Versicherungsvermittler als geldwäscherechtlich Verpflichtete – moderne Vertriebsmodelle, offene Fragen und die zukünftigen Regeln der AMLR

Versicherungsvermittler

Versicherungsvermittler haben die geldwäscherechtlichen Pflichten zu erfüllen, soweit sie Lebensversicherungen i.S.d Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II – „Solvency II“) Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Versicherungsdarlehen vermitteln. Dies klingt zunächst einmal eindeutig. Moderne Vermittlungsmodelle entfernen sich allerdings zunehmend vom hergebrachten Vertrieb „am Kunden“ und werfen die Frage auf, wie Versicherungsvermittler ihre geldwäscherechtlichen Pflichten zu erfüllen haben und inwieweit sich dies noch mit den ursprünglichen gesetzgeberischen Überlegungen deckt.

Schließlich wirft auch die neue EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU)2024/1624 – Anti Money Laundering Regulation – die „AMLR“) ihre Schatten voraus. Ist hier wirklich alles neu oder ist das nur alter Wein in neuen Schläuchen?

1. Grenzen der geldwäscherechtlichen Pflichten

Versicherungsvermittler unterfallen den geldwäscherechtlichen Pflichten nur und soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen vermitteln. Die geldwäscherechtlich relevante Darlehensvermittlung ist dabei auf solche Darlehen beschränkt, die von Versicherungsunternehmen vergeben werden. Vertreibt ein Versicherungsvermittler z.B. (mit zusätzlicher Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 GewO) auch von Kreditinstituten vergebene Darlehen, tut er dies eben als Darlehens- und nicht als Versicherungsvermittler und unterfällt damit auch nicht der GwG-Verpflichtetenstellung.

Der reine Darlehensvermittler nach § 34c GwG – der von Kreditinstituten ausgegebene Darlehen vermittelt – ist heute (noch) kein GwG-Verpflichteter. Dieser fehlende Gleichlauf der Verpflichtetenstellung scheint gerade angesichts des potenziellen Risikogehalts der vermittelten Produkte wenig durchdacht und ändert sich daher unter der AMLR: Ab dem 10. Juli 2027 ist auch der Großteil der Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler geldwäscherechtlich verpflichtet.

Keinen geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen wiederum gebundene und produktakzessorisch tätige Vermittler (§ 34d Abs. 6, 7 Nr. 1 GewO). Produktakzessorisch vermittelt, wer in seiner Haupttätigkeit Waren oder Dienstleistungen anbietet, im Auftrag eines Versicherers oder hauptberuflichen Vermittlers aber Versicherungsprodukte als Anhängsel zu Waren und Dienstleistungen mitvertreibt. Gebundene Vermittler werden ausschließlich im Auftrag eines oder mehrerer Versicherer und unter deren „Haftungsdach“ tätig.

Bei diesen Vermittlerformen wird davon ausgegangen, dass die Vermittler in die Organisation des jeweils übergeordneten Vermittlers bzw. des Versicherungsunternehmens eingebunden sind, insofern ihrer Kontrolle unterliegen und eine gesonderte geldwäscherechtliche Pflicht nicht erforderlich ist. Zu praktischen Problemen kann es aber führen, wenn eigentlich produktakzessorische Vermittler mit Dritten (z.B. Kreditinstituten) kooperieren und diese für die Kooperation eine gewerberechtliche Erlaubnis als „Legitimitätsnachweis“ fordern. Die erlaubnisfreie produktakzessorische Vermittlung findet damit faktisch ihr Ende, der eigentlich „nur“ produktakzessorisch tätige Vermittler verfügt formal dann über eine Erlaubnis nach der GewO – und fällt über diese wiederum aus dem geldwäscherechtlichen Ausnahmestatus hinein in die Verpflichtetenstellung nach dem GwG.

2. Praktische Probleme am Beispiel der Vermittlung von Restschuldversicherungen

Insbesondere die Vermittlung von Restschuld-/ Restkreditversicherungsprodukten kann verschiedene geldwäscherechtliche Probleme aufwerfen: Bislang (d.h. bis zur Änderung des § 7a Abs. 5 VVG zum 1.1.2025) wurden Restschuldprodukte meist als Annex zu Verbraucherdarlehen- bzw. Leasingverträgen mitvermittelt. Die Vermittler verfügten dabei häufig nur über eine Erlaubnis nach § 34c GewO und unterlagen dementsprechend keinen geldwäscherechtlichen Pflichten.

Machte das Kreditinstitut die Kooperation aber von einer tatsächlichen Erlaubnis als Versicherungsvermittler abhängig und erhielt der Vermittler eine solche, ging mit dem Vertrieb der Restschuldversicherungsprodukte häufig schon die geldwäscherechtliche Verpflichtung einher. Dies hat seinen Grund vor allem darin, dass der für die geldwäscherechtliche Verpflichtetenstellung maßgebliche Lebensversicherungsbegriff denkbar weit gefasst ist.

