Die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, das sog. Issuing, und die Akzeptanz und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Akquisitionsgeschäft) sind zwei sehr verschiedene Zahlungsdienste aber – vielleicht etwas verwirrend – im selben Paragrafen verortet. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG (basiert auf Anhang I No. 5 der PSD2) werden diese Zahlungsdienste wie folgt beschrieben: „die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Akquisitionsgeschäft)“.
Was steckt nun genau dahinter?
Erste Tatbestandsalternative: Issuing, die Herausgabe von Zahlungsinstrumenten
Der Zahlungsdienstleister gibt dabei dem Zahlungsdienstnutzer ein Zahlungsinstrument aus. Ein Zahlungsinstrument ist gem. § 1 Abs. 20 ZAG jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, dessen Verwendung zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird. Das ist eine sehr weite Definition, die bewusst technologieneutral gefasst wurde.
Beispiele für Zahlungsinstrumente sind Debit- und Kreditkarten; die Karten sind personalisiert und mit dem Kartenherausgeber wurde vereinbart, dass bei Nutzung der Karte eine Belastung des Kreditkartenkontos erfolgt. Neben den Karten kann ein Zahlungsinstrument aber auch das Online- oder Telefonbanking sein, wo die Zahlung durch ein Passwort/PIN/TAN ausgelöst wird. Auch eine App kann ein Zahlungsinstrument sein, wenn sie personalisiert ist und mit dem Betreiber ein Verfahren vereinbart wurde, wie damit ein Zahlungsauftrag erteilt wird. Das bedeutet, dass häufig als „Wallet“ bezeichnete Dienste im Grunde die Ausgabe eines Zahlungsdienstes sind.
Aufsichtsrechtlich ist das Issuing ein erlaubnispflichtiger Zahlungsdienst, wenn nicht eine der Ausnahmen vorliegt (z. B. die Karte kann nur für den Kauf eines sehr begrenzten Produktspektrums genutzt werden).
Um das Issuing für VISA und Mastercard zu betreiben, muss die kartenausgebende Stelle neben der aufsichtsrechtlichen Erlaubnis auch noch eine „Issuing License“ von VISA bzw. Mastercard haben oder sich im Wege des BIN-Sponsorings von einem anderen Issuer die BIN „ausleihen“.
Zweite Tatbestandsalternative: Acquiring, die Akzeptanz und Abrechnung von Zahlungsvorgängen
Das Acquiring bezog sich früher nur auf die Akzeptanz von Zahlkarten, ist nun aber sehr viel weiter gefasst, da der Tatbestand nun die Akzeptanz allgemein von Zahlungsvorgängen umfasst, gleich wie diese ausgelöst wurden. Ein Beispiel für das Acquiring ist eine Internetplattform, die für die auf der Plattform tätigen Händler die Zahlungen der Käufer abwickelt. Dabei nimmt die Plattform die Zahlungen der Käufer entgegen, die diese z. B. per Kreditkarte, SEPA-Lastschrift oder Überweisung, Zahlungsauslösedienst, PayPal oder Alipay getätigt haben. Die Plattform akzeptiert dabei die Zahlungsvorgänge, vereinnahmt sie und rechnet gegenüber den Händlern ab.
Für VISA-Karten und Mastercards ist neben der Zahlungsdiensterlaubnis auch für das Acquiring eine Lizenz von VISA bzw. Mastercard notwendig. Hat die Plattform aus unserem Beispiel dies nicht selbst, so kann sie für die Akzeptanz einen Acquirer mit der entsprechenden „Principle Membership“ bei VISA und Mastercard einschalten und dann als sog. Sub-Acquirer tätig werden. Auch dies erfüllt den Tatbestand des Akquisitionsgeschäfts.
Beim Acquiring hat der Zahlungsdienstnutzer in der Regel kein Konto beim Zahlungsdienstleister, sondern dieser empfängt die Gelder meist auf einem Sammelkonto, rechnet dann ab und zahlt die empfangenen Gelder aus. Meist liegt neben dem Acquiring tatbestandlich auch noch das Finanztransfergeschäft vor. Nach der Auslegung der BaFin ist jedoch das Akquisitionsgeschäft der speziellere Tatbestand, hinter den das Finanztransfergeschäft zurücktritt.
Beim nächsten Mal Bezahlen einmal daran denken: Die Karte, das PayPal-Konto oder Online-Banking sind ein Zahlungsinstrument. Um diese zu benutzen, gibt es einen „Issuing“-Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister, der es herausgibt. Der Händler, bei dem gezahlt wird, hat in der Regel einen Vertrag mit einem Zahlungsdienstleister über das Acquiring von Zahlungsvorgängen.
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