Zum 15.12.2019 entfalten die ersten für den Markt relevanten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der EU (EU-Entgelt-Verordnung) durch die Verordnung (EU) 2019/518 zur Änderung der EU-Entgelt-Verordnung und Entgelte für Währungsumrechnungen (Änderungs-Verordnung) ihre Wirkung. Entsprechend ist es vor allem für Zahlungsdienstleister an der Zeit, sich mit den wesentlichen Änderungen zu beschäftigen.
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Mit der Sinnhaftigkeit und den Zielsetzungen der Änderungs-Verordnung haben sich Christian Walz und Hugo Godschalk in sehr lesenswerten Beiträgen zur Transparenz bei DCC sowie Regulation 924 (Reg 924) bereits auseinandergesetzt, als nur ein Vorschlag zur Änderungs-Verordnung existierte. Ich beschäftige mich in diesem Beitrag mit den konkreten Änderungen und den einzelnen Umsetzungsfristen.
Entgeltgleichheit bei Großbeträgen
Zum 15.12.2019 dürfen Zahlungsdienstleister – wie schon durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 („SEPA-Verordnung“) eingeführt – bei grenzüberschreitenden Zahlungen von 50.000 EUR und mehr keine anderen Entgelte als für Inlandszahlungen in der Mitglieds-Landeswährung erheben. Diese Änderung erscheint minimal im Vergleich zu den vorherigen Plänen, die Entgeltgleichheit nicht nur auf grenzüberschreitende Zahlungen in Euro zu beschränken, sondern auch auf grenzüberschreitende Zahlungen in anderen Mitglieds-Landeswährungen zu erstrecken.
Transparenz bei DCC
Völlig neu sind die Informationspflichten bezüglich der Dynamic Currency Conversion (DCC) bei kartengebunden Zahlungsvorgängen an Geldautomaten und Terminals und bei Online-Überweisungen. Bei der DCC handelt es sich um ein Verfahren, durch das die Währung eines Zahlungsvorgangs mittels Zahlungskarten automatisiert umgerechnet werden kann. Folgende Informationen sind dem Zahler im Wesentlichen mitzuteilen:
- Die Entgelte für die DCC;
- der Betrag in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung und
- der Betrag in der Währung, auf der das Konto des Zahlers läuft.
Allgemeine und vorvertragliche Informationspflichten
Im Rahmen der allgemeinen und vorvertraglichen Informationspflichten haben Zahlungsdienstleister, die DCC an Geldautomaten bzw. Terminals anbieten, ihren Vertragspartnern ab dem 19.04.2020 die gesamten Währungsumrechnungsentgelte als prozentualen Aufschlag auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse darzustellen. Zudem sind diese Aufschläge auf einer allgemein verfügbaren und leicht zugänglichen elektronischen Plattform (z.B. Kunden-Webseite oder Banking-App) zugänglich zu machen. Diese Informationspflicht lässt sich durch Anpassung der Vertragsdokumentation und der Webseite leicht umsetzen.
Informationspflichten bzgl. Geldautomaten und Terminals
Technisch aufwendiger wird es sein, die neuen Informationspflichten am Geldautomaten bzw. Terminal zu erfüllen. Vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs ist am Geldautomaten bzw. am Terminal auf die Möglichkeit der DCC und die anfallenden Aufschläge (s.o.) hinzuweisen. Weiterhin ist vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs der zu zahlende Betrag in der Währung des Zahlungsempfängers und in der Währung des Kontos des Zahlers darzustellen.
Zudem sind diese Informationen nach der Auslösung des Zahlungsvorgangs dem Zahler auf einen dauerhaften Datenträger (Quittung, E-Mail, SMS etc.) zur Verfügung zu stellen. Vor allem Geldautomatenbetreiber, deren Geldautomaten keinen Quittungsausdruck ermöglichen, stellt diese nachträgliche Informationspflicht vor einige Probleme. Erschwerend kommt hinzu, dass die Informationen dem Zahler kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen, so dass eine technische Nachrüstung der Automaten nicht über Entgelte für den Quittungsdruck finanziert werden kann.
Diese Informationspflichten sind ebenfalls ab dem 19.04.2020 zu erfüllen.
Informationspflichten für kartenausgebende Zahlungsdienstleister
Kartenausgebende Zahlungsdienstleister, deren Zahlungskarte mit dem Konto des Zahlers verknüpft ist, haben ab dem 19.04.2021 Zahlern unverzüglich die Aufschläge für die DCC elektronisch mitzuteilen (z.B. SMS, E-Mail, Apps etc.). Dies gilt, wenn die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Zahlungsaufträge wegen Bargeldabhebungen oder Zahlungen an Terminals erhalten und die Zahlungsaufträge in Mitglieds-Landeswährungen lauten, die von der Währung des Kontos des Zahlers abweichen. Entspricht die Währung des Zahlungsauftrags der Währung des Kontos des Zahlers, so hat die elektronische Mitteilung bezüglich der Aufschläge einmal im Monat zu erfolgen. Die längere Umsetzungsfrist ist den erkannten Umsetzungsschwierigkeiten geschuldet.
Der Zahlungsdienstleister hat mit dem Zahler die Kommunikationskanäle zu vereinbaren, über die elektronische Mitteilungen zu erfolgen haben, wobei eine Kostentragung für die Informationsmitteilung zu Lasten des Zahler nicht vereinbart werden kann. Zudem muss dem Zahler ermöglicht werden, auf den Erhalt der elektronischen Mitteilung zu verzichten. Anders ist es, wenn es sich bei dem Zahler nicht um einen Verbraucher handelt. In diesem Fall können die in diesem Abschnitt beschriebenen Informationspflichten sogar vollständig abbedungen werden.
Informationspflichten bei Online-Überweisungen
Zahlungsdienstleister, die im Zusammenhang mit einer Überweisung Währungsumrechnungen anbieten, die direkt online über die Webseite oder über die mobile Banking-Anwendung getätigt werden können, haben im Rahmen der allgemeinen und vorvertraglichen Informationspflichten den Zahler über die geschätzten Währungsumrechnungsentgelte zu informieren.
Des Weiteren hat der Zahlungsdienstleister vor Auslösung eines Zahlungsvorgangs dem Zahler den geschätzten Gesamtbetrag der Überweisung, einschließlich jeglicher Entgelte für Zahlungsvorgänge und Währungsumrechnungsentgelte, in der Währung des Kontos des Zahlers und in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung mitzuteilen.
Diese Informationspflichten bestehen ab dem 19.04.2020.
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