Bevor wir diese Frage behandeln, müssen wir erstmal klären, wer denn das Geldwäscherecht beachten muss. Rechtlich gesprochen: Wer ist Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht? Die Verpflichteten sind aufgezählt in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 16 GwG. Wir möchten jetzt die vorweihnachtliche Stimmung nicht vollkommen ruinieren und alle aufzählen. Daher nur die Wichtigsten:
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Verpflichtete sind erstmal sämtliche Dienstleister, die (regulierte) Bankgeschäfte, Versicherungen, Finanzdienstleistungen und Zahlungsdienste anbieten. Daneben gelten als Verpflichtete, je nach Situation, Immobilienmakler, Rechtsanwälte und Güterhändler für besonders teure Güter. Nicht Verpflichtete sind beispielsweise Unternehmen, die Zahlungsdienste erbringen, sich dabei aber auf eine Ausnahme, z. B. Limited Range oder die Konzernausnahme, berufen können. Wenn der Verpflichtete das Mutterunternehmen einer Gruppe ist, können sich diese Pflichten auch auf die gesamte Gruppe erstrecken (§ 9 GwG).
Den Verpflichteten treffen nach dem Geldwäscherecht u. a. folgende Pflichten:
Erstellung einer Risikoanalyse (§ 5 GwG)
Der Verpflichtete muss eine Risikoanalyse erstellen, in der er analysiert, welche Risiken bei seinen Produkten in Bezug auf Geldwäsche bestehen. Die Risiken variieren stark von Produkt zu Produkt. Überspitzt gesagt: Ein Zahlungsdienst, mit dem Nordkoreaner hochwertige Produkte in Europa anonym in bar bezahlen können, ist deutlich riskanter als ein Produkt ohne Barzahlung für das Inland mit kleinen Beträgen.
Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG)
Die internen Sicherungsmaßnahmen umfassen die Ausarbeitung von internen Grundsätzen und Verfahren, in denen festgelegt wird, wie mit geldwäscherechtlichen Risiken umgegangen wird und die geldwäscherechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Dies variiert wiederum stark in Abhängigkeit vom jeweiligen Geschäftsmodell des Verpflichteten. Diese Prozesse werden üblicherweise in einem sogenannten Geldwäschehandbuch festgehalten. Darunter fällt auch, dass der Verpflichtete die Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter überprüft. Beispielsweise werden bei der Einstellung die vorgelegten Zeugnisse überprüft oder ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt. Des Weiteren müssen die Mitarbeiter regelmäßig in Bezug auf das Thema Geldwäsche geschult werden.
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 GwG)
Der Verpflichtete muss einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Beachtung der geldwäscherechtlichen Vorgaben zuständig. Er bedarf einer Mindestqualifikation, muss unmittelbar unter der Geschäftsleitung angeordnet sein und seine Tätigkeit im Inland ausüben.
Identifizierung des Vertragspartners und dessen Vertreters (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG)
Der Verpflichtete muss seinen Vertragspartner und dessen Vertreter identifizieren. Der Vorgang der Identifizierung besteht aus zwei Schritten. Es müssen gewisse Daten erhoben werden. Diese werden von dem Kunden abgefragt. Anschließend müssen die Daten überprüft werden. Bei einer natürlichen Person müssen beispielsweise die Personalien aufgenommen und diese dann mittels eines Ausweisdokuments überprüft werden. Dies geschieht üblicherweise im Postident- oder Videoident-Verfahren. Die Daten von juristischen Personen werden anhand eines Handelsregisterauszugs, Gesellschaftsvertrags oder vergleichbarer Dokumente überprüft. Die Identifizierung muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfolgen. Es muss nicht nur der Kunde, sondern auch die für den Kunden auftretenden Personen (z. B. Geschäftsführer, Prokurist) identifiziert werden.
Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG)
Der Verpflichtete muss von jedem Vertragspartner die wirtschaftlich Berechtigten ermitteln. Ein wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Die Kontrolle wird angenommen, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar 25 % der Anteile an dem Vertragspartner hält oder 25 % der Stimmrechte kontrolliert.
Prüfung, ob eine politisch exponierte Person („PEP“) beteiligt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG)
Der Verpflichtete muss prüfen, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dessen wirtschaftlich Berechtigten um eine PEP handelt. Eine PEP ist, vereinfacht gesagt, jede Person, die ein hohes politisches Amt bekleidet.
Überwachung der Geschäftsbeziehung / Aufbewahrungspflichten / Meldepflichten
Der Verpflichtete hat die Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen laufend zu überwachen. Der Verpflichtete muss die im Rahmen des KYC-Prozesses (Know-Your-Customer-Prozesses) erhobenen Daten fünf Jahre aufbewahren und spätestens nach zehn Jahren vernichten. Der Verpflichtete muss verdächtige Transaktionen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden.
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