Wesentliche zivilrechtliche Vorgaben für Zahlungsdienste | FinTech-Onlinekurs #11

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Neben aufsichtsrechtlichen Anforderungen müssen Zahlungsdienstleister auch zivilrechtliche Vorgaben, die dem Bürgerlichen Gesetzbuch („BGB“) zu entnehmen sind, erfüllen. Es folgt ein kleiner Überblick bezüglich der wesentlichen zivilrechtlichen Vorgaben.

Informationspflichten

Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzern zu unterschiedlichen Zeitpunkten bestimmte Informationen mitzuteilen.

Vor Vertragserklärung des Zahlungsdienstnutzers hat der Zahlungsdienstleister die in Art. 248 § 4 Einführungsgesetz zum BGB („EGBGB“) aufgeführten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Art. 248 § 4 EGBGB erfasst u.a. Informationen über den Zahlungsdienstleister, zu den Entgelten und zur Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister.

Vor Ausführung eines Zahlungsvorgangs sind die maximale Ausführungsfrist, und die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte mitzuteilen, siehe Art. 248 § 6 EGBGB.

Nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die in Art. 248 § 7 EGBGB (Zahlungsdienstnutzer als Zahler) oder die in Art. 248 § 8 EGBGB (Zahlungsdienstnutzer als Zahlungsempfänger) enthaltenen Informationen mitzuteilen.

Während der Vertragsdauer hat der Zahlungsdienstleister unverzüglich den Zahlungsdienstnutzer zu informieren, wenn die mitgeteilten Informationen über den Zahlungsdienstleister oder die Zinssätze sich zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers geändert haben.

Erleichterungen bei den Informationspflichten bestehen bei Kleinbetragsinstrumenten nach § 675i Abs. 1 BGB, E-Geld und Einzelzahlungsverträge nach § 675f Abs. 1 BGB, siehe Art. 248 §§ 11 ff. EGBGB.

Autorisierung des Zahlungsvorgangs

Ein Zahlungsvorgang erfordert die Autorisierung durch den Zahlungsdienstnutzer. Art und Weise der Autorisierung sind zwischen den Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren (z.B. durch AGB).

Pflichten in Bezug auf Zahlungsinstrumente

Zahlungsdienstleister, die Zahlungsinstrumente (z.B. Zahlungskarten) ausgeben, treffen folgende Sorgfaltspflichten gegenüber den Zahlungsdienstnutzer:

  • Zugänglichmachung von personalisierten Sicherheitsmerkmalen (z.B. PIN) nur der zur Nutzung berechtigten Person,
  • Unterlassen der unaufgeforderten Zusendung von Zahlungsinstrumenten,
  • Ermöglichung einer kostenfreien Diebstahls-/Betrugsmeldung,
  • Aufhebung von Sperrungen von Zahlungsinstrumenten auf Aufforderung des Zahlungsdienstnutzers,
  • Verhinderung jeder Nutzung des Zahlungsinstruments nach Diebstahls-/Betrugsmeldung
  • und Ermöglichung des Nachweises der Diebstahls-/Betrugsmeldung durch den Zahlungsdienstnutzer auf Aufforderung des Zahlungsdienstnutzers

Ausführung von Zahlungsvorgängen

Die §§ 675n bis 675t BGB enthalten zivilrechtliche Bestimmungen bezüglich der Ausführung von Zahlungsvorgängen, von denen einige besonders praxisrelevante nachfolgend dargestellt werden.

Gemäß § 675o Abs. 1 BGB muss der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich, spätestens einen Geschäftstag nach Eingang des Zahlungsauftrags, über die Ablehnung des Zahlungsauftrags und gegebenenfalls über den Ablehnungsgrund informieren. Die Ablehnung eines autorisierten Zahlungsauftrags ist unzulässig, wenn die vertraglich festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss sicherstellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags nach Eingang des Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht, siehe § 675s Abs. 1 BGB. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des EWR, die nicht in Euro erfolgen, können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren.

Löst der Zahlungsempfänger den Zahlungsvorgang aus, so muss der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen übermitteln. Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag ermöglicht wird, siehe § 675s Abs. 2 BGB.

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet, den Zahlungsbetrag ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln, siehe § 675q Abs. 1 BGB. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers darf ihm zustehende Entgelte vor Erteilung der Gutschrift nur dann von dem übermittelten Betrag abziehen, wenn dies mit dem Zahlungsempfänger vereinbart wurde.

Surcharging-Verbot

Gemäß § 270a BGB dürfen mit Schuldnern von Geldforderungen kein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte (hier nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern) vereinbart werden. Dieses Verbot gilt nicht nur für Zahlungsdienstleister, sondern für sämtliche Gläubiger von Geldforderungen.

 

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