Merksätze zur Unterscheidung von Kryptowert und E-Geld

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Kryptowert und E-Geld sind sehr ähnlich. Beide werden in der Regel von privaten Stellen emittiert und dienen als Zahlungsmittel. Nach dem Gesetz liegt jedoch dann kein Kryptowert vor, wenn es sich um E-Geld handelt. Wie grenzt man die beiden also voneinander ab? Hier ein paar Merksätze zur Selbstanalyse.

Immer wenn ein Wert digital / elektronisch gespeichert wird und dieser von einer privaten Stelle ausgegeben wird, kann dieser Wert die Definition von E-Geld oder des Kryptowertes erfüllen. Für das Geschäft mit beiden wird eine Erlaubnis benötigt, wenn nicht eine Ausnahme vorliegt. Jedoch handelt es sich um unterschiedliche Erlaubnisse.

Ein bisschen Mengenlehre mit Kryptowert und E-Geld

Die Definition des Kryptowertes ist sehr viel weiter als die des E-Geldes. Allein von der Definition, würde das E-Geld auch als Kryptowert qualifizieren, es wird aber durch den Gesetzgeber explizit ausgenommen. Grafisch dargestellt sieht das so aus:

E-Geld | Kryptowert | 1 | PayTechLaw

Merksatz: Wenn es E-Geld ist, ist es kein Kryptowert.

Es gibt allerdings auch Gutscheine, die nicht als E-Geld qualifizieren, weil sie einen Ausnahmetatbestand (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 oder Nr. 11 ZAG) erfüllen. Dies ist zum Beispiel bei Gutscheinen der Fall, die auf einer der Ausnahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG beruhen. Um ein Beispiel zu nennen fallen sogenannte City-Cards, die gegen Geld ausgegeben werden und zur Zahlung bei verschiedenen Händlern einer Stadt verwendet werden können, zunächst einmal unter die Definition von E-Geld. Sie sind es aber nicht, weil sie unter die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ZAG (begrenztes Netzwerk) fallen. Auch diese Ausnahmen sind von der gesetzlichen Definition des Kryptowertes ausgeschlossen. Grafisch dargestellt sieht das dann so aus:

E-Geld | Kryptowert | 2 | PayTechLaw

Merksatz: Wenn es kein E-Geld ist, nur weil es unter eine Ausnahme fällt, dann ist es trotzdem kein Kryptowert.

Wie entstehen Kryptowert und E-Geld?

Beiden ist gemein, dass der Wert durch Entgegenahme eines anderen Wertes entsteht. Bei E-Geld kann dies aber nur Fiatgeld oder E-Geld sein. Anders ausgedrückt, wird der Wert gegen Bitcoin, Finanzinstrumente, Immobilien oder andere Gegenstände ausgegeben, handelt es sich nicht um E-Geld. Es kann sich aber um einen Kryptowert handeln.

Merksatz: Nur Geld und E-Geld schaffen E-Geld.

Was kann man mit Kryptowert und E-Geld tun?

E-Geld muss als Zahlungsmittel dienen. Kryptowerte können auch zum Tausch oder als Anlage genutzt werden.

Merksatz: Dient es nicht als Zahlungsmittel, ist es kein E-Geld.

Beim Einsatz von digitalen Gutscheinen, die gegen eine Leistung des Herausgebers getauscht werden können, ist Folgendes zu beachten. Sie sind kein E-Geld, weil sie nicht von dritten Personen neben dem Herausgeber akzeptiert werden. Sie sind aber auch kein Kryptowert, wenn sie nicht handelbar sind, nur dann eine wirtschaftliche Funktion bekommen, wenn sie beim Herausgeber eingelöst werden können und keine investorenähnliche Erwartungshaltung wecken. Das klingt schwammig und ist es auch. Denn auch beim Utility Token gibt es einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung, die nur vom Herausgeber eingelöst wird. Das Utility Token sieht die BaFin als Kryptowert an. Ist der iTunes Gutschein nun ein Utility Token? Nein. Aber hier wird es sicher noch zu vielen Auslegungsfragen kommen.

Merksatz: Digitale Gutschein und Utility Token sind schwer zu unterscheiden. Indiz kann die Blockchain sein.

Ist alles auf der Blockchain ein Kryptowert?

In der Regel basieren Kryptowerte auf der Distributed Ledger Technology, aber dies ist eben kein Tatbestandsmerkmal, sondern nur ein Indiz, daher muss man immer genau hinschauen. Ein Kryptowert könnte auch in einer Software geschaffen werden, ohne Einsatz einer Blockchain. Genauso wäre auch E-Geld auf einer Blockchain denkbar, denn auch die E-Geld Definition ist technik-neutral angelegt.

Die Probe aufs Exempel: Stablecoins

Ein Stablecoin ist ein Kryptowert? Kann sein, muss aber nicht so sein. Häufig erfüllen Stablecoins alle Den erfüllt der Stablecoin alle Tatbestandsmerkmale von E-Geld. Wenn der Stablecoin aber zum Beispiel auch mit anderen Kryptowährungen oder mit Finanzinstrumenten erworben werden kann oder es keinen zentralen Emittenten gibt und/oder nicht zum Zweck der Zahlung dient, dann handelt es sich um einen Kryptowert. Hier wird die Abgrenzung also schon nicht mehr so einfach und es ist sehr genau hinzusehen, da hilft leider kein Merksatz.

 

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