Ist das Todesfallrisiko gedeckt, wird die Restkredit-/ Restschuldversicherung regelmäßig als Unterfall der geldwäscherechtlich relevanten Lebensversicherung eingeordnet. Das mag man im Ergebnis zurecht kritisieren, denn schließlich geht von der Restschuldversicherung kein Geldwäscherisiko aus, da sie schlicht nicht zur Geldwäsche geeignet ist. Die Todesfallleistung aus der Restschuldversicherung dient ausschließlich der Absicherung des entsprechenden Darlehens und enthält keine kapitalbildenden Bestandteile. Im Schadensfall wird die Todesfallleistung nur an den Darlehensgeber ausgezahlt, nicht an den eigentlichen Versicherungsnehmer. Tatsächlich obsiegt hier aber wieder einmal die normative Kraft des Faktischen und Restschuldversicherungsprodukte mit Todesfalldeckung werden in vorauseilendem regulatorischem Gehorsam häufig als geldwäscherelevante Lebensversicherungsprodukte behandelt.

2. Plattformmodelle

Werden Versicherungsprodukte nun online, insbesondere über Vertriebsplattformen, vermittelt, stößt die geldwäscherechtliche Verpflichtung des Vermittlers an ihre konzeptionellen Grenzen.

Nach dem ursprünglichen gesetzlichen Grundanliegen mag der Versicherungsvermittler noch zurecht geldwäscherechtlichen Pflichten unterworfen sein. Dem Geldwäscherecht geht es darum, im Geschäftsverkehr für Transparenz zu sorgen und Anonymität und die Verschleierung von Geldbewegungen zu vermeiden. Der klassisch-stereotype Versicherungsvermittler, der beim potenziellen Versicherungsnehmer zuhause am Küchentisch sitzt (oder auch im Vorzimmer einer Filiale einer Bank), ist tatsächlich „näher dran“ als der einzelne Versicherer – wer, wenn nicht dieser Vermittler, ist besser dazu in der Lage die Identität desjenigen festzustellen, der ein potenziell geldwäscherelevantes Versicherungsprodukt erwirbt?

Auf eine Vielzahl von Online-Vertriebsstrukturen und volldigitale Vermittlungsplattformen trifft dieser Gedanke aber gerade nicht mehr zu. Der Plattformbetreiber mag hier zwar noch Vermittlung betreiben, letztlich fungiert er aber nur als „Durchlauferhitzer“, der die Kunden nach denkbar kurzer Klickstrecke an den Versicherer weiterreicht, ohne tatsächlich an diesem Kunden „näher dran“ zu sein; in vielen Fällen ist der Plattform noch nicht einmal bekannt, mit welchen Kunden es im Ergebnis tatsächlich zum Abschluss eines Versicherungsvertrages gekommen ist. Es liegt nahe anzunehmen, dass die geldwäscherechtliche Verpflichtung des Versicherungsvermittlers auf solche volldigitalen Plattformen kaum sinnvoll anzuwenden ist. Eine klare Positionierung der zuständigen Aufsichtsbehörden fehlt bislang.

4. Und in Zukunft – Geldwäscherecht nach der AMLR

Ab dem 10. Juli 2027 gilt die AMLR unmittelbar in den Mitgliedstaaten und ersetzt dann das jeweilige nationale Recht. Versicherungsvermittler bleiben auch unter der AMLR grundsätzlich geldwäscherechtlich verpflichtet. Das ist nicht nur für die einzelnen Versicherungsvermittler relevant, sondern auch für solche Versicherer, deren Geschäftsmodelle bislang darauf bauen, dass sie zur Identifizierung den einzelnen Vermittler vorschicken und sich dann die von ihm erstellten Identifikationsdatensätze weitergeben lassen können.

Das wird auch unter der AMLR nach folgender Maßgabe möglich sein: Im Ausgangspunkt sind alle Versicherungsvermittler, die im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handeln, Verpflichtete. Davon ausgenommen ist ausdrücklich nur der Versicherungsvermittler, „der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt“ (Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 lit. c i.V.m. Art. 3 Nr. 2 AMLR).

Anders als bisher muss der Versicherungsvermittler also gleichzeitig sogar zwei Merkmale erfüllen, damit er nicht Verpflichteter unter der AMLR ist:

  • Erstens muss er (wie bisher) gebundener Vermittler sein („unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler“).
  • Zweitens darf er keine Prämien oder Beträge erheben, die für den Kunden bestimmt sind.

Das heißt aber auch: Versicherungsvermittler, die nur eines der beiden Merkmale erfüllen (1. ein gebundener Vermittler, der aber Prämien/Beträge erhebt bzw. 2. ein nicht-gebundener Vermittler, der keine Prämien erhebt), sind nicht von dieser Ausnahme erfasst und bleiben damit Verpflichtete unter der AMLR.

5. Fazit

Die geldwäscherechtliche Verpflichtetenstellung von Versicherungsvermittlern stößt in der Anwendung schnell an ihre praktischen Grenzen. Insbesondere bei volldigitalen Plattformmodellen drängt sich der Gedanke auf, dass diese nicht von der gesetzgeberischen Intention erfasst sein können, den eigentlich kundennahen Vermittler mit geldwäscherechtlichen Pflichten zu belegen.

Die AMLR wirft wiederum ihre Schatten voraus und lässt erkennen, dass die Ausnahmeregeln, unter denen eine geldwäscherechtliche Verpflichtung ausscheidet, nochmals enger gefasst werden.



Indem Sie fortfahren, akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.
You May Also Like