Informationspflichten nach der EU-Entgeltänderungsverordnung: Die Umsetzungsfrist rückt näher! Schon alles umgesetzt?

Informationspflichten nach der EU-Entgeltänderungsverordnung: Umsetzungsfrist | Information obligations pursuant to the EU Fees Amendment Regulation | PayTechLaw

Bis zum 19. April 2020 sind einige Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/518 („Entgeltänderungsverordnung“) von Zahlungsdienstleistern umzusetzen. Für kartenausgebende Zahlungsdienstleister, deren Zahlungskarte mit dem Konto des Zahlers verknüpft ist, gibt es weitergehende Pflichten, die zum 19. April 2021 vom kartenausgebenden Zahlungsdienstleister einzuführen sind. Christian Walz und Hugo Gottschalk haben bereits in ihren Beiträgen zum Entwurf der Änderungs-Verordnung (Transparenz bei DCC und Regulation 924 (Reg 924)) die Sinnhaftigkeit und Zielsetzungen der Änderungs-Verordnung beleuchtet. Kemal Ahmedi hat in seinem Beitrag zur EU-Entgelt-Verordnung über die wesentlichen Änderungen und zu beachtenden Fristen im Hinblick auf Informationspflichten, Transparenz und Entgeltgleichheit berichtet. Auch das Handelsblatt hat sich mit dem Thema aus Verbrauchersicht auseinandergesetzt.

Dieser Beitrag dient als Reminder für die Umsetzungsfrist, die am 19. April 2020 endet und verschafft einen Überblick über die wesentlichen Pflichten, die bis zum 19. April 2020 zu berücksichtigen sind. In Bezug auf Pflichten, die zum 19. April 2021 vom kartenausgebenden Zahlungsdienstleister einzuführen sind, wird auf den Beitrag Informationspflichten, Transparenz und Entgeltgleichheit verwiesen.

Pflichten bei Währungsumrechnungen (Dynamic Currency Conversion (DCC))

Eine wesentliche Änderung zur bestehenden Rechtslage ist die Einführung von Informationspflichten für Zahlungsdienstleister, die DCC an Geldautomaten und Terminals sowie Währungsumrechnungen bei Online-Überweisungen anbieten. Zahlungsdienstleister haben beim DCC an Geldautomaten und Terminals und bei Währungsumrechnungen im Rahmen von Online-Überweisungen Informationspflichten zu beachten.

Informationspflichten über Entgelte für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen (keine Online-Überweisung)

Artikel 3a der Entgeltänderungsverordnung verpflichtet Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die in Artikel 3a der Entgeltänderungsverordnung definierten Informationspflichten, offenzulegen. Dies sind im Wesentlichen:

  1. die gesamten Währungsumrechnungsentgelte als prozentualer Aufschlag auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB);
  2. den zu zahlenden Betrag sowohl in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung als auch in der Währung des Kontos des Zahlers;
  3. Hinweis auf die Möglichkeit, in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung zu zahlen, und die DCC anschließend vom Zahlungsdienstleister des Zahlers durchführen zu lassen;

Die Entgeltänderungsverordnung verpflichtet hierbei die Zahlungsdienstleister diese Informationspflichten an verschiedenen Zeitpunkten den Zahler zur Verfügung zu stellen. Die Informationspflichten sind teilweise als vorvertragliche Informationspflichten umzusetzen. Zusätzlich sind Informationen vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs am Geldautomaten oder Terminal und nachträglich zu Verfügung zu stellen.

Unabhängig vom Zeitpunkt sind diese Informationen kostenlos und in einer neutralen und verständlichen Weise zu erbringen. Hierzu im Einzelnen:

Vorvertragliche Pflichten für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen

Zahlungsdienstleister haben die oben unter Ziffer 1 genannte Pflicht (Währungsumrechnungsentgelte als prozentualer Aufschlag auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse der (EZB)), als vorvertragliche Informationspflicht dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs sowie in einer verständlichen und leicht zugänglichen Weise auf einer allgemein verfügbaren und leicht zugänglichen elektronischen Plattform zur Verfügung zu stellen.

Informationspflichten bei Geldautomaten und Terminals im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen

Die Informationspflichten, die oben unter der Ziffer 1 genannt sind, zudem am Geldautomaten und/oder in der Verkaufsstelle deutlich anzuzeigen.

Zusätzlich zu den Informationspflichten unter der obigen Ziffer 1 muss der Zahlungsdienstleister, die Informationen unter Ziffer 2 (den zu zahlenden Betrag sowohl in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung, als auch in der Währung des Kontos des Zahlers) und Ziffer 3 (Hinweis auf die Möglichkeit, in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung zu zahlen, und die DCC anschließend vom Zahlungsdienstleister des Zahlers durchführen zu lassen) vor Auslösung des Zahlungsvorgangs dem Zahler bereitstellen.

Nachträgliche Informationspflichten im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen

Zudem sind nachträglich, also nach der Auslösung des Zahlungsvorgangs, dem Zahler die anfallenden Währungsumrechnungsentgelte nach Ziffer 1 (siehe oben) und der zu zahlende Betrag in der Währung des Zahlungsempfängers und des Kontos des Zahlers nach Ziffer 2 (siehe oben) auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Informationspflichten bei Online-Überweisungen über eine Website oder mobile Banking-Anwendungen

Artikel 3b der Entgeltänderungsverordnung verpflichtet Zahlungsdienstleister, die DCC im Zusammenhang mit einer Überweisung, die direkt online über die Website oder über die mobile Banking-Anwendung getätigt wird, anbieten, vor Auslösung des Zahlungsvorgangs über, die in Artikel 3b der Entgeltänderungsverordnung definierten Informationen, zu informieren. Dies sind im Wesentlichen:

  1. geschätzte Währungsumrechnungsentgelte, die für die Überweisung gelten;
  2. geschätzten Gesamtbetrag der Überweisung – einschließlich jeglicher Entgelte für Zahlungsvorgänge und Währungsumrechnungsentgelte – in der Währung des Kontos des Zahlers;
  3. geschätzter dem Zahlungsempfänger zu überweisender Betrag in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung.

Die Entgeltänderungsverordnung spezifiziert hier nicht eindeutig den Zeitpunkt, in dem die in diesem Abschnitt unter Ziffern 1 bis 3 genannten Informationen zu erteilen sind. Nach der Entgeltänderungsverordnung sind diese Informationen vor Auslösung der Zahlungsvorgangs in klarer, neutraler und verständlicher Weise erteilt werden. Aus unserer Sicht spricht jedoch die Systematik der Norm dafür, dass die Informationspflichten nach Ziffer 1 (geschätzte Währungsumrechnungsentgelte, die für die Überweisung gelten) als vorvertragliche Informationspflichten zu verstehen sein sollen und die weiteren Informationspflichten (nach Ziffern 2 und 3 in diesem Abschnitt) (direkt) vor der Auslösung zu erbringen sind.

 

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