PSD2 und Carrier Billing – Kein Zahlungsdienst unter dieser Nummer?

Carrier Billing und digitalisiertes Zahlungsgeschäft – was ist das?

Mit dem Begriff des Carrier Billing werden die meisten unter Ihnen noch etwas anfangen können. Der Begriff beschreibt die Möglichkeit, Waren und Dienstleistungen über die Mobilfunkrechnung zu bezahlen. Carrier Billing wird derzeit in erster Linie für die Abrechnung von digitalen Inhalten (wie z. B. Apps oder Features für Online-Games) verwendet. Der Zahlungsbetrag wird über die Mobilfunkrechnung abgerechnet (bei einem Postpaid-Handytarif) oder vom Prepaid-Guthaben abgezogen (bei einem Prepaid-Handytarif). So weit, so gut. Aber was ist dann dieses digitalisierte Zahlungsgeschäft? Im Prinzip dasselbe. Digitalisiertes Zahlungsgeschäft ist der Begriff, den der deutsche Gesetzgeber für das Carrier Billing und ein paar weitere Produktalternativen in § 1 Abs. 2 Nr. 5 ZAG verwendet.

Was ändert sich durch die PSD2 für das Carrier Billing?

Auf den ersten Blick gar nicht so viel. Schaut man in den Anhang I zur PSD2, stellt man fest, dass das Carrier Billing dort nicht mehr explizit als Zahlungsdienst genannt wird. Das bedeutet aber nicht, dass das Carrier Billing künftig kein Zahlungsdienst mehr ist. Der Richtliniengeber ist einfach nur der Meinung, dass das Carrier Billing bereits in den anderen Zahlungsdiensten mit drinsteckt und man deshalb keinen eigenen Begriff dafür braucht. In Deutschland beispielsweise dürfte die BaFin davon ausgehen, dass das Carrier Billing vom Zahlungsdienst des Finanztransfergeschäfts (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG) umfasst ist. Mit anderen Worten: Wer in Deutschland oder einem anderen EWR-Mitgliedsstaat das Carrier Billing anbietet, erbringt grundsätzlich einen Zahlungsdienst und braucht dafür grundsätzlich eine Erlaubnis. Das gilt heute und auch nach der Umsetzung der PSD2.

Gab es da nicht eine Ausnahme für das Carrier Billing?

Und ob. Weil es diese Ausnahme gibt, braucht heute fast kein Anbieter von Carrier Billing eine Erlaubnis. Allerdings wird sich diese Ausnahme mit der Umsetzung der PSD2 im Januar 2018 grundlegend ändern:

  • Heute gilt die Ausnahme für alle Waren und Dienstleistungen, die an ein Handy oder ein anderes IT-Gerät (vermutlich ist das die Umschreibung des Gesetzgebers für das Produktsortiment von Apple :-)) geliefert und mit einem solchen Gerät genutzt werden sollen. Weil diese recht abstrakte Beschreibung von vielen Aufsichtsbehörden unterschiedlich ausgelegt wird, schafft die PSD2 (etwas) Klarheit. Künftig können über die Ausnahme digitale Inhalte und Sprachdienste abgerechnet werden, egal auf welchem Gerät diese genutzt werden. Zudem können über die Ausnahme Spenden und Tickets abgerechnet werden, wenn die Zahlung jeweils über ein elektronisches Gerät (siehe Apple-Produktfamilie) ausgeführt wird.
  • Allerdings gilt die Ausnahme künftig nur noch dann, wenn eine Einzelzahlung nicht höher als 50 Euro und die Summe aller monatlichen Zahlungen nicht höher als 300 Euro ist. Derzeit sieht der entsprechende Ausnahmetatbestand, der in Deutschland noch in § 1 Abs. 10 Nr. 11 ZAG steht, keine Betragsgrenzen vor. Insofern ändert sich durch die PSD2 eine ganze Menge.

Und was bedeutet das für den Markt?

Ich glaube, dass die Änderungen den Markt für das Carrier Billing beleben werden. Weil viele Marktteilnehmer mit der Ausnahme bislang gut unter dem Radarschirm der Aufsicht arbeiten konnten, gibt es in diesem Marktsegment seit Jahren kaum Neuentwicklungen. Durch die Reduzierung der Freigrenzen werden sich die Anbieter von Carrier Billing etwas Neues einfallen müssen, um Geld zu verdienen. Dazu gehört auch, dass das Carrier Billing für die Abrechnung höherer Beträge und auch physischer Waren genutzt wird. Jedenfalls wäre das mehr „mobile payment“ als einen NFC-Aufkleber auf ein Handy zu kleben. Zur Umsetzung dieser Neuerungen werden die Anbieter von Carrier Billing aber eine Erlaubnis brauchen. Erste Anbieter außerhalb Deutschlands haben sich bereits darauf vorbereitet und eine Erlaubnis als Zahlungsinstitut bekommen. Mal sehen, wann die ersten deutschen Unternehmen nachziehen…

Gibt es einen Disclaimer?

Na klar. Ich bin Anwalt 🙂 Im Ernst: Alles, was in diesem Beitrag steht, ist richtig, weil dieser Beitrag meine Meinung wiedergibt. Und Meinungen sind nicht richtig oder falsch, sondern vertretbar oder unvertretbar. Ob Sie oder die BaFin meine Meinung für vertretbar halten, weiß ich nicht.



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