Finanzdienstleistungen – Dasselbe Wort, aber aufsichts- und zivilrechtlich nicht dieselbe Bedeutung

Was sind Finanzdienstleistungen? | Rechtliche Definition | Cover picture: onephoto

Was sind Finanzdienstleistungen?

Was sind Finanzdienstleistungen?  Man könnte meinen, dass diese Frage eindeutig zu beantworten ist. Allerdings ist der Kontext der Frage entscheidend. Reden wir nämlich von einem aufsichts- oder zivilrechtlichen Kontext?

 

Finanzdienstleistungen im Aufsichtsrecht

Auf die obige Frage würde ein Aufsichtsrechtlicher auf § 1 Abs. 1a Satz 2 Kreditwesengesetz („KWG“) verweisen. Nach dieser Vorschrift sind die dort aufgeführten Dienstleistungen und Geschäfte Finanzdienstleistungen. Zu nennen wären hier u. a. die Anlagevermittlung, das Finanzierungsleasing oder relativ neu das Kryptoverwahrgeschäft.

Die Definition aus § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG ist insbesondere wichtig für die Beurteilung des Vorliegens einer erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistung.

 

Finanzdienstleistungen im Zivilrecht

Der Zivilrechtlicher würde wiederum auf das Bürgerliche Gesetzbuch („BGB“) verweisen und den § 312 Abs. 5 erster Halbsatz BGB als Antwort präsentieren. Nach dieser Vorschrift sind Finanzdienstleistungen Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.

Was sofort auffällt ist, dass diese Definition sehr weit geht. Einerseits lassen sich ohne Weiteres die Dienstleistungen des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG subsumieren („Dienstleistungen im Zusammenhang mit… Geldanlagen“), anderseits erfasst diese Definition auch andere regulierte Dienstleistungen, wie Zahlungsdienste („Dienstleistungen im Zusammenhang mit…  Zahlung“). Des Weiteren reicht es aus, wenn die in Frage stehende Dienstleistung bloß „im Zusammenhang“ mit einer der dort aufgeführten Dienstleistungen steht.

Diese Definition ist für die Beurteilung von Pflichten gegenüber und Rechten von Verbrauchern wichtig.

 

Hintergrund der unterschiedlichen Definitionen

312 Abs. 5 erster Halbsatz BGB geht auf die Definition des Art. 2 lit. b Richtlinie 2002/65/EG (sog. Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL)1 und des Art. 2 Nr. 12 Richtlinie 2011/83/EU (sog. Verbraucherrechte-RL) zurück, die für Geschäfte mit Verbrauchern im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen Vorgaben machen (Informationspflichten, Widerrufsrecht etc.). Diese Richtlinien haben bloßes Verbraucherrecht und kein Aufsichtsrecht zum Gegenstand. Entsprechend führte die Aufnahme dieser Definition in das BGB zu einer Abweichung zu der bereits im KWG enthaltenen Definition der Finanzdienstleitungen.

 

Fazit

Die Ursprungsfrage lässt sich eindeutig beantworten, wenn der jeweilige Kontext klar ist (Aufsichtsrecht = § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG; Zivilrecht = § 312 Abs. 5 erster Halbsatz BGB).

 

Funfact

Finanzinstrument im BGB und KWG haben dieselbe Bedeutung.


[1] Die Richtlinie 97/7/EG enthielt nur eine nicht abschließende Auflistung von Finanzdienstleistungen.

 

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