Geldwäsche 3.0: Die Geldwäscheverordnung, AMLA und die 6. Geldwäscherichtlinie

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Die EU-Kommission hat ihren ambitionierten Plan zur Reform der EU-Geldwäschegesetzgebung veröffentlicht. Was sieht das Paket vor? Und wen betrifft es? Mehr dazu im Folgenden Beitrag.

 

1. Hintergrund

“Druckfrisch” hat die EU-Kommission am 20.7.2021 ihren Entwurf des „AML Package“ veröffentlicht. Der Entwurf – sofern so umgesetzt – bildet die größte Reform der europäischen Geldwäschegesetzgebung seit Einführung der ersten Geldwäscherichtlinie.

Mit dem Paket reagiert die Kommission auf eine lange Liste festgestellter Schwächen des bisherigen Ansatzes (Panama-Papers, Danske, Global Laundromat, Wirecard). Zuletzt hatte der Rechnungshof der EU das bestehende System deutlich kritisiert.

 

2. Was schlägt die Kommission vor?

Das „AML Package“ enthält vier wesentliche Elemente:

 

2.1. Einführung einer „AML-Verordnung“

Bislang sah die Geldwäschegesetzgebung der EU vor, Richtlinien zu erlassen, die die Mitgliedsstaaten umzusetzen hatten. Angesichts von derzeit drei Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Umsetzung der Vorgaben aus der vierten Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849, aktuell ist übrigens die „5. Geldwäscherichtlinie“ (Richtlinie (EU) 2018/243)) reicht es der Kommission nun anscheinend. Denn mit der Einführung der nun vorgestellten AML-Verordnung würde die EU unmittelbar anwendbares Recht schaffen, das keiner Umsetzung mehr bedürfte.

Die AML-Verordnung bildet das Kernstück des Pakets. Sie regelt die wesentlichen Sorgfaltspflichten der Verpflichteten, wie sie in Deutschland bislang in den §§ 4-17 GwG geregelt waren sowie die wichtigsten Definitionen.

Einige Neuerungen betreffen den Kreis der Verpflichteten: Gute Nachrichten ist der Entwurf für die sogenannten „Güterhändler“, die bislang eher ein Schattendasein in der Geldwäschegesetzgebung fristeten. Güterhändler waren bislang zur Anwendung der allgemeinen Sorgfaltspflichten („KYC-Maßnahmen“) nur bei Annahme von Barzahlungen von mehr als 10000 Euro verpflichtet. Der Kommissionsvorschlag sieht nun ein Verbot von Bartransaktionen von mehr als 10000 Euro vor (und hat es damit schon in die breite Medienöffentlichkeit geschafft). Damit wäre die Verpflichtung von Güterhändlern obsolet.

Neu aufgenommen werden sollen dagegen Vermittler von Immobiliar- und Verbraucherdarlehen.

Einige technische Neuerungen ergeben sich bei der Identifizierung und Behandlung von wirtschaftlich Berechtigten („Beneficial Owners“). U. a. sollen ausländische Gesellschaften zur Meldung an das jeweilige Transparenzregister verpflichtet werden, sofern sie in der Union eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten eingehen oder ein Grundstück erwerben.

Wesentlich detaillierter legt die AML-Verordnung die Anforderungen an Kundenidentifizierung und Identitätsüberprüfung fest. Neu aufgenommen werden u.a. Identifizierungspflichten bei Zweifeln an erhobenen Angaben oder und der Identifizierung von Kunden auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörden. Nähere Bestimmungen enthalten technische Durchführungsstandards (sogenannte Regulatory Technical Standards), die als Verordnung erlassen werden und ebenfalls unmittelbar anwendbares Recht sind.

 

2.2. Ausdehnung der Geldtransferverordnung auf Kryptowerte

Die Geldtransferverordnung regelt die Angaben, die von Kredit- oder Zahlungsinstituten bei Geldtransfers zu übermitteln bzw. zu kontrollieren sind. Der Kommissionsentwurf sieht nun vor, diese Pflichten auf „crypto-asset service provider“ auszudehnen. Zur Definition von crypto-asset service provider verweist die Kommission auf die MiCAR.

Transfers von Kryptowerten sollen nach Vorstellung der Kommission grundsätzlich grenzüberschreitenden Zahlungen gleichgestellt werden. Folge davon: Die Verpflichteten müssen die Namen von Sender und Empfänger der Transaktion erheben und übermitteln. Anonyme Transaktionen mit Kryptowerten sollen nach dem Willen der Kommission unterbunden werden.

 

2.3. Verabschiedung einer „6. Geldwäscherichtlinie“

Neben der AML-Verordnung schlägt die Kommission eine 6. Geldwäscherichtlinie vor. Die Richtlinie soll Vorgaben enthalten, deren Ausgestaltung den Mitgliedsstaaten überlassen bleiben soll. Das gilt beispielsweise für die Gestaltung der Transparenzregister, die nationale Risikoanalyse oder die Struktur der „Financial Intelligence Units“ (FIUs).

 

2.4. Gründung einer EU Anti Money Laundering Authority

Letzter Baustein des Pakets ist die Schaffung einer Anti Money Laundering Authority (AMLA). Die AMLA soll vor allem zwei Aufgabe haben: Einerseits soll sie die Arbeit der nationalen Aufsichtsbehörden koordinieren und einheitliche Vorgaben zur Konkretisierung des europäischen Primärrechts entwickeln. Andererseits soll sie bestimmte Verpflichtete aus dem Finanzsektor unmittelbar beaufsichtigen. Daneben soll AMLA eine Art Notfalleingriffsrecht erhalten, sofern die nationale Aufsicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend tätig wird.

 

3. Wann sollen die Änderungen gelten?

Der Kommissionsvorschlag geht nun in das Gesetzgebungsverfahren der EU zwischen Rat und Parlament. Die Vorgaben sollen überwiegend drei Jahre nach Verabschiedung der Rechtsakte gelten. Einzelne Bestimmungen treten bereits zuvor in Kraft.

 

 

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