Checklisten für Erlaubnisanträge als Zahlungsinstitut und E-Geld-Institut

Neue Anforderungen an Erlaubnisanträge

Am 19.12.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf für ein neues Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vorgelegt. Der Entwurf beinhaltet die aufsichtsrechtlichen Regelungen der PSD2. PayTechLaw hat über die Änderungen im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz bereits berichtet und eine Vergleichsversion mit den Änderungen zur aktuellen Rechtslage erstellt. Der Entwurf sieht unter anderem neue Anforderungen an Erlaubnisanträge vor, die bei der BaFin eingereicht werden. Dies gilt für Erlaubnisse als Zahlungsinstitut und für Erlaubnisse als E-Geld-Institut. Die neuen Anforderungen werden durch Richtlinien der European Banking Authority (EBA) konkretisiert. Hierzu hat die EBA am 3.11.2016 einen Entwurf für die entsprechende EBA-Richtlinie vorgelegt.

Zahlreiche weitere Informationen und Unterlagen gefordert

Nach den Entwürfen des BMF und der EBA wird es künftig deutlich aufwändiger, eine Erlaubnis als Zahlungsinstitut und E-Geld-Institut zu beantragen. Die neuen Anforderungen sehen insbesondere weitreichende Dokumentationspflichten für IT-Themen vor. Zudem müssen die betroffenen Unternehmen mehr als bisher schreiben, was die eigentlich mit der Erlaubnis anfangen möchten. Darüber hinaus soll die BaFin auch prüfen können, wie die Marktchancen eines Antragstellers sind. Schließlich muss auch zur Geschäftsorganisation und zur Inhaberkontrolle mehr dokumentiert werden als heute. Eine Zusammenstellung der Anforderungen, auf die sich Betroffene einstellen müssen, enthalten diese Checklisten für künftige Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute. In diesen Checklisten haben wir die Anforderungen aus dem ZAG und die entsprechenden Konkretisierungen aus dem Entwurf der EBA-Richtlinien gegenübergestellt.

Änderungen sollten bei allen Neuanträgen berücksichtigt werden

Formal gelten die neuen Anforderungen zwar erst ab dem 13.01.2018. Es ist aber dennoch empfehlenswert, die Anforderungen ab sofort bei Neuanträgen zu berücksichtigen. Zum einen ist damit zu rechnen, dass die sich BaFin schon vor Januar 2018 an den neuen Vorgaben orientieren wird. Zum anderen müssen Institute, auch wenn sie noch bis dieses Jahr eine Erlaubnis bekommen, einige der neu geforderten Dokumente vorlegen, um ihre Erlaubnis nicht wieder zu verlieren. Sie sehen also: Es wird nicht langweilig im neuen Jahr. Weder den betroffenen Unternehmen noch deren Beratern 🙂

 

(Titelbild: Copyright © fotolia)



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