Wie wir im letzten Artikel schon gelernt haben, ist die Identifizierung des Kunden nur eine von mehreren Pflichten nach dem Geldwäschegesetz. Häufig wird jedoch das Prinzip des „Know Your Customer“ (KYC) oder „Know Your Business“ (KYB) mit den geldwäscherechtlichen Pflichten fast gleichgesetzt. Das mag daran liegen, dass die richtige Identifizierung und Verifikation der Daten, das tatsächliche Kennen des Kunden und dessen Geschäfts, in der Praxis oft mühsam ist. Denn es erfordert die Mitwirkung des Kunden.
Das KYC ist Teil der allgemeinen Sorgfaltspflichten, die in § 10 GwG geregelt sind. Der Kunde ist dabei zu identifizieren und diese Daten sind dann zu verifizieren.
KYC: Welche Daten sind zu erheben?
Bei einer natürlichen Person sind folgende Daten zu erheben: Vorname und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und eine Wohnanschrift (vgl. § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG).
Bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft sind folgende Daten zu erheben: Firma bzw. Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, falls vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter (vgl. § 11 Abs. 4 Nr. 2 GwG).
Weiterhin sind die Daten der Person, die für den Vertragspartner auftritt (z. B. ein Vertreter, ein Geschäftsführer) zu erheben.
Schließlich sind die Daten der wirtschaftlich Berechtigten i.S.d. § 3 GwG zu erheben.
KYC: Wie sind die Daten zu erheben und zu verifizieren?
Die Daten können durch eigene Angaben des Vertragspartners erhoben werden. Aufwändiger ist dabei die Verifizierung. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften können die Angaben in der Regel (schwieriger bei ausländischen juristischen Personen) durch Einsichtnahme von Registerauszügen überprüft werden.
Für die Verifizierung von Daten zu natürlichen Personen (das schließt die auftretende Person mit ein), sieht das Gesetz in § 12 GwG die folgenden Möglichkeiten vor:
(1) Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument vor Ort. Dies kann in einer Filiale oder per Postident auf einem Postamt erfolgen. Online funktioniert das nicht.
(2) Als eine Alternative zur Einsichtnahme vor Ort ist auch eine Videoidentifizierung möglich, die den Anforderungen im Rundschreiben zur Videoidentifizierung 3/2017 der BaFin entspricht.
(3) Verifikation durch eine qualifizierte elektronische Signatur i.S.d. eIDAS Verordnung, deren Validierung und zusätzlich eine Referenzüberweisung von einem Konto von einem Institut innerhalb des EWR oder gleichem Sicherheitsniveau.
(4) Per elektronischem Personalausweis.
(5) Per notifiziertem eID-System (ist in Deutschland bislang nur der elektronische Personalausweis).
Das Prinzip des deutschen Geldwäscherechts sieht daher immer eine Verifikation durch eine Identifizierung unter Anwesenden vor. Denn letztlich ist auch bei der qualifizierten elektronischen Signatur (zumindest in Deutschland) eine persönliche Identifizierung vorgesehen, und der Personalausweis wird auch nur bei persönlicher Vorsprache auf dem Amt ausgestellt. Dies wird in anderen Ländern der EU anders gehandhabt.
Zusätzliche Anforderungen durch § 154 AO
Nicht vergessen sollten Verpflichtete mit Sitz in Deutschland, die Konten oder Schließfächer für ihre Kunden führen, dass § 154 AO weitere Pflichten zur Datenerhebung und Verifizierung vorsieht. Diese beruhen zwar nicht auf dem Geldwäscherecht, sondern auf dem Steuerrecht, aber sie haben es in sich.
Denn neben den obengenannten persönlichen Daten sind auch noch die persönliche Steueridentifikationsnummer bei natürlichen Personen und die Steuernummer bei juristischen Personen zu erheben. Des Weiteren sind alle Verfügungsberechtigten für das Konto zu identifizieren (also nicht nur die auftretende Person, sondern alle, die Verfügungsberechtigung haben).
Über die Pflichten des Geldwäscherechts hinaus geht auch die Anordnung in § 154 AO, dass die wirtschaftlich Berechtigten durch Einsichtnahme in Ausweisdokumente ebenfalls persönlich identifiziert werden müssen. Das Geldwäscherecht sieht lediglich gemäß § 11 Abs. 5 GwG vor, dass sich der Verpflichtete risikoangemessen von der Identität überzeugen muss.
Zeitpunkt der Identifizierung
Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG ist die Identifizierung vor Begründung der Geschäftsbeziehung durchzuführen. Lediglich in Ausnahmefällen, wenn dies den Geschäftsablauf erheblich stören würde und nur ein geringes geldwäscherechtliches Risiko besteht, kann auch noch während der Begründung identifiziert werden.
Wird keine dauerhafte Geschäftsbeziehung begründet (handelt es sich also um einen einmaligen Auftrag), so ist bei Geldtransfers ab einem Schwellenwert von 1000 EUR zu identifizieren.
Für andere Verpflichtete (z. B. Glücksspielanbieter, Güterhändler, Makler) gelten andere Bezugspunkte und Schwellenwerte.
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