Checklisten für Erlaubnisanträge als Zahlungsinstitut und E-Geld-Institut

Neue Anforderungen an Erlaubnisanträge

Am 19.12.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf für ein neues Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vorgelegt. Der Entwurf beinhaltet die aufsichtsrechtlichen Regelungen der PSD2. PayTechLaw hat über die Änderungen im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz bereits berichtet und eine Vergleichsversion mit den Änderungen zur aktuellen Rechtslage erstellt. Der Entwurf sieht unter anderem neue Anforderungen an Erlaubnisanträge vor, die bei der BaFin eingereicht werden. Dies gilt für Erlaubnisse als Zahlungsinstitut und für Erlaubnisse als E-Geld-Institut. Die neuen Anforderungen werden durch Richtlinien der European Banking Authority (EBA) konkretisiert. Hierzu hat die EBA am 3.11.2016 einen Entwurf für die entsprechende EBA-Richtlinie vorgelegt.

Zahlreiche weitere Informationen und Unterlagen gefordert

Nach den Entwürfen des BMF und der EBA wird es künftig deutlich aufwändiger, eine Erlaubnis als Zahlungsinstitut und E-Geld-Institut zu beantragen. Die neuen Anforderungen sehen insbesondere weitreichende Dokumentationspflichten für IT-Themen vor. Zudem müssen die betroffenen Unternehmen mehr als bisher schreiben, was die eigentlich mit der Erlaubnis anfangen möchten. Darüber hinaus soll die BaFin auch prüfen können, wie die Marktchancen eines Antragstellers sind. Schließlich muss auch zur Geschäftsorganisation und zur Inhaberkontrolle mehr dokumentiert werden als heute. Eine Zusammenstellung der Anforderungen, auf die sich Betroffene einstellen müssen, enthalten diese Checklisten für künftige Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute. In diesen Checklisten haben wir die Anforderungen aus dem ZAG und die entsprechenden Konkretisierungen aus dem Entwurf der EBA-Richtlinien gegenübergestellt.

Änderungen sollten bei allen Neuanträgen berücksichtigt werden

Formal gelten die neuen Anforderungen zwar erst ab dem 13.01.2018. Es ist aber dennoch empfehlenswert, die Anforderungen ab sofort bei Neuanträgen zu berücksichtigen. Zum einen ist damit zu rechnen, dass die sich BaFin schon vor Januar 2018 an den neuen Vorgaben orientieren wird. Zum anderen müssen Institute, auch wenn sie noch bis dieses Jahr eine Erlaubnis bekommen, einige der neu geforderten Dokumente vorlegen, um ihre Erlaubnis nicht wieder zu verlieren. Sie sehen also: Es wird nicht langweilig im neuen Jahr. Weder den betroffenen Unternehmen noch deren Beratern 🙂

 

(Titelbild: Copyright © fotolia)



Indem Sie fortfahren, akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.
You May Also Like
Ist bei E-Geld ein Vertrag zwischen dem E-Geld-Herausgeber und der Akzeptanzstelle erforderlich? Is a contract between the e-money issuer and the merchant required for e-money?
Weiterlesen

Ist bei E-Geld ein Vertrag zwischen dem E-Geld-Herausgeber und der Akzeptanzstelle erforderlich?

Der Beitrag analysiert die umstrittene Interpretation von Art. 11 Abs. 7 EMD2 durch die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der Definition von E-Geld. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob für die Akzeptanz von E-Geld zwingend eine vertragliche Beziehung zwischen E-Geld-Emittent und Akzeptanzstelle erforderlich ist. Der Artikel kommt zu dem Ergebnis, dass sich aus Art. 11 Abs. 7 EMD2 keine generelle Vertragspflicht für die Akzeptanz von E-Geld ableiten lässt.
Weiterlesen
Governance unter der 9. MaRisk-Novelle: Weniger Formalismus, mehr Verantwortung 1
Weiterlesen

Governance unter der 9. MaRisk-Novelle: Weniger Formalismus, mehr Verantwortung

Mit der 9. MaRisk-Novelle rückt das Thema Governance erneut in den Fokus der Aufsicht. Im Vordergrund steht jedoch keine grundlegende Neuregulierung, sondern eine gezielte Weiterentwicklung des bestehenden Rahmens. Die BaFin reduziert punktuell Detailtiefe und verlagert den Schwerpunkt auf Prinzipienorientierung, tatsächliche Wirksamkeit und institutsspezifische Ausgestaltung.
Weiterlesen
CCD2-Umsetzung fix: Die neuen Spielregeln für die Kreditbranche | ALLES LEGAL #133 2
Weiterlesen

CCD2-Umsetzung fix: Die neuen Spielregeln für die Kreditbranche | ALLES LEGAL #133

Deutschland hat die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD2) endlich umgesetzt – und das mit einigen überraschenden Wendungen. In dieser Folge von „Alles Legal“ spricht Dana Wondra mit Dr. Florian Lörsch darüber, welche Änderungen es im finalen Gesetz im Vergleich zum Regierungsentwurf gibt und was Unternehmen jetzt konkret tun müssen.
Weiterlesen