellen, dass sowohl die Dienstleister als auch die nachfolgenden Dienstleister die Strategien und Verfahren wirksam anwenden. Diese Verpflichtung geht einher mit der Verantwortung, regelmäßige Kontrollen durchzuführen. Die Häufigkeit dieser Kontrollen richtet sich nach dem kritischen Charakter der ausgelagerten Aufgaben.
3. Standort von Dienstleistern
Im Vergleich zum GwG sieht Art. 14a AML-R vor, dass Aufgaben nicht an Dienstleister ausgelagert werden dürfen, die außerhalb der Europäischen Union mit eigenen AML/CFT-Gesetzen oder Durchsetzungsregelungen ansässig sind. Unter strengen Voraussetzungen ist eine Übertragung auf Dienstleister in einem Drittstaat möglich.
Die neu gegründete Anti-Geldwäsche-Behörde (Anti Money Laundering Authority, AMLA) wird die Auslagerung von Aufgaben durch Verpflichtete überwachen. Sie wurde auch mit der Herausgabe von Leitlinien in den folgenden drei Jahren nach der Umsetzung der Verordnung beauftragt. Diese Richtlinien werden zum Beispiel die Definition von Funktionen enthalten, die als kritisch angesehen werden.
Fazit
Zusammenfassend lässt die neue AML-R weiterhin zu, dass Aufgaben an Dienstleister delegiert werden können. Der Umfang der Aufgaben, die delegiert werden können, wird jedoch im Vergleich zum gegenwärtigen Status quo stark eingeschränkt.