Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihres Aktionsplans für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung am 05.07.2016 einen Vorschlag für eine 5. EU-Geldwäscherichtlinie angenommen. Dieser Vorschlag würde im Falle einer unveränderten Verabschiedung durch das EU-Parlament und den Rat zu einer erheblichen Verschärfung des Geldwäscherechts führen. Neben der Schaffung von mehr Transparenz in Bezug auf die tatsächlichen Eigentümer von Gesellschaften und Trusts betrifft der Vorschlag vor allem den Vertrieb von E-Geld-Produkten.
Insbesondere die folgenden Änderungen sind hierbei hervorzuheben:
- Die Voraussetzungen, unter denen E-Geld-Produkte anonym ausgegeben werden dürfen, sollen erheblich strenger gefasst werden. Zu diesem Zweck sollen nicht nur die Betragsgrenzen, innerhalb derer eine anonyme Ausgabe zulässig ist, deutlichreduziert werden. Darüber hinaus soll eine anonyme Ausgabe von E-Geld-Produkten, die für Online-Zahlungen verwendet werden können (z. B. MasterCard- und Visa-Prepaid-Karten sowie Paysafecard), nicht länger möglich sein.
- Acquirer sollen nur noch dann Zahlungen mittels E-Geld abwickeln dürfen, wenn das E-Geld in einem Land mit vergleichbarem Niveau der Geldwäscheprävention ausgegeben wurde. Da nicht jedem Zahlungsinstrument anzusehen ist, ob es sich hierbei um E-Geld handelt oder nicht, kann dies dazu führen, dass Zahlungskarten aus bestimmten Ländern gar nicht mehr in der EU akzeptiert werden dürfen.
Die Änderungen sollen bereits zum 01.01.2017 in nationales Recht umgesetzt werden und damit rund ein halbes Jahr vor der ursprünglich geplanten Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie.
4. und 5. EU-Geldwäscherichtlinie im Vergleich
Hier finden Sie unsere Vergleichsversion, in der die geplanten Änderungen im Vergleich zu der 4. EU-Geldwäscherichtlinie markiert sind.