5. Geldwäscherichtlinie: Verschärfte Geldwäscheanforderungen bei E-Geld und Kryptowährungen

Wer dachte, nach Einführung des neu gefassten Geldwäschegesetzes in Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie werde es in Sachen Geldwäscheprävention etwas ruhiger, hat sich geirrt. Die Payment- und FinTech-Branche muss sich auf eine weitere Verschärfung des Geldwäscherechts durch die 5. Geldwäscherichtlinie (AML5) einstellen. Von besonderem Interesse für die Payment- und FinTech-Branche dürften die Änderungen in Bezug auf E-Geld und Kryptowährungen sein.

5. Geldwäscherichtlinie: Hintergrund

Im Dezember 2017 haben sich die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen der Trilogverhandlungen auf die Novellierung der 4. Geldwäscherichtlinie geeinigt. Sollte es im Rahmen des weiteren EU-Gesetzgebungsprozesses zu keinen wesentlichen Änderungen mehr kommen, würde die 5. Geldwäscherichtlinie zu einer erheblichen Verschärfung des europäischen Regimes zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führen.

Neuerungen in Bezug auf E-Geld

Die 5. Geldwäscherichtlinie verschärft weiter die Voraussetzungen, unter denen E-Geld-Produkte anonym ausgegeben werden dürfen:

  • Aus deutscher Sicht unproblematisch ist die geplante Herabsetzung der Betragsgrenzen. Der maximale Aufladebetrag für anonym ausgegebenes E-Geld soll von EUR 250 auf EUR 150 reduziert werden. Zudem soll der Höchstbetrag in Bezug auf den Rücktausch in Bargeld von 100 Euro auf 50 Euro halbiert werden. Eine Änderung des § 25i KWG wird dadurch nicht notwendig, da der deutsche Gesetzgeber bereits jetzt die Betragsgrenzen auf 100 Euro bzw. 20 Euro festgesetzt hat.
  • Allerdings soll die Verwendbarkeit von anonymen E-Geld-Produkten für Online-Zahlungen stark beschränkt werden. Online-Zahlungen mit anonymen E-Geld-Produkten sollen künftig nur noch bis 50 Euro möglich sein. Durch diese Beschränkung dürften viele E-Geld-Produkte erheblich an Attraktivität verlieren.
  • Schließlich sollen Acquirer Zahlungen mittels anonymer Prepaidkarten aus einem Drittland nur mehr dann abwickeln dürfen, wenn sie in einem Drittland mit vergleichbaren Beschränkungen ausgegeben wurden.

Neuerungen in Bezug auf Kryptowährungen

Mit der 5. Geldwäscherichtlinie soll auch der Anwendungsbereich des Geldwäscherechts auf Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ripple ausgedehnt werden. Konkret sollen Betreiber von Plattformen, über die Kryptowährungen gehandelt werden, sowie Anbieter von Wallets für Kryptowährungen künftig Verpflichtete im Sinne des Geldwäscherechts sein. Damit unterliegen sie den geldwäscherechtlichen Anforderungen und insb. den KYC-Pflichten. 

Was jetzt zu tun ist …

Auch wenn die Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie nicht vor Ende 2019 zu erwarten ist, sollten Emittenten von anonymen E-Geld-Produkten sowie Plattform-Betreiber und Wallet-Anbieter für Kryptowährungen sich frühzeitig mit der 5. Geldwäscherichtlinie befassen. Die Umsetzungsmaßnahmen sind nicht von heute auf morgen zu bewerkstelligen. Emittenten von anonymen E-Geld-Produkten werden ihre Produkte an die neue Gesetzgebung anpassen müssen. Sofern die neuen Beschränkungen das Geschäftsmodell in Frage stellen, muss nach neuen Lösungen gesucht werden. Plattformbetreiber und Wallet-Anbieter für Kryptowährungen haben als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz ein Geldwäschepräventionssystem zu implementieren und die KYC-Pflichten zu erfüllen.

 

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