In Teil 3 unserer Reihe zum AML-Paket geht es um die Änderungen, die sich im Kreis der Verpflichteten ergeben. Der Kreis der Verpflichteten wird künftig in der unmittelbar anwendbaren AML-Verordnung (AML-R) geregelt werden.
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Gegenüber der bisherigen Rechtslage ergeben sich insbesondere die folgenden Änderungen:
Crypto Asset Service Provider
Neu zum Kreis der financial institutions (Art. 3 Abs. 6 AML-R) hinzugefügt wurden sogenannte Crypto Asset Service Provider (CASPs). Mit der Aufnahme der Definition wird die Rechtslage an das Inkrafttreten der Markets in Crypto-assets (MiCAR) angeglichen. Die bisherige deutsche Regulierung von Kryptoverwahrern, die als Finanzdienstleistungsinstitute bereits jetzt Verpflichtete sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG) wird damit obsolet.
Edelsteinhändler und Händler von Luxusgütern
Neu aufgenommen wurden zwei Kategorien von Händlern:
Zum einen werden künftig Verpflichtete Händler von Edelsteinen und hochwertiger Metalle. Eine Liste solcher wertvoller Metalle und Edelsteine Annex IVa AML-R (etwa: Gold, Silber, Platin, Palladium und Rhodium, Diamanten, Rubine und Saphire).
Zum anderen werden Verpflichtete Händler von Luxusgütern (derzeit: Art. 3 Abs. 3 lit. ea) AML-R). Die Definition solcher Güter richtet sich nach Annex IIIa AML-R. Derzeit umfasst die Liste etwa Schmuck bzw. Gold- oder Silberschmied-Arbeiten im Wert von mehr als 10.000 EUR, Luxusfahrzeuge im Wert von mehr als 250000 EUR oder Flugzeuge im Wert von mehr als 7.500.000 EUR.
Crowdunding Service Providers und Crowdfunding Intermediaries
Lange diskutiert wurde die Frage der Verpflichtung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Crowdfunding Service Providers). Der Entwurf der EU-Kommission hatte noch vorgesehen, Crowdfunding Services Providers nur als Verpflichtete zu definieren, sofern sie gerade nicht als Schwarmfinanzierungsdienstleister unter der European Crowdfunding Services Providers-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/1503, ECSPR) lizenziert gewesen wären. Schon im Rahmen der Verhandlungen hatte sich abgezeichnet, dass Rat und Parlament andere Vorstellungen hatten. Die Einigung geht nun über die Vorschläge in den Verhandlungspositionen von Rat und Parlament sogar hinaus. Verpflichtet werden nun „Crowdfunding Service Providers“ und „Crowdfunding Intermediaries“.
Crowdfunding Service Providers sind dabei solche im Sinne des Art. 2 Abs. 1 ECSPR, also lizenzierte Schwarmfinanzierungsdienstleister (Art. 2 Abs. 14 b) AML-R).
Als Crowdfunding Intermediaries gelten solche Dienstleister, die:
- kein Crowdfunding Service Providers sind, und die
- Geschäftsabschlüsse zwischen
- Projektträgern, die eine Finanzierung für spezifische Projekte, inklusive spezifischer Ereignisse oder Anlässe, suchen, oder
- Gründern, die eine Finanzierung zur Finanzierung von Projekten such durch Aufnahme eines (verzinslichen und unverzinsten) Darlehens oder durch Spenden
- über ein internetbasiertes Informationssystem vermitteln, das der Öffentlichkeit oder einer beschränkten Anzahl von Investoren zugänglich ist.
Ausgeklammert werden nach dieser Definition die Finanzierung per Peer-to-peer-Darlehen, die gerade nicht im Anwendungsbereich der ECSPR liegen, sofern ein Verbraucher oder die natürliche Person ein Darlehen nicht zur Finanzierung eines spezifischen Zwecks oder Anlasses aufnimmt.
Umfasst sind dagegen nach diesem Verständnis Vermittlungen unter § 2a VermAnlG.
Darlehensvermittler
Mit in den Kreis der Verpflichteten aufgenommen wurden daneben Vermittler von Verbraucherdarlehen und Immobiliardarlehen (Art. 2 Abs. 3 lit. k) AML-R). Zur Vermeidung einer Doppelaufsicht werden davon solche Vermittler ausgenommen, die auf Seiten eines darlehengewährenden Kreditinstituts tätig werden. Wie das in den Trilogvereinbarungen eingefügte Merkmal „[…] carrying out activities under the responsibility of one or more creditors […]” ausgelegt werden wird, bleibt derzeit noch unklar, da die Vermittlung üblicherweise keine Exklusivität oder dergleichen voraussetzt, bei der der Darlehensgeber für die Vermittlungsleistung verantwortlich ist.
Fußballclubs und Spieleragenten
(Öffentlichkeitswirksam) neu aufgenommen wurden Fußballclubs (Art. 3 Abs. 3 lit. lc) und Spieleragenten (Art. 3 Abs. 3 lit. lb). Während Spieleragenten per se Verpflichtete sind, besteht die Verpflichtung für Fußballclubs nur für bestimmte Geschäfte, zu denen etwa auch Transaktionen mit Investoren oder Transaktionen mit Sponsoren zählen. Des Weiteren können die Nationalstaaten Ausnahmen für besonders kleine Fußballclubs mit geringen Umsätzen vorsehen (Art. 4a).
Und was ist mit Güterhändlern?
Erleichterungen ergeben sich für Güterhändler, die bereits nach derzeitigem Recht nur in bestimmten Fällen Sorgfaltspflichten unterlagen. Durch die Einführung der (medienwirksam breit diskutierten) Bargeldobergrenze (vgl. Art. 59 AML-R) entfällt nun die Verpflichtung zur Anwendung von Sorgfaltspflichten.
Fazit
Die Übersicht stellt nur einen kleinen Ausschnitt der Neuerungen dar. Welche Änderungen sich für die bisherigen Verpflichteten in Details ergeben (etwa: Rechtsanwälte, die in Steuersachen beraten) oder welche Auswirkungen für die „Neuen“ im Kreis der Verpflichteten ergeben, wird erst nach und nach feststellbar sein.