Angesichts der neuen Regulierung der sogenannten Kontoinformationsdienste stellt sich für FinTech-Unternehmen, die Dienstleistungen rund um „Access to Account“ (XS2A) anbieten, die Frage, ob sie mit ihrem Geschäftsmodell Kontoinformationsdienste nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erbringen.
Darum geht es
Am 13. Januar 2018 tritt in Umsetzung der PSD2 ein neu gefasstes ZAG in Kraft, das künftig auch Kontoinformationsdienstleister regulieren wird. Der Gesetzgeber wollte damit Verbrauchern adäquaten Schutz ihrer Zahlungs- und Kontendaten verschaffen sowie Rechtssicherheit bezüglich des Status der Kontoinformationsdienstleister geben.
Das kommt auf Kontoinformationsdienstleister zu
Künftig haben Kontoinformationsdienstleister eine Reihe von gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Insbesondere gilt:
- Der Kontoinformationsdienstleister muss sich bei der BaFin registrieren lassen. Hierzu ist innerhalb von drei Monaten ab dem 13. Januar 2018 ein Registrierungsantrag zu stellen. Für Unternehmen, die bereits vor Januar 2016 Kontoinformationsdienste erbracht haben, gelten großzügigere Übergangsfristen.
- Der Kontoinformationsdienstleister hat eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie abzuschließen und während der Dauer seiner Registrierung aufrecht zu erhalten. Die Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme werden durch Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht konkretisiert.
- Vor Begründung einer Geschäftsbeziehung hat der Kontoinformationsdienstleister seine Kunden wohl geldwäscherechtlich zu identifizieren. Stand heute sind Kontoinformationsdienstleister Zahlungsinstitute und als solche Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes. Diesen Punkt hat Susanne in ihrem Blogbeitrag zu Payment Initiation Services und Account Information Services näher beleuchtet.
- Schließlich wird der Umgang mit den Kontodaten reguliert, um einen adäquaten Schutz der Kontodaten sicherzustellen.
Wer erbringt Kontoinformationsdienstleistungen?
Vor diesem Hintergrund stellt sich für Unternehmen, die bei Erbringung ihrer Dienstleistungen online auf Kontoinformationen zugreifen, die Frage, ob sie künftig Kontoinformationsdienste nach dem ZAG erbringen.
Ausgangspunkt für diese Frage ist das Gesetz. Nach § 1 Abs. 34 ZAG ist ein Kontoinformationsdienst ein Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern.
Damit dürften jedenfalls Anbieter von Multi-Banking-Apps in der Regel Kontoinformationsdienste erbringen. Denn ausweislich der Erwägungsgründe hatte der Gesetzgeber bei Kontoinformationsdiensten Dienste vor Augen, die dem Kunden auf Grund aggregierter Online-Informationen über Zahlungskonten in Echtzeit einen Gesamtüberblick über seine finanzielle Situation geben.
So weit, so gut. Abgesehen davon wird es dann aber auch schon unklar. Erbringt zum Beispiel ein Vermögensverwalter, der seinen Kunden Vermögensreports bezüglich der verwalteten Depots und Konten online zur Verfügung stellt, ebenfalls Kontoinformationsdienste? Der Wortlaut des Gesetzes spricht dafür. In Betracht kommt hier aber eine teleologische Reduktion aus Schutzzweckgesichtspunkten, da Vermögensverwalter nach dem Kreditwesengesetz (KWG) bereits eine Erlaubnis benötigen.
Unklar ist auch die Rechtslage bei Dienstleistern, die online auf Kontodaten zum Zwecke einer Bonitätsprüfung oder für intelligente Buchhaltungssysteme zugreifen. Auch wenn bei diesen Beispielen Kontodaten verarbeitet werden, stellt sich gleichwohl die Frage, ob es sich hierbei um Dienste „zur Mitteilung konsolidierter Informationen“ handelt. Bei der Auslegung sollten Schutzzwecküberlegungen nicht dazu führen, dass der Tatbestand des Kontoinformationsdienstes völlig konturenlos wird.
Kontoinformationsdienste: Was bleibt
Allein die wenigen Beispiele zeigen, dass die inhaltliche Reichweite des neuen Zahlungsdienstes schwer zu greifen ist. Es bleibt zu hoffen, dass die BaFin möglichst bald die Konturen des neuen Zahlungsdienstes in einer veröffentlichten Verwaltungspraxis schärft und damit die Rechtsunsicherheit am Markt beseitigt.
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