Am 24.11.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf für ein neues Geldwäschegesetz vorgelegt. PayTechLaw hat hierüber bereits berichtet und eine Tabelle mit den wesentlichen Änderungen erstellt. In diesem und in weiteren Beiträgen beschäftigen wir uns mit den Folgen des Gesetzesentwurfes für einzelne Produkte und Unternehmen. Heute geht es um die Verfahren, die künftig für die Prüfung der Identität von natürlichen Personen zulässig sein sollen.
Neues Geldwäschegesetz: Zulässige Verfahren für die Prüfung der Identität von natürlichen Personen
Der Gesetzesentwurf sieht in § 12 Abs. 1 GwG-E vor, dass die Identität von natürlichen Personen mit einem der folgenden Verfahren überprüft werden muss:
1. durch eine sachkundige Person oder
2. mittels eines sonstigen Verfahrens, das zur geldwäscherechtlichen Überprüfung der Identität geeignet ist und ein Sicherheitsniveau aufweist, das dem in Nummer 1 genannten Verfahren gleichwertig ist.
Prüfung durch eine sachkundige Person
Die Prüfung durch eine sachkundige Person entspricht im Wesentlichen der aktuellen Rechtslage in § 4 Abs. 4 Nr. 1 GwG. Gemeint ist damit die bislang noch übliche Praxis der Inaugenscheinnahme und gegebenenfalls haptischen Prüfung eines Identifizierungsdokuments (z. B. Reisepass oder Personalausweis) durch eine hierfür geschulte Person (z. B. den Mitarbeiter einer Bank oder der Deutsche Post AG).
Prüfung mittels eines sonstigen geeigneten Verfahrens
Die Prüfung mittels eines sonstigen geeigneten Verfahrens ist hingegen neu. Das BMF möchte damit eine flexible Regelung in das Gesetz aufnehmen, die dem technischen Fortschritt Rechnung trägt. Bemerkenswert ist, dass das BMF das Videoidentifizierungsverfahren in der Begründung des Referentenentwurfs ausdrücklich als sonstiges geeignetes Verfahren nennt. Würde der Vorschlag des BMF umgesetzt werden, wäre damit endlich klar, ob das Videoidentifizierungsverfahren dauerhaft als zulässiges Verfahren gilt. In den letzten Monaten gab es hierzu ein ziemliches Hin und Her, das bei den betroffenen Unternehmen für erhebliche Verunsicherung gesorgt hat (PayTechLaw hat darüber bereits mehrfach, zuletzt hier berichtet). Spannend bleibt darüber hinaus, welche weiteren sonstigen Verfahren sich ggf. etablieren werden.