Zahlungsgeschäft und Finanztransfergeschäft | FinTech-Onlinekurs #1

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Das Zahlungsgeschäft und das Finanztransfergeschäft sind Zahlungsdienste. Wenn man Zahlungsdienste erbringen möchte, braucht man dafür grundsätzlich eine Erlaubnis. Neben dem Zahlungsgeschäft und dem Finanztransfergeschäft gibt es noch fünf andere Zahlungsdienste.

Zahlungsgeschäft

Das Zahlungsgeschäft wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZAG definiert als Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels Lastschrift, Zahlungsinstrumenten oder Überweisung. Das Zahlungsgeschäft erbringt nur derjenige, der die jeweiligen Zahlungsvorgänge durchführt und nicht nur anstößt. Aus diesem Grund erbringen nur solche Unternehmen das Zahlungsgeschäft, die an dem jeweiligen Zahlungsverfahren teilnehmen. Das sind z. B. Banken, die selbst oder über ihre Spitzenverbände Mitglied im European Payments Council sind, oder Zahlungsdienstleister, die Mitglieder in den Zahlungssystemen von MasterCard und Visa sind.

Zahlungsdienstleister, die eine Bank nur beauftragen, Lastschriften für einen Händler auf das Girokonto des Zahlungsdienstleisters einzuziehen, um dieses Geld an den Händler zu überweisen, erbringen in der Regel nicht das Zahlungsgeschäft. Das liegt daran, dass sie den jeweiligen Zahlungsvorgang nur anstoßen. Allerdings erbringen solche Zahlungsdienstleister ggf. andere Zahlungsdienste (z. B. das Akquisitionsgeschäft oder das Finanztransfergeschäft). Das Zahlungsgeschäft kann mit oder ohne Kreditgewährung erfolgen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Zahlungsdienstleister, der Überweisungen ausführt, gegenüber seinem Kunden in Vorleistung gehen darf.

Finanztransfergeschäft

Das Finanztransfergeschäft liegt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG vor, wenn ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers Zahlungen ausgeführt werden und wenn kein anderer Zahlungsdienst vorliegt. Typische Beispiele für das Finanztransfergeschäft sind der Transfer von Bargeldeinzahlungen (sog. Money Remittance, z. B. Western Union, Moneygram oder Ria) und die Überweisung von Geldbeträgen über ein Girokonto des Zahlungsdienstleisters.

Wird Geld von einem Zahlungskonto des Zahlers auf ein Zahlungskonto des Empfängers transferiert, dann liegt in der Regel das Zahlungsgeschäft vor. Nimmt ein Acquirer für einen Händler Zahlungen entgegen, ist das in der Regel das Akquisitionsgeschäft, auch wenn der Acquirer kein Zahlungskonto für den Händler führt. Das Finanztransfergeschäft darf nicht mit Kreditgewährung erfolgen. Der Zahlungsdienstleister darf nur Geld transferieren, das ihm sein Kunde vorher gegeben hat. Etwas anderes gilt für CRR-Kreditinstitute. Diese dürfen das Finanztransfergeschäft auch mit Kreditgewährung anbieten.

Unterschiedliche Anforderungen beim Zahlungsgeschäft und beim Finanztransfergeschäft

Wird das Zahlungsgeschäft oder das Finanztransfergeschäft von einem Zahlungsinstitut oder einem E-Geld-Institut erbracht, hat die unterschiedliche Einordnung Folgen:

  • Das Zahlungsgeschäft darf mit einer Kreditgewährung erfolgen, das Finanztransfergeschäft hingegen nicht.
  • Für das Finanztransfergeschäft gelten niedrigere Anforderungen an das Anfangskapital.

 

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