Marktplätze und Online-Handelsplattformen unter der PSD2 – Klarheit statt Kekse

 

Am 29.11.2017 hat die BaFin das lange erwartete überarbeitete Merkblatt mit Hinweisen zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz veröffentlicht (PayTechLaw hat über das BaFin-Merkblatt berichtet). Die BaFin adressiert in dem BaFin-Merkblatt nicht nur die Änderungen aufgrund der PSD2-Umsetzung. Sie beschäftigt sich auch mit der Abwicklung von Zahlungen über Online-Handelsplattformen und Marktplätze, die den Verkäufer und den Käufer von Produkten zusammenbringen. Kaum ein Thema wurde in den einschlägigen Payment-Blogs in den letzten Jahren intensiver diskutiert. Wenn das kein Grund ist, dass sich auch PayTechLaw mit diesem Thema beschäftigt…

Marktplätze und Erlaubnispflicht – ich bin doch keine Bank, oder?

Marktplätze? Worum geht es bei diesem Thema eigentlich? Machen wir mal ein Beispiel: Nehmen wir an, die Firma Krümelmonster betreibt eine Internet-Seite, auf der ambitionierte Bäcker ihre veganen Bio-Kekse und Rezeptbücher zum Kauf anbieten können. Gesundheitsbewusste Leckermäuler können über diese Internet-Seite direkt bei dem jeweiligen Verkäufer bestellen. Die Firma Krümelmonster möchte nun die Zahlungen der Käufer an die Verkäufer (z. B. per PayPal, Kreditkarte oder Lastschrift) abwickeln. Hierzu zieht Krümelmonster die Zahlungen auf ein eigenes Konto ein und überweist sie an den Verkäufer. Rechtlich hat das zur Folge, dass die Firma Krümelmonster grundsätzlich einen Zahlungsdienst erbringt und hierfür eine Erlaubnis der BaFin braucht…wenn es von diesem Grundsatz keine Ausnahme gibt.

Und welche Ausnahmen gibt es?

  • Zum einen gibt es das Handelsvertreterprivileg. Die BaFin sagt, dass diese Ausnahme eingreift, wenn der Handelsvertreter entweder für den Käufer oder den Verkäufer tätig ist. Zudem muss der Marktplatzbetreiber eine eigene Entscheidungsbefugnis haben, ob und zu welchen Konditionen er ein Geschäft vermittelt. Das ist bei der Firma Krümelmonster natürlich nicht der Fall, weil sie ihren Marktplatz einerseits für Käufer und Verkäufer betreibt. Andererseits nimmt sie auf den Inhalt des Vertrags, den sie vermittelt keinen Einfluss. Anders kann dies beispielsweise bei einer Online-Plattform sein, die z. B. nur für den Verkäufer tätig ist (z. B. eine Buchungsseite für Reisen). Auch dann stellt sich aber die Frage, ob die Online-Plattform eine Entscheidungsbefugnis hat.
  • Möglicherweise kann sich die Firma Krümelmonster auf die Ausnahme für Zahlungssysteme mit limitierter Produktpalette berufen. Das Gesetz sagt nämlich, dass Zahlungen mittels Instrumenten, mit denen man nur eine ganz bestimmte Produktauswahl kaufen kann, ausnahmsweise ohne eine Erlaubnis abgewickelt werden können. Für die Firma Krümelmonster könnte das möglicherweise funktionieren, wenn sie die Rezeptbücher von der Internet-Seite nimmt, so dass wirklich nur eine sehr begrenzte Produktauswahl abgerechnet wird. Zudem müsste Krümelmonster ein eigenes Zahlungsmittel (nennen wir es Krümelpay) einsetzen, bei dem jede Zahlung noch einmal gesondert freigegeben wird. Natürlich muss auch Krümelpay (genauso wie z. B. PayPal auch) gegen irgendein anderes Bezahlverfahren (z. B. Kreditkarte oder Lastschrift) „aufgeladen“ werden.

Puh, das ist alles ganz schön kompliziert. Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Was hilft, wenn nichts mehr hilft?

Außer zu beten, gibt es noch andere Möglichkeiten, wie Krümelmonster um eine Erlaubnis herumkommt:

  • Krümelmonster könnte selbst als Verkäufer auftreten und die Kekse entsprechend bei den ursprünglichen Verkäufern einkaufen. Damit wäre Krümelmonster kein Zahlungsdienstleister, der fremdes Geld weiterleitet, sondern würde, wie jeder andere Einzelhändler auch, eigene Forderungen geltend machen und Verpflichtungen bedienen. Wichtig ist dabei, dass Krümelmonster wie ein typischer Einzelhändler auftritt, also z. B. das Absatzrisiko und das Gewährleistungsrisiko trägt.
  • Tja, und wenn die Firma Krümelmonster auch das nicht möchte, dann muss sie sich einen Zahlungsdienstleister mit einer Erlaubnis aussuchen, der die Zahlungsabwicklung für die Verkäufer übernimmt. Damit das Ganze funktioniert, muss dieser Zahlungsdienstleister mit jedem Verkäufer einen Vertrag schließen. Ist nicht schön? Sorry, aber wir können die Welt nicht schöner machen als sie ist. Wir können nur versuchen, sie schön zu klären.

Was lernen wir aus diesem Blogpost? Aufsichtsrecht ist fast so einfach wie Keksebacken.

 

Titelbild / Cover picture: Copyright © fotolia



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