Vorerst doch keine Änderung der Verwaltungspraxis der BaFin zum „Videoidentifizierungsverfahren“ – Aussetzung des RS 04/2016 (GW) bis 31.12.2016

Aussetzung des Rundschreibens

Die BaFin teilte gestern mit, dass die im Rundschreiben 04/2016 (GW) zum Videoidentifizierungsverfahren enthaltenen Ausführungen ab sofort bis zum 31.12.2016 ausgesetzt sind. In der Zwischenzeit gilt das „alte“ Rundschreiben 01/2014. Die BaFin begründet die Aussetzung damit, dass die betroffenen Marktteilnehmer Zeit bekommen sollen, sich auf die höheren Sicherheitsstandards einzustellen.

Was sind die  (wahren) Hintergründe?

Ich bezweifele, dass der wahre Grund für die Aussetzzung des Rundschreibens 04/2016 (GW) alleine darin liegt, den Marktteilnehmern eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen; für diesen Fall hätte die BaFin die Übergangsfrist schlicht in dem Rundschreiben anordnen können. M.E. spricht einiges dafür, dass die BaFin das Rundschreiben noch einmal grundlegend überarbeiten wird, da das Rundschreiben einige rechtliche Angriffspunkte aufweist (siehe hierzu meine Stellungnahme zu dem Rundschreiben 04/2016(GW). Letzteres schließe ich daraus, dass BaFin in Ihrer Mitteilung ankündigt, im Zuge der Umsetzung der Vierten Geldwäsche-Richtlinie (der Kabinettsentwurf ist zum Jahresende geplant) dem Gesetzgeber eine zukunftsgerichtete Antwort vorzuschlagen,

  • welche Herausforderungen sich im Hinblick auf die Datensicherheit und Digitalisierung an alle Verfahren der Kundenidentifizierung stellen,
  • welche generellen Sicherheitsstandards festzulegen sind und
  • welche Verfahren zur sicheren Kundenidentifizierung von Verpflichteten des Finanzsektors und auch der Nichtfinanzunternehmen nach dem Geldwäschegesetz genutzt werden können.

Ausblick

Ich bezweifele, dass es bei einer Aussetzung des Rundschreibens 04/2016 bis zum 31.12.2016 bleibt. Für die Umsetzung der von der BaFin grob skizzierten Vorschläge dürfte dieser Zeitraum bis 31.12.2016 zu knapp sein. Hinzukommt, dass der Markt für die Umsetzung der skizzierten Vorschläge abermals eine entsprechende Übergangszeit benötigen wird.

Fazit

Vorerst also doch keine Änderung der Verwaltungspraxis der BaFin.To be continued…

 



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